Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.03.1954 – 3 StR 834/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2330 044 p
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schriftsetzer Otto P ED aus Di, geboren an 9: EEE ED ir en EB, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Kotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt Bindesrichter Maass
als beisitzende kichter, Oberstaatsanwalt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
“ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. September 1953 mit
den Neststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde und wegen tätlicher Eeleidigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gleichzeitig ist seine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet worden.
Er hat das Urteil mittels Revision unter Erhebung der Sachbeschwerde angefochten. Er ist der Meinung, daß im Hinblick auf seine Erkrankung und seinen Alkoholgenuß vor der Tat nur eine Verurteilung wegen Volltrunkenheit hätte stattfinden dürfen.
Der äussere Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist einwandfrei bejaht. Tas Landgericht hat die vom Angeklagten an die lojährige Gisela DEE gerichtete Aufforderung, sie solle "da unten!" .- gemeint war der Geschlechtsteil - mit dem Finger zu bohren versuchen, mit Recht als eine versuchte Verleitung zur Verübung unzüchtiger Handlungen angesehen. Diese können auch
in Abwesenheit des Täters begangen werden (EGllSst 1, 168 /I727)»
Die wollüstige Absicht des Angeklagten ist der Feststellung zu entnehmen, daß er selbst eingeräumt hat, geschlechtlich erregt gewesen zu sein. Über seine Kenntnis vom Alter des Mädchens äussert sich das Urteil nicht ausdrücklich, Dieser Mangel ist jedoch im Hinblick auf das nicht unerheblich unter 14 Jahren liegende Alter des Mädchens kein den Bestand des Urteils gefährdender nechtsfehler,
Auch gegen die Annahme des äusseren Tatbestandes eines Vergehens der tätlichenfeleidigung gegenüber der Hutter des Kindes ist rechtlich nichts einzuwenden. Das dreimalige Streichen über ihre Hüfte enthält eine durch körperliche Berührung zum Ausdruck gebrachte Kundgebung der Missachtung
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ihrer Ehre (R6St 67, 173). Strafantrag ist rechtzeitig gestellt,
Bedenken bestehen indes gegen die Eeurteilung der straf. rechtlichen Verantwortlichkeit. Die Ausführungen dazu enthalten nur die kurze Femerkung, der Angeklagte leide an einer leichten Fasedowerkrankung, die in Verbindung mit seinem Alko- | holgenuß zu einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit geführt habe. Deshalb sei seine Willenstätigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen.
Die nach der Festnahme des Angeklagten entnommene Blutprobe hat einen Blutalkoholgehalt von 1,77 foergeben. Ungerechnet auf die Tatzeit hat das nach den Feststellungen mindestens 2,03 foausgemacht. Dieser Umstand in Verbindung mit der Tatsache, daß die Widerstandsfähigkeit des Angeklagten gegen die Einwirkung berauschender Getränke durch seine Krankheit herabgesetzt war, musste dem Tatrichter ınlaß geben, die Frage des Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eingehend zu prüfen und zu erörtern. Da hierzu nicht Stellung genommen ist, kann das Urteil nicht bestehenbleiben.
Bei der nunmehr vorzunehmenden Würdigung wird darauf Pedacht zu nehmen sein, dass die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGB nicht sinnlose Trunkenheit des Täters voraussetzt, Auch | dessen etwaiges planmässiges Handeln stünde der Annahme von Zurechnungsunfähigkeit nicht schlechthin entgegen. Denn selbst we die Zinsichtsfähigkeit des Täters in das Unerlaubte seines Tuns gegeben ist, kann das Hemmungsvermögen auf seiner Seite fehlen (RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384). Es genügt, wenn die krankhafte Störung der Geistestätigkeit durch Alkoholgenuß einen Grad erreicht hat, der die Fähigkeit des Täters, das un- | erlaubte seines Tuns einzusehen oder nach dieser kinsicht ZU handeln, beseitigt.
Die Revision behauptet, die Tatsache, dass der Ange- on klagte die Fragen der Polizei beantwortet habe, habe die medizinischen Sachverständigen zur Verneinung der Voraussetzungen des § 51 StGB veranlaßt. Darüber ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen, Jedenfalls ist es Sache des Tatrichters, die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entscheiden, auch wenn er zur Lösung seiner Aufgabe die Mithilfe von Sachverständigen in Anspruch rimmt. Dabei darf nicht übersehen werden, daß Hanälungen eines Täters, der .: wegen Beseitigung des Hemmungsvermögens durch Alkoholeinwir- F kung nicht mehr zurechnungsfähig ist, dem äusseren An- Fr schein nach den Eindruck erwecken können, als seien sie von u einem Zurechnungsfähigen vorgenommen. Bei Sittlichkeitsverbrechen, die unter Alkoholeinfluß begangen sind, ist gerade der Prüfung, inwieweit das Heınmungsvermögen ausgeschaltet ist, besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.
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Im vorliegenden Falle könnte trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit dem Angeklagten die Freiheit der Willensentscheidung gefehlt haben, wenn er infolge der durch den Alkohol beeinträchtigten Geistestätigkeit nicht mehr imstande gewesen wäre, die von ihm entfaltete Tätigkeit vernunftgemäß zu wollen, Hätten ihn wegen des ıauschzustandes einzelne Vorstellungen so sehr beherrscht, dass ihm eine Lenkung seines Willens durch vernünftige Überlegungen nicht mehr möglich gewesen wäre, so wäre er unter dem Gesichtspunkt der §§ 185, 176 Abs 1 Nr 3 StGB strafrechtlich nicht verantwortlich (ReSt 63, 48; 64, 349 /3537).
Würde die neue Verhandlung das Vorhandensein eines Vollrausches ergeben, dann wäre zu erwägen, ob sich der Angeklagte nach § 330 a StGB strafbar gemacht hat. In diesem Yalle wäre trotz der zwei erwiesenen Rauschtaten nur auf eine Strafe in Rahmen der genannten Vorschrift zu erkennen (R6St 73, 11). Sollten Zweifel darüber bleiben, ob der Angeklagte die Hand-
lungen im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit oder nur erheb. lich verminderter Zurechnungsfähigkeit vorgenommen hat. so wäre zu beachten, dass eine Yahlfeststellung zwischen der strafbaren Volltrunkenheit und der im nausch verübten mit Stragsel bedrohten Handlung nicht zulässig ist (B&HSt 1, 275).
kotberg Koeniger Scharpenseel
Lr. Arndt Maass