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BGH Entscheidung vom 16.03.1954 – 5 StR 742/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 Stk_742/53 Im Nanen des Vorke 2294 077

In der Strafsache gegen

den Koch, z.2t. Kraftfahrer, Fritz C iii aus HE» >GEEREEEEED,

geboren am @D. EEEEND GE in Drau Kro.KE (OD. ) ,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.März 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16.0ktober 1953 im Strafausspruch samt den Peststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründesz

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen

Gewohnheitsverbrecher wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt. Seine Revision beanstandet das Verfahreh und rügt die Verletzung des sach-

ichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet, j

I .,

Die Verfahrensrügen sind unbegründet,

1.) Die Revision wirft dem Landgericht zunächst vor, es habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Pflicht verletzt, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären, indem es nicht einen Sachverständigen Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten vernommen habe, Wie die Revision selbst vorträgt, ist ein Antrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht gestellt worden. Es ist nicht zu erschen, wie si.h der Strafkammer, die ausdrücklich das Gegenteil feststellt, Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufdrängen mußten. Richtig ist allerdings, daß die Strafkammer mehrfach von einer abartigen Veranlagung des Angeklagteu spricht. Zu Unrecht meint die Revision, daß eine derartige Veranlagung, also eine geschlechtliche Triebstörung, krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein müsse (8. Urteil des Senats vom 8.12.1953 - 5 StR 564/53 - im Anschluß an RGSt 73,121 /I227). Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB werden durchweg von Männern begangen, die in ihrem Triebleben gestört sind. Dennoch verlangt das Gesetz zum Nutzen des Rechtsfriedens, daß sie ihre abartigen Neigungen unterdrücken. Hieraus ergibt sich, daß die Tatsache allein, daß die Strafkammer den Angeklagten für abartig veranlagt angesehen hat, dieser krineswegs die Notwendigkeit der Verrehmung eines ärztlichen Sachverständigen aufdrängte.

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nenn.

0.

2,) Die Jugendstrafkammer hat sich ein Urteil über die Glaubwürdigkeit der vernommenen drei jugendlichen Zeuginnen gebildet, ohne sich eines Über besondere Kennt. nisse und Erfahrungen auf diesem Gebiete verfügenden Sachverständigen zu bedienen. Auch hierin sieht die Revision einen Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO; sie ist der Auffassung, daß die Vernehmung der Lehrerinnen zu diesen Punkte nicht ausreiche, da diese nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügten. Das mag zwar sein, ist aber nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob die Richter selbst die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit Jugendlicher erforderlichen Kenntnisse haben. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich - wie hier - um Angehörige einer Jugendschutzkamnmer handelt, Diese werden in der Regel nicht des Fachwissens eines Sachverständigen bedürfen, es sei denn, daß die kindlichen oder jugendlichen Zeugen besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweisen. Solche sind weder in der Hauptverhandälung, in der ein Antrag nicht gestellt ist, noch in der Revisionsbegründung vorgetragen, ergeben sich auch nicht aus dem Urteil. Dieses läßt auch sonst nichts erkennen, was gegen eine eigene Sachkunde des Tatrichters spricht.

II.

l.) Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft.

a) Soweit auch mit der Sachrüge vorgetragen wird, daß § 51 StGB verletzt sei, ergibt sich dies schon aus dem zu I 1.) Gesagten.

b) Im übrigen macht auch die Revision gegen die Anwenäbarkeit des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nur zum Falle Margit PO Ausführungen. Der Angeklagte hat in diesem Falle das elfjährige Mädchen über dem Schlüpfer am Geschlechtsteil berührt. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen,

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daß es sich nicht um eine zufällige Berührung gehandelt haben könne. Sie hat dies aus der Tatsache geschlossen, daß das Kind einen recht langen Rock trägt. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu erkennen. Ein solcher könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Strafkammer eine zufällige Berührung überhaupt für unmöglich angesehen hätte. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, daß die Ausführung, ee könne sich nicht um eine zufällige Berührung gehandelt haben, bedeuten soll, das Gegenteil sei in diesem Falle au geschlossen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer ein vollendetes Verbrechen und keinen Versuch angenommen hat. Die Frage, ob schon ein Griff über dem Schlüpfer an den Geschlechtsteil des Kindes der Erregung der Geschlechtslust diente, ist Tatfrage. Die Annahme des Landgerichts, das Tun des Angeklagten sei bereits aus wollüstiger Absicht heraus geschehen, läßt daher einen Rechtsfehler nicht erkennen.

2.) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die bisherigen Feststellungen für eine Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nicht ausreichend sind.

a) Die förmlichen Voraussetzungen sowohl des § 208 Abs 1, als auch Abs 2 StGB sind allerdings einwandfrei festgestellt.

b) Dagegen sind die sachlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht hinreichend dargetan. Soweit es sich um die Anwendung des § 20 a Abs 1 StGE handelt, fehlt es an der hier vorgeschriebenen Gesamtwürdigung der Taten. Hierzu genügt es nicht, daß die einschlägigen Vorstrafen aufgezählt werden. Nicht auf die früheren Strafen, sondern auf die Taten kommt es an. Diese lassen sich aber aus dem Urteil nicht entnehmen. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht auch nicht prüfen, ob die Strafkammer sie

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in rechtlich einwandfreier Weise daraufhin untersucht hat, ob sie einen Hang des Angeklagten zum Sittlichkeitsverbrecher erkennen lassen. Die Redewendung, die begangenen Taten zeigten einen besonders starken Schuld- und Unrechtsgehalt, findet daher im Urteil keine Stütze.

Das gleiche gilt auch für § 20a Abs 2 StGB. Das Land-

gericht hat auch hier keine Gesamtwürdigung vorgenommen; es verweist lediglich auf die Ausführungen zu § 20a Abe 1 StGB. Allerdings ergeben sich hier natürlich die Einzelheiten der Taten aus den Ausführungen zur Schuläfrage. Aus ihnen ergibt sich aber noch nicht ohne weiteres ein so besonders hoher Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten, daß sich weitere Ausführungen zu diesem Punkte erübrigt hätten.

3.) Durch den aufgezeigten Mangel wird nur der Straf=, nicht auch der Schuldausspruch berührt. Daß auf die gegen den Angeklagten verhängte Strafe such ohne Anwendung des § 20a StGB hätte erkannt werden können, ist noch nicht ausreichend, um ausschließen zu können, daß der Strafausspruch auf einer Terletzung des § 20a StGB beruhen kann. Denn die Strafkammer ist immerhin möglicherweise von einen falschen Strafrahmen ausgegangen.

Gleichzeitig ergeben diese Ausführungen jedoch, daß die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung auch ohne Anwendung des § 20a StGB zu der gleichen Strafe kommen kann. § 358 Abs 2 StPO würde dem nicht entgegenstehen,

Sarstedt Schmidt. Siener "Schnitt Dr.Börker