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BGH Entscheidung vom 09.02.1954 – 1 StR 588/53

1. Strafsenat

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1 StR 588/53 2289 034

In Namen des Volkes

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In der Strafsache

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gegen 6 den Aushilfskellner Wilhelm Bi aus sw, geboren 3 arı ED 1900 ir: CHE RA wegen schwerer Kuppelei Ei hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 4 vom 9. Februar 1954, an der teilgenommen haben: en rs Senatspräsident Dr. Hörchner er als Vorsitzender, 3 Bundesrichter Dr. Peetz RK Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

als beisitzende Richter,

Antsgerichtsret EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. nmeert bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter nf als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 20. August 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

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Der Verteidiger hat die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision, wie ihre Begründung und vor allem der Revisionsamtrag ergibt, in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt,

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Am 1. Oktober 1953, nach Erlass des angefochtenen Urteils, sind die §§ 23 fig StGB in Kraft getreten. Das Revisionsgericht hat diese Rechtsänderung zu berücksichtigen (88 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Das Landgericht hat daher zu prüfen, ob dem nur geringfügig und nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist,

2, Gegen den Strafausspruch bestehen noch weitere Rechtsbedenken.

a) Der Zumessungsgrund der Allgemeinabschreckung steht nicht, wie das Landgericht annimmt, gleichrangig neben den Strafzvecken der Sühne und Einzelabschreckung. Die Strafe ist vielmehr stets nach der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Tat und ihrer Folgen zu bemessen, wobei auf gerechte Sühne Bedacht zu nehmen ist. Wo allerdings ein besonders schwerwiegender allgemeiner Mißstand nicht anders als durch Abschreckungsstrafen erfolgversprechend bekämpft \ werden kann, darf der Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung innerhalb des Rahmens einer gerechten Schuldstrafe berücksichtigt werden. Ob ein solcher Fall hier vorliegt, lässt das angefochtene Urteil nicht ausreichend erkennen. Das Landgericht muss dies noch prüfen.

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Ein so unbestimmter Naßstab wie die "zunehmende Zahl der Sittlichkeitsverbrechen" reicht dazu nicht aus. Die im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches zusammengefassten Verbrechen und Vergehen sind zu verschiedenartig. Das Landgericlit wird die Häufigkeit der Kuppelei im Gerichtsbereich berücksichtigen und erwägen müssen, ob in solchen und ähnlichen Fällen gegenwärtig ein unabweisbares Bedürfnis nach der Verhängung von Abschreckungsstrafen besteht,

db) Auch § 60 StGB ist verletzt.

Der Schuldspruch beruht allein auf dem Verhalten des Angeklagten "in einem Falle (KgW)" ; naclı dem Urteilszusammenhang bezieht er sich auch hier nur auf die Vermittlung des ersten Geschlechtsverkehrs mit Kb. Nur insoweit kommt daher eine Strafzumessung in Betracht.

Nach dem Urteilsinhalt hat der Angeklagte, soweit

ihm eine Straftat nachgewiesen ist, nicht mehrere ihn belastende‘ Zeugen "der Lüge beschuldigt", wie das Landgericht zur Begründung der Nichtanwendung des § 60 StGB unter anderem hervorhebt. Der Schuldspruch beruht, von der Einlassung des Angeklagten abgesehen, allein auf der Aussage des Zeugen KB. Nur ihn könnte der Angeklagte, sieht man von dem undeutlichen Geständnis ab, zu Unrecht der Lüge geziehen haben. In den übrigen Fällen wäre der Angeklagte freizusprechen gewesen, weil hier schon der äussere Tatbestand der Kuppelei nicht erwiesen ist (RG

w 1937, 761 Nr 32, BGH NIW 1951, 411 Nr 25 und 1 StR 429,53 vom 6. Oktober 1953). Deshalb darf es ihn nicht benachteiligen, wenn er sich gegen die Aussagen der übrigen Zeugen wehrte, zumal auch das Landgericht ihnen überwiegend nicht gefolgt ist.

Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft fällt noch ins Gewicht, dass dem Angeklagten zahlreiche Teilhandlungen einer fortgesetzten Straftat vorgeworfen wurden waren, von denen nur eine einzige mit zur Verurteilung ausreichender Gewissheit erwiesen worden ist.

Die Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch gibt dem Landgericht Gelegenheit, die weiteren Ausführungen der Revision zur Strafbemessung zu berücksichtigen.

Dr, Hörchner Dr. Peetz Mantel

Glanzmann dJagusch