Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.01.1954 – 3 StR 744/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
; StR 144/53 — 2330 029 Er
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
l. den ‘a Bruno EB aus DOREEREREEED , dort geboren
am &B. EB, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Walzendreher Erich G aus He din v EEE geboren am MB. Pe, RE
wegen gemeinsch. Diebstahls i.R. u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch “ " Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Naass als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt GE :n. 3er Verhandlung; Oberstaatsanwalt MW hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten HD wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. Juli 1953, auch soweit es
den Angeklagten GB betrifft,
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten nicht wegen Diebstahls, sondern wegen Unterschlagung ver-
urteilt werden, a:
b) hinsichtlich der wegen Diebstahls erkannten Strafe und im Gesamtstrafaussprüch aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- "handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Diebstahls im Rückfalle, jeweils gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten CB begangen, zu ©. einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Br f=*Züchthaus verurteilt worden. Seine Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
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Die verfahrensrechtliche Rüge hat er nicht begründet. Sie ist deshalb unzulässig.
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1.) Mit der Sachrüge wendet sich die Revision gegen die Annahme, die Angeklagten hätten sich eines Dieb- & stahls schuldig gemacht, indem sie die im Kofferraum a des Kraftwagens befindlichen Sachen verkauften Der Beschwerdeführer meint, insoweit läge nur eine Unterschla
gung vor.
wach den Feststelliuugen hatten der Aangeklägle unä der Nitangeklagte ZEEP. gegen den das Verfahren abgetrennt ist, den dem Kaufınann PB-Sch ip gehörigen Kraftwagen aus der Garage in Dip herausgeholt, um eine "Spritztour" nach Aachen zu machen. Sie fuhren zunächst zum Mitangeklagten GW® und nahmen ihn mit. Unterwegs wurden sie von Zollbeamten angehalten. Diese verlangten Öffnung des verschlossenen Kofferraums, Um der Sicherstellung des Wagens zu entgehen, erbrachen die Angeklagten den Kofferraum. Erst während der Weiter fahrt fassten sie den Entschluss, die im Kofferraum befindlichen Sachen zu veräussern.
Das Landgericht sieht in der Wegnahme und Bemutzung des Kraftwagens ein Vergehen nach § 1 NotVO gegen unbefügten Gebrauch von Kraftfahrzeugen vom 20. Oktober
1932 (jetzt § 248 b StGB), weil der Angeklagte und zajdel die Absicht gehabt hätten, das Kraftfahrzeug dem Eigentümer wiederzubringen. Die Annahme des Diebstahles an den im Kofferraum befindlichen Sachen begründet es damit, das Fahrzeug habe sich auf der ganzen Dauer der Spritzfahrt weiterhin im Gewahrsam des Eigentümers BWD-Sch@iB befunden, da dieser nur auf kurze Zeit an der Ausübung der tatsächlichen Herrschaft verhindert gewesen sei und die Angeklagten den Wagen nach DEE hätten zurückbringen wollen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Angeklagte und ZB hatten den Wagen ohne Wissen und Wollen des Eigentümers entwendet, um während der Nacht eine Fahrt nach Aachen zu unternehmen. Es trifft allerdings zu, dass durch eine gewisse Entfernung der Sache 5 vom Herrn und durch das Zrfordernis einer gewissen Zeit für die Betätigung der Herrschaft ein Gewahrsam nicht ausgeschlossen wird. Voraussetzung hierfür ist aber, | dass der -Herrschaftswille gleichwohl - wenn auch nicht ; ununterbrochen - verwirklicht werden kann. Das war hier nicht der Fall. Denn der Eigentümer hatte keine Kenntnis davon, wohin sich die Angeklagten mit dem Wagen gewendet hatten. Er wusste auch nicht, wer den Wagen weggenommen hatte. Somit hatte er keine Möglichkeit mehr, seinen Herrschaftswillen auszuüben, Ihm wurde. der: Gevahrsam an dem Wagen » nach der Lebensanschauung endeliltig:in. dem Augen blick entzogen, als die Angeklagte. damit davon fuhren. Ob gieichwohl an den im verschlossenen Kofferraum } befindlichen Sachen ein Gewahrsam des Eigentümers bestehen blieb, braucht nicht entschieden zu werden. Mit dem Aufbrechen des Kofferraumes wäre ein noch bestehender Gewahrsam des Eigentümers an den darin befindlichen N Sachen aufgehoben worden. Spätestens in diesem Zeit-
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punkt hätten die Angeklagten an den Sachen alleinigen Gewahrsam erlangt. Sie haben aber den Kofferraum nicht erbrochen, um sich die darin befindlichen S$Sachen zuzueignen, sondern weil die Zollbeamten den Kofferraum nach Schmuggelwaren durchsuchen wollten. Die Sachen eigneten sie sich erst zu, nachdem sie ohne Zueignungsabsicht den Gewahrsam erlangt hatten. Geht man mit dem Landgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und ZB den Kraftwagen nicht in Zueignungsabsicht weggenommen haben, so stellt sich die nachträgliche Veräusserung der im Kofferraum befindlichen Sachen nicht als Diebstahl, sondern als Unterschlagung dar. "
Derjenige, der unter den Umständen des vorliegenden Falles - mittels Übersteigens einer Mauer - einen
Kraftwagen zu einer mehrstündigen nächtlichen Fahrt aus
der Garage entwendet, pflegt allerdings das Fahrzeug
.. „aicht in die Garage zurückzubringen oder vor der Nausu PÜR, des Eigentümers abzustellen: Dieser Auffassung
ist “ach die Revision. Sie meint geradezu, eine solche willensrichtung widerspräche der Lebenserfahrung, und führt dazu aus, die Angeklagten hätten von der Annahme ausgehen müssen, dass der Sigentümer des Fahrzeuges die Ortspolizei oder die "Gendarmerie des Landkreises Dinslaken benachrichtigen werde, und sie hätten mit ‚ihrer sofortigen Ergreifung rechnen müssen, wenn sie ;,.n die Stadt hineinfahren oder gar den Wagen vor die ‚arage: hätten stellen wollen. Wenn der Wille des Ange-.
