Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 4 StR 808/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ben es Be Ze R7Z,
4st R 808/52
Pe Zen
in Namen des Voikes
In der Strafsache
gegen
den berufslosen Peter K sus REED. geboren am EEE : 905 in : .
wegen Hehlerei i.R. Usa»
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle; Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 16. November 1951 wird verworfen. en
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Er
Von Rechts wegen
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Der einschlägig vorbestrafe Angekl agte kaufte von dem Schüler, Ta | 5 Jahre) Stücke eines zerschlagenen Abflußrohres aus Zinn, das dieser von einem Trümmergrundstück entwendet hatte, und von den Schülern Po ni EB 15 Jahre) Stücke eines gestohlenen Abflußrohres
aus Zink, das diese gefunden hatten.
Das Landgericht Nat den Ange kKlagten wegen Hehlerei im} Rückfall in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen 88 1, 16 Abs I Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt. Seine Revision beanstandet die Sachaufklärung und rügt Verletzung sachlichen Rechts. |
Die Verurteilungen aus § 259 StGB geben zu Bedenken nur insoweit Anlaß, als es sich um den inneren Tatbestand dieser Vorschrift handeit. Im Falle Er ER das Lanägericht das Wissen des Beschwerdeführers um den unredlichen Torerwerb seines Verkäufers ohne Zuhilfenahme der Beweis-
ermutung für erbracht anges ‚ehen; es berührt die Strafbarkeit des Henlers nicht, daß der Vortäter noch nicht strafmündig war (BGHSt 1, 47). Im zweiten Falle führen die Urteilsgründe zunächst Tatsachen an, die von außen auf die Vorstellung des Beschwe »rdeführers einwirkten und ihm die strafbare Herkunft der Sache ge eradezu aufdrängten; im weiteren Verlauf wird dann die eigene Verhaltensweise als ein Be weisanzeichen für das schlechte Gewissen und damit für die Kenntnis des Angeklagten gewertet. Ein sobches Verfahren ist denkgesetzlich zu beanstanden: Dem Urteilszusammen-
‘hang vermag der Senat jedoch zu entnehmen, daß die Straf-
kammer auf Grund der Gesamtheit der Umstände schließlich
ohne _ die Beweisvernutung zu der {berzeugung gelangt ist, der Beschweräeführer habe den sich aufdrängenten Schluß ausweilslich seines Verhaltens auch tatsächlich gezogen
una die Herkunft der Sache aus einer mit Strafe bedroh-
“
ten Handlunz auch erkannt (DRiZ 1952, 92; vgl RGLZ 1924.
Die Voraussetzungen des § 261 StGB liegen vor und werden vom Verteidiger auch nicht bezweifelt,
Die Ausführungen der Revision wenden sich nur gegen dle Verurteilung aus §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen }Hetallen mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe nach dem Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom 11. Oktober 1937 (IV 38783.'37) als Inhaber eines Wandergewerbescheines der Erlaubnis nicht bedurft; erst das Rundschreiben des Bundesministers für Wirtschaft vom 20. März 1951 (11 3-316951) habe jenen Erlass aufge-
hoben.
Da der Erlaß des Jahres 1937 erst nach den hehlerischen Ankäufen außer Kraft getreten ist, kam es entscheidend darauf an, ob der Angeklaste zur Tatzeit einen Wandersewerbeschein besaß, so daß er der Erlaubnis nach $ I nicht bedurfte. Auch nach dem Vorb.ringen der Verteidigung hatte ‚die Stadtverwaltung dem Angeklagten den Wandergewerbeschein
im Anschluß an die rechtskräftige Verurteilung des Jahres 1950 wegen mangeläder Zuverlässigkeit entzogen. Nun weist zwar der Verteidiger darauf hin, die Stadtverwaltung habe auf eine Klage vor dem landesverwaltungsgericht in Düsseldorf - 3 K 67/51 - ihren Bescheid wegen formaler Mängel aufgehoben und der Angeklagte sei im Zeitpunkt der Hauptverhandlung schon wieder im Besitz des Scheines gewesen. Indessen komnt es allein auf die Sachlage zur Tatzeit an; gen Metallhändler von der besonde-
genn der Erlaß stell: ren gkrlaubnis des $ i des Gesetzes über den Verkehr mit uneälen Metallen nur dann frei, wenn er zum Wandergewerbe zugelassen ist, Diese Zulassung war dem Angeklagten damals aber entzogen. Wie niemand ein Wandergewerbe auf-- nehmen darf, ehe er die Erlaubnis dazu erhalten oder nach
anfänglicher Ablehnung im Rechtswege durchgesetzt hat, eben- ‚sowenig darf jemand sein Wandergeverbe fortsetzen, bis er deh ihm entzogenen Schein im Rechtswege wieder erstritten hat. Da demnach der Beschwerdeführer damals vom Wandergewerbe ausgeschlossen war, traf auf ihn die Voraussetzung
des Erlasses von 1937 nicht zu. Er hat, wie der Tatrichter ausdrücklich feststellt, auch nicht irrtümlich die Voraus-
setzungen als gegeben angesehen.
Krumme Engels Hülle
Martin Seibert