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BGH Entscheidung vom 28.01.1954 – 3 StR 825/52

3. Strafsenat

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Jo 3 StR 825/52 | 2331 053

ImnNzmen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Emma T EEE zer. He aus N, f—— 2

dort geboren am MW. wegen Meineids

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Koeniger. Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ln als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen ven 30. September 1952 im .. Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Ger Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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gründe: Die Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Ihre Revision führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

1. Der äußere und der innere Tatbestand des Meineides ist ersichtlich onne Rechtsfehler festgestellt. Die Revision wendet sich auch nicht dagegen, sondern macht zunächst geltend, die Angeklagte sei als voll zurechnungsunfähig zu bewerten. Das Landgericht hätte einen Psychiater zuziehen müssen. Gegebenenfalls hätte die Angeklagte zunächst in eine Nervenheilanstalt zur Beobachtung eingewiesen werden müssen. Das sei insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil sie bereits im Jahre 1943 wegen ihres Geisteszustandes in einer Nervenklinik behandelt und als ungeheilt entlassen worden sei. Der als Sachverständiger gehörte Amtsarzt Dr. Sporer sei "nicht unbedingt kompetent" für die Frage. ob eine Funktionsstörung im Sinne des ersten oder zweiten Absatzes des § 51 StGB vorliege,

Das Landgericht hat auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagte nicht schlechthin zurechnungsunfähig, sondern nur vermindert zurechnungsfähig im Sinne von § 51 Abs 2 StGB ist. Die gesamten Tatumstände, die in den Urteilsgründen mitgeteilt werden, geben keinen Anlaß, an der Rich-

tigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Eine Verletzung sach-.

lichen Rechts liegt demnach insoweit nicht vor. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsaufklärung will die Revision, da sie ausdrücklich nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, offensichtlich nicht geltend machen, obwohl eine solche ohne jene Einschränkung ihrem Vorbringen entnommen werden könnte. Im übrigen würde eine Verfahrensrüge die-

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f ses Inhaltes daran scheitern, daß nach den Urteilsausführungen die gesamten Umstände nicht dazu drängten, einen weiteren (psychiatrischen) Sachverständigen zur Frage der

" Zurechnungsfähigkeit zu hören. Diese Frage ist in der

Hauptverhandlung eingehend erörtert worden. Die Art der

geistigen Erkrankung ist festgestellt worden. Es handelt

sich um erhebliche Intelligenzbeschränkungen und epileptische Wesensveränderungen. Schon in der psychiatrischen und Nervenklinik der Ludwigsuniversität in Gießen, in der die Angeklagte im Jahre 1943 drei Monate lang behandelt wurde, hielt man es für wahrscheinlich, daß eine gemüine Epilepsie vorliege. Es liegt nichts dafür vor, daß men dort die Angeklagte deshalb für zurechnungsunfähig, angesehen hätte. Irgendwelche Tatsachen, die die Sachkunde des Gutachters Dr. Sporer zweifelhaft erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Ein Amtsarzt hat von Berufs wegen häufig Fragen der Zurechnungsfähigkeit zu beurteilen. Sie schlagen in sein Fach. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung übrigens selbst die Ansicht vertreten, daß die Angeklagte beschränkt zurechnungsfähig im Sinne von -§ 51 Abs 2 StGB sei.

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2, Das Landgericht hat es abgelehnt, die Vorschrift des § 158 StGB anzuwenden,’ weil infolge der beeideten falschen Aussage der Angeklagten der Beklagte im Unterhalteproz&ei? sich veranlaßt sah,.sich nunmehr des Beistandes eines Zechtsanwaltes zu bedienen und hierfür besondere Kosten aufzuwenden, und weil es zu einer neuen Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen kam, die er zur Widerlegung der falschen Aussage der Angeklagten benannt hatte. Damit war für den Beklagten ein Nachteil im Sinne des, § 158 StGB entstanden, bevor die Angeklagte ihre Aussage berichtigt hatte. Der Umstand, daß infolge der Zurücknahme der Unterhaltsklage durch das Jugendamt nach der Berichti-

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gung seitens der Angeklagten dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung seiher Prozeßkosten gegen den Kläger erwuchs, machte die Tatsache nicht ungeschehen, daß ihm zunächst durch den Meineid ein Nachteil entstanden war. Der Revisionsangriff geht somit fehl.

3. Dagegen lassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennen, daß das Landgericht die möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB beachtet hat. Zwar stellt diese Vorschrift es in das Ermessen des Gerichts, ob die Strafe im Hinblick auf die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern ist. Das Gericht ist zu einer derartigen Strafmilderung also nicht gezwungen. Es hat aber zu prüfen, ob wegen der Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit diese Strafmilderung geboten ist. Das Landgericht hat der Angeklagten nach § 154 Abs 2 StGB mildernde Umstände zugebilligt, aber nicht wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten, sondern aus anderen Gründen. Selbst wenn das Landgericht jedoch mildernde Umstände nur im Hinblick auf die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zugebilligt hätte, hätte es gleichwohl die Strafe noch gemäß § 51 Abs 2 StGB mildern können. Da die Urteilsgründe diese Frage mit keinem Wort berühren, läßt sich nicht ausschließen, .daß das Jandgericht diese zweite Möglichkeit der Strafmilderung übersehen hat. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben und die

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Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht

zurückzuverweisen:-

Rotberg Koeniger Scharpenseel Maaß

Busch