Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 02.03.1954 – 2 StR 415/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR _415/54 2257 008

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Landwirt Hermenn Vo aus Dim, dort geboren am EEE 1909, z.2t. in Untersuchungshaft,

2.) den Torfarbeiter Hermenn V mm aus O EEE . geboren am 1931 in imn,

wegen gemeinschaftl. Nötigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7, Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 2. März 1954 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

c

Die Strafkammer hat die Angeklagten u.a. wegen besonders schwerer und gewohnheitsmässiger Jagädwilderei verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der §§ 212, 43 StGB. Sie meint, die Angeklagten hätten auf den Aufseher Mei. der sie beim Wildern überraschte, mit bedingtem Tötungsvorsatz geschossen. Das trifft nach den Feststellungen nicht zu.

Die Angeklagten gaben auf Meile aus ihren Jagäflinten Schrotschüsse ab, zuletzt aus einer Entfernung von 86 bis 95 m. Der Schießsachverständige erklärte in der Hauptverhandlung, dass bei solchen Schrotschüssen Verletzungen Qurchaus vorkämen, im ungünstigsten Falle sogar tödliche; mit Verletzungen rechne auf solche Entfernungen jeder Jäger. Daraus gewann die Strafkammer die Überzeugung, "dass beide Angeklagten Ve» als in jagdlichen Dingen erfahrene Männer mit Verletzungen des .... Mediiiil rechneten und solche billigten". Das Urteil stellt also keinen Tötungsvorsatz fest, auch keinen bedingten, sondern nur einen Verletzungsvorsat2.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen besteht die - wenn auch entfernte - Möglichkeit, dass Schrotschüsse auf so weite Entfernungen tödlich wirken. Das Urteil erwähnt dies ausdrücklich. Es ist deshelb nicht anzunehmen, dass die Strafkammer diese Möglichkeit bei der Prüfung der Frage, mit welcher Vorstellung und mit welchem Willen die Angeklagten auf Medi geschossen haben, übersehen haben kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 1951, 117; DRsp IV (460) 30 c; 5 StR 863/52 vom 13. Mai 1955), nach der darin ein sachlicher Mangel liegt, dass ein Ge-

richt eine naheliegende Möglichkeit ersichtlich nicht ir den Kreis seiner Erwägungen zieht, trifft deshalb hier, entgegen der Ansicht des Oberbundesanwalts, nicht zu.

Die weitere Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass es in allen Punkten dem Gesetz entspricht. Die Revision ist deshalb zu verwerfen.

Dr. Moericke Werner Dr. Arndt

Dr. Schalscha Menges