Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 19.01.1954 – 1 StR 591/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

22904 22

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Viehhändler Paul 2 I] aus SC - geboren am ED 1930 in si, Kreis Hi.

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954, an der teilrenomren kaben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimenn-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr in der V: handlung, " Amtsgerichtsrat bei der Vırküinäung . fe als Vertreter der Bun ssanvaltschaft, ER

- u Justizangestellter als ‚Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 12. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über . BR die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Von Reckts wegen

Gründe§

Der Angeklagte leistete am 20. Oktober 1952 vor dem Amtsgericht in Öhringen den Offenbarungseid gemäss § 807 zPO. Er verschvwieg dabei, dass er 11 Ztr. Heu in seiner

Scheune gelagert hatte,

oe VENEN “ren nem men a ner

% FRE ER SRRE

. . Na % BE BR GE HE A EEE, ch,

er RAR Ba EI PER

Das Landgericht hat ihn wegen Meineides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, Diz hiergegen gerichtete Revision des Angceklarten hat ürfolg.

per

Tines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht, da die Sachbeschwerde durchgreift,

u «& .

EEE TELELT

ns re”

Dass der Offenbarungseid inhaltlich falsch war, steht ausser Zweifel und wird auck von der Revision nicht in Ab- :.rede gestellt, Der Angeklagte war unabhängig davon, ob er den Pachtzins bezahlt hatte oder nicht. Eigentümer des Heues geworden (§ 956 BGB). Es gehörte somit zu dem Ver-

mögen:dass er gemäss § 807 ZPO bei Ableistung des Offenbarungseides anzugeben hatte. SE

um

re: (nn BEE RE un

Das Landgericht geht auch an sich davon aus, dass dem Beschwerdeführer diese Rechtslage bekannt war; denn es stellt fest, die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, bis zur Begleichung des Pachtzinses nicht Eigentümer des Heues

zu sein, sei lediglich als nachträgliches Verteidigungsvor- a bringen zu bewerten, Es bedarf daher keines Eingehens auf Fi die Frage, ob der blosse Besitz unter besonderen Vorausset- 3

A

zungen bei Leistung des Offenbarungseides möglicherweise nicht - angegeben zu werden braucht,

in

Die Ausführungen in dem Urteil zum inneren Tatbestand sind jedoch nicht widerspruchsfrei, Der Angeklagte hätte nur dann wissentlich einen falschen Sid geleistet. wenn er. die itteilung des Heues vorsätzlich unterlassen hätte, Gegen diese Annahme spricht die Feststellung, "dass ihm beim Aufladen des Houes zun Bewusstsein gekommen war, es in

dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu haben", Wenn er,

wie’dieser Wendung entnommen worden kann, erst in diesem Augenblick bemerkt hat. dass er die 11 Ztr. Heu bei Leistung des Offenbarungseides nicht erwähnt hat+e. so kann er nicht vorsätzlich falsch geschworen haben. Es ist zwar denkber, dass das Landgericht rur zum Ausdruck bring®n wollte, der Angeklagte habe sich beim Aufladen wieder daran erinnert, Sicher ist dies aber nicht; der Wortlaut spricht eher gegen eine derartige Auslegung.

Hinzu kommt, dass das Urteil noch an anderen Stellen zu ähnlichen Bedenken Anlass gibi. Das Landgericht führt aus, dass der Angeklagte zur Mitteilung des Besitzes verpflichtet gewesen sei und dass er "im Zweifelsfalle" den Richter, der den Offenbarungseid abnahm, um Aufklärung habe angehen können. Daraus kann gefolgert werden, dass der Angeklagte doch noch Zweifel hatte, deren Klärung er, wenn auch schuldhaft,unterlassen hat. In diesem Falle wäre er möglicherweise nur wegen fahrlässigen Falscheides, nicht jedoch wegen Verbrechens gegen § 154 StGB zu bestrafen,

Das Landgericht gelangt zwar abschliessend zu dem Frgebnis. der Angeklagte habe gewusst,: dass seine Aussage unrichtig war. Die Begründung, die es hierfür gibt, ist

2

ro n

aber nach dem Gesagten zum mindesten widerspruchsvoll und daher nicht geeignet, den Schuldspruch zu. tragen. Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben

werden.

EFF Dep et. Bursyte «

Auch der Strafausspruch ist nicht rechtsirrtunsfrei

begründet,

Tas Landgericht wertet straferschwerend, dass die Gerichte auf die Richtigkeit von eidlichen Aussagen angewiesen sind und dass durch die Tat auch der Staat selbst in seiner Rechtspflege verletzt worden ist. Diese Erwägungen sind zu beanstanden; denn damit werden in unzulässiger Weise Merkmale, die zur Aufstellung des Tatbestandes und zu der gesetzlichen Strafärohung geführt haben, für die Strafzumessung herangezogen (vgl RG HRR 1937, 616).

mtb nn

x

i

:

R n . ‘

4

‚Bei der neuen ntscheidung wird die Strafkammer, Falls sie wiederum zur Verurteilung gelangt, zu prüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur

Bewährung gemäss § 23 StGB bewilligt werden kanı. "

Dr. Wörchner Glanzmann Jagusch

Heimann-Trosien Dr.Schalscha