Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.01.1954 – 5 StR 636/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 636/53 2293 027
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den minderjährigen Autolackierer Hans B u EEE aus BED, dort geboren an .eiiED ED,
- Sachbezeichnungs EB u.a. - wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Butterbrod wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.Juli 1953, soweit es diesen Angeklagten verurteilt, samt den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Jugendschöffengericht in Berlin zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
aA
Gründe§
I.
Der Angeklagte kam am 23.Mai 1953 gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten EP und Sch@p mit einem gemieteten Personenkraftwagen zum Berliner Bahnhof Zoo. Hier veranlaßten sie gegen 5 Uhr morgens die jetzige Straßendirne AMP, zu ihnen in den Wagen zu steigen. Sie fuhren in einen Wald zwischen Hermsdorf und Tegel; unterwegs mußte eınmal gehalten werden, um an einer Tankstelle in der Triftstraße zu tanken. Während der Fahrt wurde darüber gesprochen, die AED solle sich zum Geschlechtsverkehr bereit finden. Sie lehnte zunächst ab. Darauf sagte der Angeklagte, wenn sıe nicht wolle, knalle es, sie hätten eine Maschinenpistole
. im Wagen, außerdem seien sie in der Nähe der Zonengrenze.
Man einigte sich sodann mit der A, daß sie alle drei gegen Zahlung von 20.- DM mit ihr verkehren könnten. Die AWED rechnete von vornherein nicht damit, daß sie das Gelä erhalten würde. Die Mitangeklagten EB und Sch verließen nunmehr den Wagen und der Angeklagte verkehrte mit der sich zunächst heftig wehrenden AGP. Danach bestieg Sch@® den Wagen und vollzog ebenfalls den Geschlechtsverkehr nit der AP, die sich ihm gegenüber nicht sträubte. E@EB lehnte einen Verkehr aus Angst vor Ansteckung ab. Daraufhin bestieg der Angeklagte nochmals den Wagen, um nochmals mit der AB zu verkehren. Diese widersetzte sich diesem Begehren, gab jedoch ihren Widerstand auf, als der Angeklagte ihr eine Ohrfeige gegeben hatte, die sie laut aufschreien ließ.
Das Landgericht hat - wie auch die übrigen Angeklagten - Bu von der Anklage der Freiheitsberaubung freigesprochen. Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten beim ersten Geschlechtsverkehr den Tatbestand des § 177 StGB nicht als erfüllt angesehen, wie es den Mitangeklagten Sch auch von diesem Vorwurf freigesprochen hat. Dagegen ist das Landgericht der Auffassung, daß sich der Angeklagte durch die Ausübung des zweiten Geschlechtsverkehrs der Not-
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zucht schuldig gemacht habe. Es hat dem zur Tatzeit
18/2 Jahre alten Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und gegen ihn eine Gefängnisstrafe von einem Jahre verhängt.
Die kevision des Angeklagten rügt die Verletzung sach- ‘lichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Il.
Zu Unrecht meint allerdings die Revision, eine Anwendung des § 177 StGB komme auch im zweiten Falle deshalb nicht in Frage, weil die Ohrfeige nicht den Beischlaf unmittelbar ermöglicht habe, sondern nur das Mittel gewesen sei, die AP zur Hingabe gefügig zu machen. Ohne Erfolg beruft sich die Verteidigung in diesem Zusammenhange auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Obersten Gerichtshofee für die Britische Zone vom 26. Juni 1950 (OGHSt . 3,96/97/ = NIW 1950,710). Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits ‚ mehrfach entschieden, daß tatbestandsmäßig im Sinne des
:§ 177 St@B auch die körperliche Gewalt ist, die nur darauf abzielt, das Opfer zu dem Entschluß zu bringen, seinen Widerstand aufzugeben (vgl BGH IM Nr 3 zu § 177 StGB = NW 1953,1070). Daß die Ohrfeige tatsächlich diesen Erfolg gehabt hat, ist von der Strafkammer festgestellt worden. Die Strafkamner geht aber davon aus, daß hier nicht nur die Öhrfeige, sondern auch die vorherige Drohung mit einer Maschinenpistole und mit der Aussetzung in der Sowjetzone entscheidend gewesen sei. Denn es heißt unmittelbar anschließend, daß die AB lediglich mit Rücksicht auf ihre Lage ihren gegenteiligen Willen nicht mehr betätigt habe. Es fehlt aber an einer klaren Feststellung, daß dem Angeklagten auch noch bei oder vor dem zweiten Geschlechtsverkehr bewußt war, daß die Adler sich durch sein vorheriges Gerede ernstlich bedroht fühlte. Die Strafkammer sagt zwar, der Angeklagte sei sich darüber auch nach seiner Ohrfeige nicht im Zweifel gewesen. Sie nimmt aber
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andererseits dies nicht für die Zeit vorher an. Dies ergibt sich daraus, daß für den ersten Fall die Voraussetzungen des § 177 StGB verneint worden sind. Außerdem ist das Urteil möglicherweise auch von folgenden Rechtsfehler beeinflußt: Das Landgericht führt bei seinen Erörterungen über die Strafbarkeit des ersten Geschlechtsverkehrs aus, der Angeklagte könne sich nicht auf die Abmachung berufen, daß die Adler gegen Geld mit der Hingabe einverstanden gewesen sei. Denn er habe die Abmachung nicht erfüllt, auch nicht erfüllen können. Er habe auch nicht wissen können, daß die Zeugin ja tatsächlich mit der Erfüllung nicht gerechnet habe. Die Strafkammer ist hiernach der Auffassung, daß eine Bereitwilligkeit der Adler, die der Angeklagte aus der Vereinbarung habe entnehmen können, als vom Angeklagten erschlichen unbeachtlich sei. Das spielt aber für den Tatbestand des § 177 StGB keine Rolle. Dieser allerdings nur in den Erörterungen zum ersten Falle zutage tretende Rechtsfehler kann sich auch auf den zweiten Fall ausgewirkt haben. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen die Prüfung unterlassen hat, ob der Angeklagte mit Rücksicht auf die vereinbarte Bezahlung die Ohrfeige wirklich als Grund für die Aufgabe des ja auch im ersten Fall beobachteten Sichsträubens der AD angesehen hat.
Dr.Geier Sarstedt Schmidt Siemer Dr.Börker