Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.02.1954 – 2 StR 255/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2312 079 €
[AG In 107 I
um mn m
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentenempfänger Eugen August K CE :=.: über AM. zeboren ar Gum 1595 ir
wegen Betruges im Rückfalle
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26, Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt undesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt CB ir der Verhandlung;
Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‚Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. Februar 1954 wird verwor-
>
Ten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
N>
Gründe§
man zur mike. man ann une. Den en a an
sie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in
einer Gesamtstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen Gefängnis
verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
2. Nerfehrensrügen a) Die Revision macht geltend, die Strafkammer hätte weiter.
aufklären müssen, ob es der Witwe NEW nicht auf eine Eheschliessung, sondern nur auf eine gemeinsame Freizeitgestal-- tung angekommen sei, Sie bezeichnet jedoch nicht die Beweismittel, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen solten. Der allgemeine Hinweis auf den Akteninhalt reicht hierzu nicht aus. Die Rüge ist deshalb unzulässig.
hat. Die Rüge geht fehl, Die Strafkammer hat den in der Hauptverhandlung gestellten Hilfsamtrag des Angeklagten zum Beweis dafür, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB voriägen, im Urteil mit folgender Begründung ab-
gelehnts
"Die Kammer hält durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ep das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits für erwiesen. Die Sachkunde dieses Sachverständigen ist weder zweifelhaft noch geht sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus oder enthält Widersprüche, Es ist auch nicht dargetan, dass der neue Sachverständige über Forschungsmethoden verfügt,weliche denen des bisherigen Gutachters überle-
gen erscheinen,"
Dies entspricht dem Gesetz, § 244 Abs 4 Satz 2 StPO,
Soweit die Revision ihre Rüge darauf stützt, dass alle Rentenbehörden den Angeklagten "als 100%ig hirngeschädigt" snsähen, ist darauf hinzuweisen, dass der in der Hauptverhandlung vernommene.psychiatrische Sachverständige, Obermedizinalrat Dr. TEEW. in Vorverfahren zur Beurteilung des Angeklagten einen Hirnfacharzt hinzugezogen hatte, der auf
{rund einer "hirnbioelektrischen elektrencephalographischen
ot t
H*
rnschreiber-Untersuchung" trotz der ihm bekannten Renten-
bescheide eine Hirnverletzung verneinte. Es brauchte sich deshalb der Strafkammer auch nicht gemäss § 244 Abs 2 StPO aufzudrängen,; noch einen weiteren Sachverständigen, etwa einen Hirnfacharzt, zu hören,
AD
Sachbeschwerde
Ze a En
a) Der äussere Tatbestand des § 263 StGB ist einwandfrei dargetan, Es trifft zwar nach den Urteilsgründen zu, dass die Wiiwe MO |] durch eine Zeitungsanzeige nur "einen Partr für gemeinsame Freizeitgestaltung" suchte, Das steht Jech der Annahme der Strafkammer nicht entgegen, dass sie sich zur Hingabe von Wert- und Gebrauchsgegenständen an den Angeklagten nur bestimmen liess, weil er ihr vorspiegelte,
sei Witwer und wolle sie heiraten, Auch zur inneren Tat-
b) Der Angeklagte hat sich zwar bei der Witwe N@B als Dr. KR schriftlich eingeführt und sich auch gegenüber einem Verwandten der Frau N diesen Titel "zugelegt": Die Täuschung findet die Strafkammer jedoch nur in den wahrheitswidrigen Angaben über seinen Familienstand und seine Heiratsabsicht, Es ist bei dieser besonderen Sachlage nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer zwei selbständige Vergehen angenommen hat:
x v
IE
3, Bei der Strefzumessung heißt es in Urteil, dass "auf die abgeschwächte seelische "iderstandskraft dieses krankhaften „Ugners und vielfach vorbestraften Menschen durch ernstliche Strafe nachhaltiger eingewirkt werden "könne" als durch allzu grosse Milde", Die Strafkammer hat also ersichtlich angenonmen, 6ass nur die Verbüssung einer empfindlichen Strafe den
Angeklagten erzieherisch zu beeinflussen vermöge, und damit
die Voraussetzungen des § 23 StGB nF, den sie ausdrücklich
nicht erwähnt, rechtsirrtumsfrei verneint,
Auch sonst enthält das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision ist deshalb zu verwerfen,
Dr, Dotterweich Verner Dr. Arndt
Menges Hoepner