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BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 5 StR 162/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 162/54 2294 007 Th

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Robert C EEE au: zB, dort geboren an BD. ED ED,

wegen versuchten Totschlags

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l.Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung, Staatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Berlin vom 4.Februar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründez

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen versuchten Totschlags zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Sie ist begründet.

I.

Die Verfahrensrüge ist nicht nach der Vorschrift des § 344 StPO begründet worden und daher unbeachtlich.

II.

1.) Sachlichrechtlich hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der Angeklagte den objektiven Tatbestand des versuchten Totschlags an zwei Personen verwirklicht hat, und daß er nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist.

2.) Bedenken bestehen aber insoweit, als das Schwurgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB verneint hat. Das Schwurgericht kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte sei dadurch zu der Tat getrieben worden, daß seine seit langem aufgespeicherte Angst und der schließlich gegen die Verletzten entstandene Haß zu einer Affekthandlung ungewöhnlicher Form geführt habe. Das Ungewöhnliche dieses Affekts liege darin, daß die Ursachen langsam in dem Angeklagten gereift seien. Dies sei auf die Persönlichkeit des Angeklagten zurückzuführen. Der Angeklagte sei zwar nicht geisteskrank oder in seinem Intellekt auch nur herabgesetzt, Jedoch wenig beweglich und wegen seiner inneren "Eingleisigkeit" fast als stur zu bezeichnen. Er sei wenig temperamentvoll, komme nur schwer in Gang, so daß Entschlüsse bei ihm im allgemeinen langsam reiften; wenn Anforderungen an ihn heranträten, die außerhalb seines gewohnten Alltags lägen, sei er hilflos. Die Angst und der Haß hätten seine Zurech-

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nungsfähigkeit erheblich vermindert. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß offenbar das Schwurgericht nach der Persönlichkeit des Angeklagten davon ausgeht, der Affekt, in den der Angeklagte durch Angst und Haß geraten sei, sei bei der Sachlage und seiner Persönlichkeit unverschuldet und deshalb als Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB anzusehen (vgl B6HSt 3,194/1987).

Das Schwurgericht führt dann weiter aus, der Angeklagte habe zur Tatzeit nicht unter Alkoholeinwirkung gestanden. Insoweit sind die Ausführungen des Urteils nicht frei von Rechtsirrtun.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte am Vorabend der Tat etwa ein Drittel einer halben Flasche "Halb und Halb" geleert, dann bis zum Morgen ge-

- schlafen und beim Aufstehen gegen 8.30 Uhr den Rest dieser halben Flasche geleert. Das Schwurgericht meint nun, der bis zur Nachtruhe genossene Alkohol sei beim Erwachen des Angeklagten bereits verbrannt gewesen. Der Genuß der restlichen Flasche vor der Tat habe auf den Angeklagten ebenfalls nicht eingewirkt, da der Alkohol zur Tatzeit noch

_ nicht in das Körpergewebe eingedrungen gewesen sei und demgemäß noch keine Rauschwirkung habe erzeugen können. Denn. zwischen dem Alkoholgenuß und der Tatausführung hätten längstens 15 Minuten gelegen. Dies habe der Sachverständige zur Überzeugung des Schwurgerichts dargetan.

Aus diesen Ausführungen des Schwurgerichte ergibt sich, daß es von einem wissenschaftlichen Erfahrungssatz des Inhalts ausgeht, der Alkoholgehalt einer auf nüchternen Magen getrunkenen Eindrittel-Flasche "Halb und Halb" könne in 15 Minuten noch nicht in das Körpergewebe eindringen und deshalb auch keine Rauschwirkung erzeugen. Einen derartigen. wissenschaftlichen Erfahrungssatz gibt es aber nicht. Die sogenannte Resorptionszeit des Alkohols ist noch nicht voll erforscht. Die neuesten wissenschaftlichen Arbeiten hierüber (vgl Berthold Mueller, Gerichtliche Medizin, 1953,8 763; Berg, Goltd Arch 1954, 97/1007;

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Rauschke, Dt.Zeitschrift für gerichtliche Medizin 1952

