Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 02.02.1954 – 5 StR 626/53

5. Strafsenat

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5 StR 626/53 2293 067

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

‘ den Matrosen Eckehard 0 EEE ;

ohne festen Wohnsitz, geboren am B.> ED ir ragmEEEmD Kreis Tg.

wegen versuchter Verführung

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Februar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 13. Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründezg

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, die durch die Untersuchungshaft verbüßt ist.

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat Erfolg.

I.

Die Strafkammer hat folgendes festgestellt: Am 9. April 1953 ging der Angeklagte mit der unter 14 Jahre alten Schülerin Hildegund St@WD-DED an der Seeve entlang. In Höhe einer Schleuse ließ sich der Angeklagte nieder. Hildegund setzte sich auf seine Aufforderung neben ihn. Darauf umfaßte der Angeklagte Hildegund mit den Armen, herzte und küßte sie und knöpfte dabei das rechte Hosenbein ihrer Skihose auf und fuhr mit der Hand am Bein des Mädchens entlang unter dem Schlüpfer hindurch an ihr Geschlechtsteil. Dann nahm er sein erregtes Glied aus der Hose und legte es dem Mädchen in die Hand. Als sie sich weigerte, das Glied anzufassen, und zu weinen begann, ließ er von seinem Vorhaben ab und bat um Verzeihung.

Die Strafkammer führt aus, ein Verbrechen aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Seine Einlassung, er habe angenommen, daß Hildegund über 14 Jahre alt sei, könne nicht widerlegt werden. Nach dieser Einlassung habe Hildegund, als der Angeklagte ihre Bekanntschaft gemacht habe, eine halblange Hose und einen Pullover getragen und dadurch den Eindruck einer 45jährigen auf ihn gemacht. Der Angeklagte habe hinsichtlich des Alters des Kindes demnach weder mit direktem noch mit bedingten. Vorsatz gehandelt. Ein bedingter Vorsatz folge insbesondere nicht daraus, daß der Angeklagte sich keine Gedanken über das wirkliche Alter des Kindes gemacht habe. Vielmehr würde der Angeklagte nur dann mit bedingten Vorsatz gehandelt haben, wenn er mit der Möglichkeit gerechnet

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hätte, daß das Kind noch nicht 14 Jahre alt sei, und sich trotzdem zur Tat entschlossen hätte. Das habe sich nicht feststellen lassen. Dagegen ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte sich einer versuchten Verführung zum Beischlaf im Sinne des § 1§ 2 StGB schuldig gemacht habe, Im Urteil selbst führt die Kammer bereite aus, daß sie den Angeklagten wegen eines versuchten Vergehens aus § 1§ 2 StGB irrtümlich verurteilt habe, da das Gesetz den Versuch dieses Vergehens nicht unter Strafe stellt.

II.

Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, die Strafkammer sei zu Unrecht der Einlassung des Angeklagten gefolgt, daß er das Alter des Kindes nicht gekannt habe, sie hätte sich vielmehr auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten und des Erscheinungsbildes des Kindes ein Urteil darüber bilden müssen, ob diese Einlassung nicht widerlegt würde, richtet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Urteils. Im übrigen hat die Strafkammer auch die von der Staatsanwaltschaft vermißte Erwägung angestellt.

Dagegen muß das Urteil wegen des von der Strafkammer selbst erkannten Fehlers aufgehoben werden. Die Strafkamner wird den Fall nunmehr unter dem Gesichtspunkt des § 1§ 5 StGB zu prüfen haben, Der erforderliche Strafantrag ist rechtzeitig gestellt worden; jedoch ist der Angeklagte weder aus § 1§ 5 StGB angeklagt noch darauf hingewiesen worden, daß seine Verurteilung unter Umständen auch aus diesem 'Gesetz erfolgen könne. Das Revisionsgericht kann daher nicht. von sich aus den Fall unter diesem Gesichtspunkt beurteilen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwaltse, Dr.Geier . Dr.Koffka | Siemer Schmitt Dr.Börker