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BGH Entscheidung vom 18.02.1954 – 3 StR 269/53

3. Strafsenat

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'3 StR 269/53 | Ri Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

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den Gastwirt und Kinobesitzer Yilhelm Dietrich R PRRRR ar GERD zu: SCHE. Gicort geboren an DM. CUEEEED ED,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 15. Dezember 1952 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskakg zu tragen.

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Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger

Tötung an Stelle an sich verwirkter 30 Tage Gefängnis zu 900 IM Geldstrafe verurteilt auf Grund der Feststellung. dass in seiner Gastwirtschaft am 21. September 1951 morgens etwa 5.30 Uhr sein Gast, der etwa zwei Zentner schwere, unter Alkoholeinwirkung stehende Transportunternehmer Fritz DEED , auf der von der Theke über vier Stufen, einen Treppenabsatz und weitere neun Stufen zur Toilette führenden Treppe gestürzt und infolze des dabei erlittenen Schädelbasisbruches zwei Tage nach dem Unfall gestorben ist.

Die Revision’des Angeklagten, mit der die Sachheschwerde erhoben wim, greift durch.

1.) Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß den Gastwirt - auch als Pächter - die Rechtspflicht trifft, seine Gasträume, wozu auch der Zugang zur Toilette gehört. in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Die Verletzung dieser Pec!tspflicht hat es darin gefunden, daß die Handleiste, die den Verkehr über den vom Treppenabsatz zur Toilette weiterführenden zweiten Teil der Treppe sichern sollte, zur Zeit des Unfalls nicht hinreichend mit den beiden Trägern an der Wand befestigt war, obschon dies möglich gewesen wäre, Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden,

2.) Bedenken bestehen aber, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, gegen die Annahme des Landgerichts,

die unzureichende Befestigung der Handleiste sei für den

Tod des Verunglückten ursächlich gewesen.

a) Das Landgericht hat sich ausserstande gesehen, trotz weitgehender Beweisaufnahme aufzuklären, wo und aus welchen Grunde der Verunglückte gestrauchelt ist. Es hat dann unter Ausschaltung von drei weiter erwogenen Köglichkeiten

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"möglich. Die hierzu festgestellten Tatsachen tragen jedoch dies = "Annahme der litverursachung nicht. {

dem Unfall aus dem oberen Halter gelöst war und über der

worden. daß der Verunglückte. mit ihr im Sturz "in Berührung ger

des Hergangs seiner Entscheidung die Feststellung zugrunde gelegt, der Verunglückte sei bereits auf dem oberen Treppenlauf gestürzt, der zwischen dem bei der Theke angebrachten Ab_ _ schlußvorhang und dem Beginn des zweiten Treppenlaufes gelegen we ist. Von dieser tatsächlichen Feststellung ausgehend, hat das Landgericht weiter als nicht erwiesen erachtet, daß

das in diesem ersten äbschnitt der Treppe eingetretene Straucheln und Fallen durch eine polizeiwidrige Anlage oder durch einen sonstigen Mangel .dieser Treppe bedingt worden sei. Durch diese offenbar nach den Grundsatz "Im Zweifel zu-Gunsten des Besehuldigten" erfolgte Beweiswürdigung ist der Ange-":' klagte nicht beschwert,

b) Trotz dieser. Feststellungen gelangt das Landgericht zu dem Schluß, für den tödlichen Erfolg des Sturzes sei die Unterlassung sachgemässer Befestigung der entläng dem unteren Treppenlauf angebrachten Handleiste ursächlich, und zwar insofern, als die rucht des Falles durch vorübergehendes Anklammern än einer ordnungsgemäss befestigten Handleiste wesent-f. lich gebremst und so der tödliche Ablauf des Sturzes vermieden worden wäre. Die Annahme einer solchen Witverursachung des schwereren (tödlichen) Erfolges eines zunächst vom Angeklagten

nicht bedingten Sturzes ist rechtlich °. - -.m mn 7.77 TiTgie

Die Beweiswürdigung des Landgerichts gründet sich in erster Linie auf die tatsächliche Feststellung, daß, kurz bevor der Verunglückte seinen Gang zur Toilette antrat, die Handleiste noch in Ordnung war, daß sie aber unmittelbar nach

Treppe lag. Daraus schliesst das Landgericht zunächst richtig: daß die Leiste "bei dem Sturz abzerissen sei". Es nimmt dann weiter an, das Abreißen der Handleiste sei dadurch verursacht

kommen sein muß". Darüber, mit welchem Körperteil, ob von oben oder von unten De die Ei:ndleiste berührte, fehlen

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jegliche Feststellungen, auch darüber, ob eine solche Berührung im oberen oder mittleren oder untersten Teil der neun- . "7 stufigen zweiten Treppe erfolgte. Sicher ist nur noch. daß 2. DB nach seinem Sturz am Fusse der unteren Treppe bewußt- h los auf dem Rücken lag, mit den Füssen zur Treppe hin.