S 474) ergeben, daß genaue Richtlinien für die Schnelligkeit der Alkoholresorption in Zeiteinheiten noch nicht aufgestellt werden können. Fest steht aber, daß bei wenig oder gar nicht gefülltem Magen der Alkohol wesentlich schneller in das Blut eindringt als bei gefülltem Magen. Nach den mit nur verhältnismäßig wenigen Versuchspersonen ausgeführten Versuchen erreicht bei nicht besonders gefülltem Magen der Blutalkoholgehalt seinen Höhepunkt bereits nach 40 - 50 Minuten; nach 10 - 15 Minuten ist mindestens die Hälfte, nach 20 - 30 Minuten zwei Drittel des späteren Kurvengipfels erreicht. Es gibt aber auch Einzelfälle, in denen der Gipfel der Blutalkoholkurve schon nach 10 - 15 Minuten erreicht ist.

Bei dieser Sachlage läßt sich keinesfalls ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz dahin aufstellen, daß nach 15 Minuten, insbesondere bei nichtgefülltem Magen, der Alkohol überhaupt noch nicht in das Körpergewebe eingedrungen sein und deshalb auch keinen Rauschzustand erzeugt haben könne.

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Soweit ersichtlich, hatte der Angeklagte am Tattag vor dem Alkoholgenuß noch nichts gegessen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Schwurgericht, wenn es nicht von einem unrichtigen wissenschaftlichen Erfahrungssatz ausgegangen wäre, zur Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB gekommen wäre.

III.

1.) Zur Straffrage bemängelt die Revision zu Unrecht, daß das Schwurgericht nicht die Voraussetzungen des § 213 StGB erster Fall angenommen habe. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Von einer Mißhandlung oder schweren Beleidigung des Angeklagten seitens der Eheleute KiEEED> kann keine Rede sein, selbst wenn diese zu Unrecht dem Angeklagten seine persönliche Habe vorenthalten hätten. Es

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kommt hinzu, daß das maßgebende Gespräch zwischen dem Angeklagten und “em Ehemann KB, bei dem der Angeklagte erfuhr, daß ihm richts verbleiben sollte, nach dem Urteil mindestens mehrere Tage vor der Tat stattgefunden hat, so daß von einer Erwiderung einer Beleidigung "auf der Stelle" nicht die Rede sein könnte. Wenn es auch nach der Rechtsprechung möglich ist, bei einer fortdauernden Erregung noch eine Tat, die mehrere Sturden nach der Beleidigung oaer Mißhandlung stattfindet, als Erwiderung "au2 der Stelle" anzusehen, so kann dies doch nicht bei einem Affekt, in den sich der Angeklagte durch Tage allrählich hineingesteigert hatte, angenommen werden.

Im übrigen hat das Schwurgericht dem Angeklagten auch mildernde Umständ: im Sinne des § 213 StGB zugebilligt.

2.) Dagegen kann sich der Fehler, der dem Schwurgerickt bei Prüfung der Alkoholeinwirkung auf den Angeklagten unterlaufen ist, im Strafmaß zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben. Das Schwurgericht wird die Bedeutung des Alkoholeinflusses nunmehr auch beim Strafmaß zu prüfen haben, wenn es wiedcr zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte nicht voll unzurechnungsfähig war.

3.) Nicht unbedenklich ist es auch, wenn das Schwurgericht als strafschärfenä anführt, der Angeklagte sei, statt sich mit den Eheleuten KB auseinanderzusetzen, bereit gewesen, einem Kind die Eltern zu nehmen. Dieser Unstand könnte nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte sich im Augenblick der Tat dieser Folgen seiner Handlungsweise bewußt gewesen wäre, Ob das der Fall war, mußte das Schwurgericht bei der Sachlage besonders begründen. Es liegt die Möglichkeit nahe, daß der Angeklagte im Augenblick, als er das Beil ergriff, überhaupi nicht daran gedacht hat, daß es sich bei den Ehele.ten KEEEED wu die Eltern eines Kindes hanäelte.

Sarstedt Dr.Kıcffxa Schmidt Scwitt Dr. Börker