Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 3 StR 729/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2x 3 sıR 129/53 2331 058
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Landarbeiter Guido N mim zus KO, geboren an D. EEE GE ir Dem, 2. Zt. in
Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zum versuchten schweren Raub
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender,
.- Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Buncesrichter Scharpenseel Bundesrichter Maass
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom i9. Juni 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung ‚wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld, durch das er wegen Anstiftung zum versuchten schweren Raub verurteilt worden ist, Revision eingelegt und des Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde und der Rüge, das Verfahrensrecht sei verletzt, begründet. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Frist des § 345 Abs 1 StPO in der durch § 344 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Weise gerechtfertigt worden ists das wegen dieser Fristversäumnis vom Angeklagten vorgelegte Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juni 1955 verworfen worden.
"Das Landgericht hat der Verurteilung des Ängeklagten folgende Feststellungen zugrunde gelegt: Der wegen Raubes bereits vorbestrafte Beschwerdeführer bestimmte
zusammen mit einem anderen Mitangeklagten den rechtskräftig verurteilten Werner FW, einer Frau Ve auf der Strasse die Handtasche zu entreissen. Fi» kam dieser Aufforderung nach. Sein Versuch, Frau Wi die Handtasche mit Gewalt zu entwinden, scheiterte an dem Widerstand der Angegriffenen. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch. Rechtsfehler sind nicht zu erkennen.
Die Revision wäre unbegründet, wenn nicht die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts aus. Rechtsgründen zu beanstanden wären. Nachdem das Landgericht den Werdegang des Angeklagten, seine Vorstrafe und den Umfang seiner strafbaren Tätigkeit gewürdigt hat, um ihm daraufhin mildernde Umstände zuzubilligen, zugleich
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aber auch das Maß seiner Schuld zu bestimmen, erörtert es sein Verhalten in der Hauptverhandlung. Dazu wird gesagt, " die auszuwerfende Gefängnisstrafe musste enpfindlich sein, da der Angeklagte bereits einmal wegen Raubes vorbestraft ist und er zum anderen auch nicht den Mut gefunden hat, in der Hauptverhandlung die Verantwortung für sein Verhalten auf sich zu’ nehmen". Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach, vor allem in den Entscheidungen BGHS 7,103 und 105 ‚1067 hervorgehoben hat, liegt in dem Leugnen eines angeklagten kein Verstoss gegen Verfahrensvorschriften. Deshalb kann das Leugnen einem Angeklagten nicht als solches (vgl § 156 Abs 1§ 2 StPO) zum Vorwurf gereichen, derart, dass es unabhängig von seiner Persönlichkeit eine Erhöhung der Strafe recht- » fertigen könnte. Etwas anderes gilt, wenn das Leugnen einen Schluss auf das Maß seiner persönlichen Schuld
und den Grad seiner Gefährlichkeit zulässt. In diesem Zusammenhang darf es wegen seiner die Persönlichkeit kennzeichnenden Bedeutung für die Strafzumessung, zu seinem Nachteil verwertet werden.
Eine solche Bedeutung war nach den Peststellungen des Tatrichters hier dem Leugnen des Angeklagten nicht ohne weiteres beizumessen. Wenn er nicht den Mut fand. die Verantwortung für seine Tat auf sich zu nehmen, SO ist eine solche "Schwäche", für sich genommen, weder ein Anzeichen für eine besondere Gefährlichkeit noch für das Fehlen jeglicher Einsicht. Vielmehr könnte das im Urteil beschriebene Verhalten darauf hinweisen, dass er nicht weit von einem Geständnis entfernt war. Dass sein Verhalten in der Hauptverhandlung jedenfalls kein besonders ungünstiges Licht auf seine Persönlichkeit
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und seine Schuld warf, hat der Tatrichter anscheinend auch selbst empfunden. Bei der »rörterung der Frage. „ ob dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen sei, bemerkt das Urteil, dass das zu geschehen ; habe, da sich der Angeklagte im wesentlichen auf das „ reine Leugnen beschränkt habe. Eine solche Wertung des Leugnens in diesem Zusammenhang gestattet aber nicht, das gleiche Verhalten in ähnlichem Zusammenhang zur Begründung für eine höhere Gefängnisstrafe heranzuziehen. Dieser Rechtsfehler nötigte zur Aufhebung des Urteils
im Strafausspruch,
Rotberg Krauss Busch
Scharpenseel Maass