Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.02.1954 – 1 StR 637/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“
1 StR 637/53 ' \ 2289 001
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Wirtschaftsleiter Hans Otto Top zus
SEE, geboren an ED 1916 in Kam:
wegen Unzucht mit Abhängigen u. 8% | (Sachbezeichnung: Ur. Wilhelm vor KEEEEB u.A. )
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sitzung vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben:.
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. dagusch
als beisitzende Richter, Oberstaatsenwalt Dr. EEE
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BP
_ ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt.
Auf die Revision der Staatsenwaltschaft wird das E Urteil des Landgerichts in T tein von 20. März 1953, soweit es den Angeklagten T betrifft, samt. . den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosien des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, als Führer einer Schülerkameradschaft in dem Werkschulneim ICE bei DO mit fünf zu seiner Kameradschaft gehörenden. Schülern, mit einem von ihnen in zwei selbständigen Fällen, mit den übrigen je in fortgesetzter Tat. unzüchtige Handlungen vorgenommen und sich dadurch
in sechs Fällen der Unzucht mit Abhängigen, der schweren Unzucht zwischen Männeru unä veiiweise der Unzucht mit Kindern je.in Tateinheit (Verbrechen gegen §§ 174 Nr 1, 175 a Nr 3, 176 Abs 1 Nr 3, 73, 74 StGB) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. |
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaf‘; nat Erfolg.
Ob die Ausführungen der Sirafkammer zum äusseren Sachverbalt unlösbare Widersprüche aufweisen, wie die Staatsarwaitschaft behauptet, kann auf sich beruhen. Zuzustimmen ist der Revision jedenfalls darin, dass äle Urteilsausführungen insoweit unzulänglich sind. Entgegen der Einlassung des Angeklagten hat die Strafkammer für erwiesen erachtet, daß seine Berührungen "möglicherweise in einigen Fällen zufällig, im gesamten aber keineswegs zufällig waren".
Das Lendgericht war dann aber, bevor es die innere Tatseite erörterte, zur Prüfung verpflichtet, welche Berührungen von dem Angeklagten absichtlich vorgenommen wurden und welcher Art sie waren. Nur auf Grund klarer Feststellungen zum äusseren Sachverhalt wäre die Strafkammer in der Lage gewesen, zu prüfen, inwieweit der Angeklagte in den einzelnen Fällen in wollüstiger Absicht gehandelt hat.
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Wie die Revision ferner zutreffend bemängelt, sind auch die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite nicht bedenkenfrei. Wenn die Strafkammer festgestellt hat, dass
: die "Berührungen" des Angeklagten "im gesamten keineswegs
zufällig" waren, so meinte sie denit ersichtlich Berührungen der von den jugendlichen Zeugen geschilderten Art, also solche am unbedeckten Geschlechtsteil oder nackten Unterleib der Jugendlichen. Nimmt ein mit der Erziehung betrauter Mann, wie der Angeklagte, an seinen Zöglingen unter den in Frage stehenden Unständen wiederholt derartige geschlechtsbetonte Handlungen vor, so spricht das nach der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass er hierbei von einer wollüstigen Absicht geleitet war. Ein anderer Zweck ist hier - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - nicht erkennbar. Der Annahme einer wollüstigen Absicht steht auch nicht der von der Sirefkammer hervorgehobene Umstand entgegen, Cass sich der Angeklagte mit den Jugendlichen bei den Gesprächen am Bettrand niemals, auch nicht
. andeutungsweise, über geschlechtliche Dinge, sondern über
Schule, Ferienfahrten und Freizeiigestaltung unterkalten hat. Diese Tatsache mag zwar gegen die Absicht des Ange-
klagten sprechen, durch seine Berührungen die Sinnenlust der Jugendlichen zu erregen; sie schliesst aber nicht aus, dass er sich selbst geschlechtlich erregen .oder be-
friedigen wollte.
Das. Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
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Die Strafkammer wird, um ihrer Aufklärungspflicht nach 8 244 Abs 2 StPO zu genügen, auch Feststellungen zu dem Werdegang und der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere in sittlicher Hinsicht, zu treffen haben.
Eine Verurteilung aus § 175 a Nr 3 StGB setzt voraus, daß der Verführte seinerseits - wenn auch nicht notwendig mit strafrechtlicher Schuld handelnd - den Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren und inneren ' Tatseite verwirklicht. (u. a. RGSt 74, 775 BGEHSt 2,40). Auf diesen Erfoig seines Handelns muss der Wille des Täters, sei es auch nur bedingt, gerichtet sein. Bleiben die mit einem solchen Vorsatz unternommenen Einwirkungsversuche ergebnislos, so macht sich der Täter nur des versuchten Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB - gegebenenfalls in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 175 StGB - schuldig.
Nur kurze Berührungen des Geschlechtsteils eines. Jugendlichen oder äknliche weniger nachdrückliche Handlungen geschlechtlicher Ars erfüllen zwar nicht ohne weiteres den Tatbestand eines Vergehens gegen § 175 StGB. Jedoch werden solche Handlungen, wenn sie sich gegen einen zur Erziehung anvertrauten oder einen noch nicht 14 Jahre alten Jugend-
lichen richten, regelmössig als ein vollendetes Verbrechen gegen § 174 Nr 1 StGB oder § 176 Abs I iir 3 StGB
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(u.a. BGHSt 1, 80, 83; 168, 170 f; 293, 298), möglicherweise auch als ein versuchtes Verbrechen gegen § 175 a Hr 2, 3 StGB strafbar sein.
i Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober- ) bundesanwalts.
Dr. Hörchner Dr, Peetz Mantel
Glanzmann Bundesrichter Dr.Jagusch®: ist beurlaubt und des- E& halb an der Unterzeichnung verhindert:
Dr. Hörchner
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