Ks "klagten und zu bei Wegnahme des Wagens dahin ge-
. gangen. wäre, den Wagen ausserhalb der Stadt DEE abzustellen, so wäre es möglich, dass sie die Vorstellung gehabt hätten, bei dieser Art des "Zurückbringens" den Wagen dem Zugriff jedes Dritten preiszugeben,
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und dass sie dies auch gewollt hätten. Wäre es so gewesen, so hätten sie den Wagen in der Absicht weggenommen, sich denselben rechtswidrig zuzueignen, und somit ihn nebst seinem Inhalt gestohlen. Das könnte selbst dann zutreffen, wenn sie den. Wagen in der Stadt DEE irgendwo hätten abstellen wollen. Wer einen Kraftwagen an sich nimmt, um ihn für seine Zwecke, solange er für ihn Wert hat, zu benutzen, alsdann jedoch ihn an beliebiger Stelle zurückzulassen und dem Zugriff jedes Dritten preiszugeben, begeht einen Diebstahl (RGSt 64, 259). ‚Die Absicht des Diebes geht zwar dahin, den Sachwert des zu entwendenden Gegenstandes dem Vermögen des Berechtigten dauernd zu entziehen und ihn dem eigenen Vermögen zuzuführen. Jedoch braucht damit nicht der Wille verbunden zu sein, den Gegenstand dauernd für sich zu behalten. Der Diebstahl wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter sich bei der Wegnehme der Sache mit dem Plane trägt, sich ihrer
‚nach erfolgtem Gebrauche wieder zu entäussern.
Das Landgericht hält indessen nicht nur dafür,
dem Angeklagten sei seine Einlassung nicht zu widerlegen, er habe bei der Wegnahme den bestimmten Willen gehabt, das Jahrzeug dem Tigentümer alsbald wiederzubringen. Vielmehr ist es nach den Urteilsausführungen davon überzeugt, dass der Angeklagte und zB Sie Absicht hatten, "den Wagen nach DB zurückzufahren und dort in der Nähe der Garage des Figentümers
so abzustellen, dass dieser ihn auffinden konnte" oder, wie an anderer Stelle des Urteils gesagt ist, dass sie den Wagen alsbald an die alte Stelle zur Verfügung des Eigentümers zurückbringen wollten. Wenn dies nach dem oben Dargelegten auch zweifelhaft ist, so ist es doch nicht unmöglich, Die dahin gehenden Teststellungen sind
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deshalb für das Revisionsverfahren bindend. Unter diesen Umständen ist gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte und ZB hätten sich durch die Weg-
'nahme des Wagens aus der Garage und durch seine Be-
nutzung nicht eines Einbruchsdiebstahls, sondern nur des unbefugten Gebrauches eines Kraftfahrzeuges schuldig gemacht, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass die Veräusserung der im Kofferraum befindlichen Sachen eine
‚im Verhältnis zu der Wegnahme und Benutzung des Kraft-Wagens selbständige Handlung und, wie oben dargetan, als Unterschlagung zu bewerten ist. Da zwei selbstän-
dige Handlungen vorliegen und die Revision sich nur gegen die rechtliche Würdigung der Veräusserung der im Kofferraum befindlichen Sachen richtet, also hierauf beschränkt ist, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage, den fehlenden Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, begangen üurch das Einsteigen in das umzäunte Grundstück und das Eindringen in die Garage, nachzuholen, j
Nach allem ist das Urteil dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer nicht wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfalle, sondern wegen Unterschlagung verurteilt ist. Dies erfordert die Aufhebung der wegen Diebstahls für verwirkt erachteten Zuchthausstrafe und des Gesamtstrafausspruches. Da sich das Urteil, soweit es im Schuldspruch abgeändert und im Strafausspruch aufgehoben wird, auf den Mitangeklagten GE erstreckt, ist es gemäss § 357 StPO, soweit es ihn betrifft, in demselben Umfange aufzuheben. Für die neue Straffestsetzung wird darauf hingewiesen, dass die Angeklagten nicht schlechter im Sinne von § 358 StPO ge-
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stellt würden, wenn an die Stelle der früheren Zuchthausstrafe eine Gefängnisstrafe von längerer Dauer träte, sofern sie gegenüber der Zuchthausstrafe die durch den Umwandelungsmaßstab des § 21 StBG gezogene Grenze einhielte (BGHSt 2, 96).
Rotberg Koeniger Busch Scharpenseel Maass