Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 27.01.1954 – 2 StR 429/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
f
% ‘
- 2258 046 ‚30
"2. 5tR 429/54
rt
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Paul G EB aus DEE, zevoren am OEEEEEEEEE 1896 in ne,
wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. Keil. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Januar 1954
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanädgericht zurückverwiesen,
Vor‘ Rechts wegen
[2 we
Jo
mn. non amnenem
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: '
Der Angeklagte befuhr am Morgen des 25. Juni 1953 in Düsseldorf eine Zubringerstrasse der Autobahn mit seinem Personenkraftwagen Mercedes 170 V. Er fuhr nach der Autobahn und näherte sich der Kreuzung mit der KiilBstrasse. Auf der Kreuzung stand ein Lastzug mit dem Fahrer Si, der von der Autobahn kam und nach links in die Klbstrasse abbiegen wollte. Der Angeklagte fuhr mit 80/90 km Ge-' schwindigkeit. Er sah den Lastzug stehen, als er noch über 200 m entfernt war. Er erkannte auch, dass der Lastzug seine Fahrbahn von links nach rechts überqueren wollte, fuhr aber
mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Als er etwa 70 - BO m
entfernt war, bemerkte er, dass der Lastzug anfuhr. Der Angeklagte bremste trotzdem nicht, weil er irrigerweise glaubte, der Lastzug habe sogleich wieder angehalten. Sartor war jedoch weitergefahren. Der Angeklagte merkte das, als er nur nöch 30 m entfernt war. Er fuhr jetzt unter scharfem Bremsen nach links, kam zwar an dem Lastzug vorbei, aber auf die linke Fahrbahnhälfte, wo er gegen einen Begrenzungsstein stiess und auf einen entgegenkommenden Personenwagen prallte, dessen Fahrer (Oberingenieur NEW) getötet wurde. Der Angeklagte und sein Beifahrer trugen erhebliche Verletzungen davon. An beiden Fahrzeugen entstand schwerer Sachschaden.
Das Landgericht bezeichnet es als leichtsinnig, dass der Angeklagte mit unverminderter Geschwindigkeit weiter-
fuhr, obwohl er 200 m vor dem Lastzug aus dessen Halten in der ilitte der Strasse.und dem Zeigen des Winkers erkannt habe, dass dieser seine Fahrbahn überqueren wollte, zumal die Kreuzung als Gefahrenstelle gekennzeichnet gewesen sei. Es sei unverständlich, dass er seine Geschwindigkeit nicht heratsetzte, als er in 80 m Abstand sah, dass der Lastzug anfuhr. Er habe zwar irrtümlich angenommen, der Lastzug halte wieder, doch sei das grob fahrlässig, allerdings nicht rücksichtslos gewesen j
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, weil insoweit keine die Rechts verletzungen enthaltenden Tatsachen angegeben sind (§ 344 Abs 2 StPO). Die Sachrüge ist begründet.
Das Landgericht bezeichnet es als leichtsinnig, also als grob fahrlässig, dass der Angeklagte seine Geschwindigkeit nicht minderte, als er den zum Abbiegen bereiten Lastzug 200 m vor sich stehen sah. Die Begründung dafür ist unvollständig, weil sie nicht erörtert, ob der Lastzug den Angeklagten vorfshren lassen musste (§ 15 Abs 4 StVO) und ob seinen Fahrer ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall triffi - --- Nach dem Sachverhalt durfte er nur dann abbiegen, wenn er den Angeklagten weder gefährdete noch in seiner zügigen Fahrweise behinderte (BGH VRS 6, 157). Eine Herabminderung der Geschwindigkeit durch den Angeklagten konnte unter Umständen bei Sartor den falschen Eindruck erwecken, er solle vorfahrel-Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, ob Sartor bei die ser Entfernung noch ohne Gefährdung des Angeklagten in die Kürtenstrasse einfahren konnte. Es war auch klarzustellen, ob für die Geschwindigkeit des Angeklagten das Warnschild von Bedeutung war, obwohl es nicht auf die Kreuzung, sonder? durch einen Zusatz auf die Pfeiler der hinter der Kreuzung P® findlichen Fussgängerbrücke hindeutete. Die Bedeutung diese®
nn
Jo
Schildes in Verbindung mit der Beschriftung war zu klären,
da der Angeklagte zwar nicht durch die Pfeiler der Brücke, wohl aber durch die Begrenzungssteine dieser Ffeiler später behindert wurde. Trotz des Vorfahrtrechts des Angeklagten konnte eine Verpflichtung zur Herabminderung der Geschwindigkeit sich auch aus dem allgemeinen Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr ergeben, wie die Vereinigten Grossen Senate des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 12. Juli 1954 ausgeführt haben (BGHZ 14, 232).
SC fuhr mit seinem Lastzug an, als der vorfahrtberechtigte Angeklagte nur noch 70 - 80 m entfernt war. Der Angeklagte musste sich nun darauf einstellen, weil er erkannte, dass dieser sein Vorfahrtrecht nicht beachtete (BGH VRS 4, 225; 5, 149), Sein Anhalteweg war zwar länger als der Abstand vom Lastzug, aber möglicherweise hätte er noch den Zusammenstoss mit dem entgegenkommenden Wagen verhindern können. Der Angeklagte bremste nun nicht, weil er irrigerweise annahn, der Lastzug habe sogleich wieder angehalten. Das Landgericht bezeichnet auch diesen Irrtum als grob fahrlässig, ohne nähere Ausführungen zu machen, worin es diese Fahrlässigkeit findet. Auch das bedurfte näherer Begründung; möglicherweise hat sich die Strafkammer dabei von der nicht ausreichend begründeten Annahme leiten lassen, dass schon das vorangegangene Verhalten des Angeklagten grob fahrlässig war. Das Landgericht stützt seine Feststellungen zu diesem Punkt besonders auf die Aussage des Zeugen Moin Das ist widerspruchsvoll, denn dieser hatte im Gegenteil bekundet, der Lastzug habe sich schon in Bewegung gesetzt, els der Angeklagte noch vor dem Warnschild, also über 200 m entfernt war; der Zug sei dann ohne Anhalten in die Kürtenstrasse eingefahren. Die Revision weist darauf
hin, dass bei Zugrundelegung der üblichen Länge und Anfahrgeschwindigkeit eines Lastzuges der Zug nach dieser Aussage schon ganz in der WWiilstrasse hätte sein müssen, als der Ange-
ya
a7 s
®
{
klagte noch nicht an der Kreuzung war. Auch das hätte erör. tert werden müssen. Möglicherweise konnte die Strafkammer dann die Aussage Me: nicht mehr "als von besonders grossem Wert" bezeichnen.
Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden, da mindestens der Umfang der Schuld des Angeklagten nicht fehlerfrei festgestellt ist. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dess das Landgericht auch bei der Strafzumessung die Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Lastzugführers Sartor nicht erörtert und die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nicht geprüft hat.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt
Menges Hoepner