Bei der *ürdigung dieser Tatumstände geht das Landgericht 1

von dem ürfahrungssatz aus, daß Stürzende "instinktiv nach B: jedem Halt greifen und ihn festzuhalten versuchen", Dieser an ® sich bestehende Erfahrungssatz sagt aber nur etwas aus über E

das instinktive Bestreben des Stürzenden, einen r Gegenstand nit der Hand zu fassen, um seinen weiteren Sturz abzufangen. Es kommt dann immer noch auf die besonderen Umstände Ki an, ob es dem im Sturz Befindlichen tatsächlich gelingt, a die Führunrsleiste mit der Hand zu ergreifen und sie mit e voller Kraft festzuhalten. Kommen andere Körperteile des Fallen- .: den mit einer mangelhaft befertigten Handleiste auf der Treppe a in Berührung, so kann eine solche Berührung zwar ausreichen, die Handleiste lorzureißen; sie ist aber erfahrungsgemäß nicht geeignet, den Sturz aufzufangen. Darauf allein kommt es aber hier an. Das Festhalten mit der Hand ist um so schwieriger, je grösser die rallgeschwindigkeit bereits in dem Zeitpunkt des. ; Greifversuches geworden war. Diese hängt wiederum ab von

der Schwere des Körpers, von der “ntfernung, die er ‚zurückgelegt hatte, und von dem Gefälle der Strecke. Weiter können das. E Lebensalter und die erhebliche }ienge Alkohol, die der Verun- u glückte zuvor genossen hatte, seine Reaktionsfähigkeit und “ seine Gescticklichkeit, im Fallen sich noch irgendwo, fest-

“ zuhalten, beeinträchtigt haben, Schließlich kann es von Bedeutung sein, in welcher Höhe über den Treppenstufen die Handleiste angebracht war, um beurteilen zu können, ob hiernach der nach den Feststellungen bereits auf der oberen Treppe

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zu Fall gekommene Verungzlückte aus seiner Lage die Führungsleiste mit einer Hand überhaupt noch erreichen konnte. Die Urteilssründe la=sen nicht erkennen, ob das Landgericht die Bedeutung dieser besonderen Gmstände erkannt und etwa die zugunsten des Angeklagten sprechenden Möglichkeiten des Unfallverlaufs, die nicht ausserhalb der Lebenserfahrung liegen, auszuschliessen vermochte. So ist es denkbar, daß DB, als er die oberste Stufe des vom Treppenabsatz aus in einem rechten Winkel zum ersten Treppenteil verlaufenden unteren treppenteils passierte, sich ausserhalb üer Reichweite der Handleiste bewegte und daß er, da er in diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen vermutlich schon den Boden berührt hatte, zu tief unter der Handleistenführung abrutschte, um die Leiste noch fassen zu können. Es ist auch nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen, daß’ erst im unteren Teil der neunstufigen Treppe zu einer Zeit, da der besonders schwere Körper schon eine erhebliche Geschwindigkeit und so eine starke Zugwirkung hatte,irgendein Körperteil des Stürzenden mit der Hanäleiste in Berührung kam. Dann war es besonders unwahrscheinlich, daß es dem Stürzenden noch gelungen wäre, mit Hilfe einer einwandfrei befestigten Handleiste den weiteren Sturz merklich aufzuhalten und den tödlichen Ausgang des Unfalls abzuwenden.

Das Landgericht führt im Anschluß an den bereits genannten Erfahrungssatz aus: "Auch DB nat sich zller

Wahrscheinlicrkeit_nech nicht anders verhalten" Dieser Erfahrungssatz rechtfertigt nicht die Annahme eines gelungenen Festhaltens, Die Fassung dieser Darlegung lässt aber erkennen, dass das Landgericht von dieser Annahme - des gelungenen Festhaltens -, von der die Entscheidung über die Ursächlichkeit abhängt, richt mit einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Gewissheit überzeugt war, daß es vielmehr

diesen Griff nach der Handleiste und erst recht den Erfolg

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eines solchen Greifens nur als wahrscheinlich ansah. Diese Bedenken, ob das Landgericht voll davon überzeugt war, daß IW- &B im Sturz über die neunstufige untere Treppe an einem

Punkt, an dem unter den besonderen Umständen der Schwere und Betrunkenheit des Stürzenden ein wirksames Festhalten nach

der Lebenserfahrung noch möglich war, die Eandleiste wirk-

lich ergriffen hat, werden noch verstärkt durch die folgenden Ausführungen im Urteils; "Es ist allerdings nicht mathematisch sicher auszuschliessen, daß DEE dann (wenn er sich vorübergehend an einer oränungsmässig befestigten Handleiste angeklammert hätte) dennoch eine tödliche Verletzung auf den steinernen .-..-.. Stufen des Kellers erlitten hätte". Danach hat offenbar das Landgericht die Möglichkeit noch offengelassen, daß infolge der Zugkraft des schweren Körpers des Betrunkenen es ihm nicht gelungen wäre, an einer ordnungsmässig angebrachten Leiste für eine nennenswerte vorübergehende Zeit wenigstens sich anzuklamnern und so den Sturz wesentlich abzubremsen. Es hat also letzte Zweifel darüber nicht auszuschliessen vermocht. ob DB im Sturz die Handleiste

überhaupt mit der Hand ergriffen oder ob er sie für diesen Fall:

wenn sie ordnungsgemäss befestigt gewesen wäre, noch so hätte festhalten können, dass dadurch der Tod vermieden worden wäre.

Nach allem reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht hin, die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung einer genügenden Befestigung der Handleiste und dem tödlichen „Ablauf des - Sturzes des Gastes zu rechtfertigen. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann daher nicht bestehenbleiben. Eine weitere Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs des Sturzes ist nicht mehr zu erwarten, „ine andere rechtliche Beurteilung dea bisher festgestellten Sachverhalts kommt nicht in Betracht. Daher hat das Revisionsgericht nach § 354 Abs 1 StPO den An-

seklagten freizusprechenr-

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Die Voraussetzungen des § 467 Abs 2 Satz 2 StPO sind nicht gegeben.

Krauss Koeriger Bundesrichter Prof. Dr. Busch ist imlrkub ' ortsabwesend und der Unterzeichnun Vew j.! hindert. Krauss

Scharpenseel Dr. Arndt

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