Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 3 StR 513/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2330 021 In Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
die geschiedene Hausfrau Klara B ED zetorene Kin aus DD "REED. zeboren an W. EEE ED in Te.
wegen wissentlich falscher Verdächtigung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. arndt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. Februar 1953
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass _die Verurteilung wegen Anstiftung zur wissentlich
falschen Anschuldigung wegfällt, .b) im Strafausspruch aufgehoben.
. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen. Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen unternommener Verleitung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur wissentlich falschen Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Dem. Verletzten Karl BE ist die Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung nach § 165 StGB zuerkannt worden. Die Revision der Angeklagten groift das Urteil mit der Sachrüge an. "
1.) Die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid (§§ 159, 154, 49 a StGB) ist frei von Rechtsirrtun.
Nach den Urteilsausführungen konnte der Angeklagten zwar nicht widerlegt werden, dass sie geglaubt habe, ihr früherer Ehemann Kari BEP habe im Jahre 1950 während der Hoii> Kirmes in der Gastwirtschaft SW mit ihrer gemeinsamen. damals 11 Jahre alten Tochter Sieglinde unzüchtige Handlungen vorgenommen. Frau Franken hatte ihr aber gesagt, dass sie keine derartigen Beobachtungen gemacht habe. Gleichwohl bestimmte. die Angeklagte Frau TEE durch Inaussichtstellen einer Wohnung dazu, dies bewusst der Wahrheit zuwider bei der Kriminalpolizei zu bekunden, und sann ihr
>" weiter an, dies auf Erfordern auch vor Gericht zu. beschwö-
ren. Zu einer zeugenschaftlichen Aussage vor Gericht ist
es nicht gekommen, weil Frau Fam kurz darauf ihre Aussage bei der Kriminalpolizei widerrief. Damit sind die Merkmale der erfolglosen Anstiftung zum Meineid dargetan.
2,) Dagegen rechtfertigen die Feststellungen die Annahme einer Anstiftung zur wissentlich falschen Veräächtigung
(§ 164 Abs 1 StGB) nicht. Denn es fehlt insoweit am inneren Tatbestand. Anstiftung zur wissentlich falschen Verdächtinn gegeben, wenn der Anstifter weiss, dass
ung ist nur da r e die Straftat, deren der Angestiftete ihn
der Verdächtigt
beschuldigen soll; nicht begangen hat. Ein solches \issen ist der Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts aber nicht nachzuweisen. Denn es ‚konnte ihr nicht widerlegt werden, dass sie geglaubt habe, Karl BED habe die Tochter in der Gastwirtschaft unsittlich angefasst. Aus diesem Grunde scheidet auch die Annahme einer Anstiftung zur vorsätzlichen falschen Verdächtigung nach § 164 Abs 5 StGB aus. Ferner bietet der festgestellte Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagte insoweit der leichtfertigen falschen Verdächtigung schuldig gemacht habe. Bei dieser Sachlage ist der Schuldspruch dahin abzuändern, dass die Verurteilung wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Verdächtigung wegfällt. dies kann in entsprechender änwendung des § 354 Abs 1 StPO von hier aus geschehen.
Da demit gerechnet werden muss, dass die Verurteilung wegen Anstiftung zur wissentlich falschen Verdächtigung auf die Bemessung der Strafe von Einfluss gewesen ist, ist das Urteil jedoch im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Aufhebung im Strafausspruch beseitigt die Veröffentlichungsbefugnis nach § 165 StGB, deren Rechtsgrund weggefallen
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ist, ohne weiteres, da es sich hierbei um eine Nebenstrafe handelt.
Rotberg Krauss Koeniger Busch Dr. Arndt
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