Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 24.02.1954 – 2 StR 373/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strofsache

den Zahnarzt Dr med.dent. Werner D CE :.: Ten GE. 30: zeboren az u 1907.

wegen Unzucht mit einem Manne

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

itzung vom 24. Februar 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. WNenges als beisitzende Richter, Sundesanvalt ip in der Verliandlung, Landgerichtsret m ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter um als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

AUT die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. April 19553 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Äingeklagten wegen Unzucht mit einem Wanne zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine

Revision ist zum Teil begründet.

I: Verfshrensrüsen

1.) Sie rügt die Verletzung des § 254 StPO. Sie behauptet hierzu, der Vorderrichter führe den Schuldnachweis nit dem

vor der Polizei abgelegten Geständnis des Angeklagten. Der Angriff geht fehl. § 254 StPO verbietet nur, zum Zwecke

der Beweisaufnahme über ein Geständnis des Angeklagten dessen in nichtrichterlichen Protokollen niedergelegte ürklärungen zu verlesen, sie also im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Das ist aber nicht geschehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten sein Geständnis

vor der Polizei vorgehalten worden, Er hat aber, wie die Revision sogar selbst vorträgt, nicht bestritten, dieses Geständnis sbgelest zu haben. Eine solche Erklärung zu verwerten - und damit mittelbar auch den Inhalt der !liederschrift - ist verfahrensrechtlich nicht verboten (RGSt 61, 72, 74; BGHESt 3, 149, 150). Daran ändert auch nichts die

- vom Vorderrichter im übrigen für widerlegt gehaltene - 4 Belauptung des Angeklagten, er habe nur gestanden, um 4 nicht festgenommen zu werden. Denn dis Frage, welcher 3eweiswert der krklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und damit seinem früheren Geständnis zukommt,

entscheidet der Tatrichter nach seinem Brmessen.

2.) Die Revision beanstandet es, dass der Vorderrichter den Bekundungen des Zeugen BB vor der Polizei folge, während er dessen Aussage in der Hauptverhandlung für unglaubwürdig halte. Sie Findet hierin einen Verstoss gegen § 250 StPO. Diese 3estimnung kann jedoch nicht verletzt sein; denn der Vorderrichter hat SB :ernommen.

3.) Die Revision macht geltend, dass das +andgericht "nicht den Inhalt der Fauptverhandlung zum Gegenstand seines Urteils" mache, "sondern ausschliesslich Vor-

Enge ausserhalb der Eauptverhandlung, nämlich poli-

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zeiliche Ermittlungen". Auch das trifft nicht zu. Der rderrichter hat, wie bereits ausgeführt, das poli-

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zeiliche Geständnis des Angeklagten ordnungsmässig in die Verhandlung eingeführt. Das gilt aber auch von der Aussage des SW vor der Polizei; denn die Sitzungsniederschrift und die Urteilsgründe ergeben, dass hierüber sowohl Bl 31: der Polizeibeante, der ihn ver-

nonnen hat, gehört worden sind. Das Urteil beruht des-

hslb auf dem Ergebnis der Hauptverhändlung.

II. Sachbeschwerde

Die Revision erhebt die Sachbeschwerde, ohne sie suszuführen- Die allseitige Nachprüfung des Urteils

hat ergeben, dass es das Gesetz nicht verletzt.

Nach § 23 StGB in der seit dem 1. Oktober gültigen Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes von 4. August 1955 ist jedoch noch die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob dem Angeklagten Strafausseizung

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zur Zewährung zuzubilligen ist. Zu diesen Zweck ist die

sache arı das Zandgericht zurückzuverweisen.

Dr. Dotterweich werner Jsldus

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