Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.03.1954 – 5 StR 285/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 sta 285/54 2217 03%
Im Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Viehhändler Gustav nn] aus TED X rs. VER,
dort geboren am 18, Dezember 1906, - Sachbezeichnung: RB u.a. - wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 7.Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.kofika Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ’ EEEB in Ger Verhandlung, Oberstaatsanwalt Ep Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Ey als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Tip zegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 3.März 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. .,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten gun wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger lIehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchten Betrug zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei lHonaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist unzulässig und muß deshalb verworfen werden.
Nach § 337 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Nach § 344 StPO muß der Beschwerdeführer die Erklärung abgeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, und die Anträge begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den liangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Die Revisionsbegrünäung vom 15.April 1954 entspricht nicht diesen Anforderungen. Sie enthält ausschließlich unzulässige Tatsachenangriffe. Ausführlich wird unter Nr I bis V der Revisionsbegründung dargelegt, daS Gie Strafkammer das Gegenteil von dem hätte feststellen müssen, was sie in \irklichkeit festgestellt hat, und daß sie aus den festgestellten Tatsachen andere Schlußfolgerungen hätte ziehen müssen, als sie tatsächlich gezogen hat.
Wenn es dann unter VI der Revisionsbegründung heißt;
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"Es fehlt also in wesentlichen Teilen an der notwendigen tatsächlichen Feststellung, und es sind des weiteren Mängel in der rechtlichen “fürdigung des festgestellten Tatbestandes vorhanden!,
so stellt dies ersichtlich nur eine Zusammenfassung der erwähnten vorangegangenen Beweiswürdigungsangriffe dar und enthält keine selbständige allgemeine Sachrüge. Das ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen unter II der Revisionsbegründung, in denen es heißt:
"Dies alles stellt keinen Angriff gegen \_ eine Beweiswürdigung dar, welcher der Nachprüfung durch die Revision entzogen wäre, sondern es ist eine grundsätzlich fehlerhafte 3eweisführung, die der Revisionsnachprüfung unterliegt. !"
Diese "grundsätzlich fehlerhafte Beweisführung" meint erkennbar die Revision, wenn sie von Mängeln in der rechtlichen \ürdigung des festgestellten Tatbestandes spricht.
Die nachträgliche Revisionsbegründung vom 30.N10- vember 1954 enthält allerdings sachlichrechtliche Angriffe. Sie ist aber um deswillen unzulässig, weil
sie nicht binnen der Frist des § 345 StPO eingegangen ist. Das Urteil ist deü Verteidiger, der hierzu Vollmacht hatte, bereits am 3.April 1954 zugestellt worden.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Bundesrichter Schmitt
ist durch Krankheit
verhindert, zu unter- Mi
schreiben. Dr.Börker Sarstedt