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BGH Entscheidung vom 14.01.1954 – 3 StR 52/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namende s Volkes In der Strafsache ‚gegen

den Orthopädiemechaniker Otto E — ‚sen. aus Ram. geboren am ®. = = in Sail,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundengerichtshofs. in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an ger teilgenommen I haben:

Senatopräsident Dr. Rotwers. als Vorsitzende Bundesrichter. Dr. Kosniger _ Bundesrichter Prof. Dr. Busch "Bundesrichter Dr. Arndt BR Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m ü als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jus tizangestellter am u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5. November 195° mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf. zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Euer

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung der §§ 244, 338 Nr 6 StPO geltend. |

1. ) Unbegründet ist die Rüge, die Hauptverhandlung habe nicht öffentlich stattgefunden, weil nur bestimmten Personen die Anwesenheit gestattet. worden sei.

Nach- einem Protokollvermerk. waren im Sitzungssaal nur die Angehörigen der 9. Hundertschaft der Landespolizei Wuppertal zugegen, denen die Anwesenheit auch bei Ausschluss der Öffentlichkeit gestattet worden wäre, Darin ist - entgegen der Auffassung der Revision - kein Beschluss zu sehen, durch den die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Vielmehr ist durch diesen Einweis nur eine Begründung dafür gegeben, warum ein solcher Beschluß nicht erlassen worden ist. Diesen hat das Landgericht offensichtlich aus praktischen Erwägungen deshalb für überflüssig gehalten, weil nur Personen zugegen waren; die auch im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit | als. Zukörer der Verhandlung hätten beiwohnen dürfen.

Die Öffentlichkeit ist also nicht in "gesetzwidriger Weise beschränkt worden. Ein Verstoss‘ gegen § 358 Ir 6 StPO liegt r nicht vor,

2.) Mit Recht wendet sich ‘der Beschwerdeführer aber dagegen, dass einem von ihn gestellten Hilfsbeweisamtrag nicht stattgegeben worden ist. Bu

Der Verteidiger hatte ‚gebeten, für den Fall der Nichtfreisprechung zwei Zeugen darüber zu vernehmen, daß

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die Belastungszeugin Christel Sch angesichts der häuslichen Verhältnisse geschlechtliche Vorgänge habe wahrnehmen können, ferner dass sich deren Eltern einer freien Ausdrucksweise über. geschlechtliche Dinge bedient hätten,

j Die Strafkammer hat die Beweiserhebung darüber abge-- lehnt, In den Urteilsgründen hat sie ausgeführt, dass durch‘ die glaubwürdige Aussage der Polizeiwachtmei- ‚sterin TED das Gegenteil der ersten Behauptung bereits erwiesen sei. Diese. habe bekundet, die häuslichen ‚Verhältnisse der Familie Schaue seien geordnet, insbesondere. schlafe das Mädchen in einem besonderen Schlafzimmer, getrennt von den Eltern und Brüdern, Die weit zurückliegenden, anlässlich. einer Festlichkeit gebrauchten Äusserungen der Mutter der Christel Scheii> gegenüber ihrer damals 1l4jährigen, inzwischen verheirateten Tochter Erika seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn sie hätten auf die sittliche Zntwick- ‚ung der Christel Sch@ie mit Sicherheit keinen Einflusd gehabt.

Nach § 244 Abs 3 StPO darf ein Beweisamtrag abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache schon erwiesen ist. Dagegen ist dies nicht zulässig mit der Begründung, das Gegenteil sei bereits erwiesen. Damit

hat das Landgericht das Ergebnis der beantragten Beweis- |

aufnahme in rechtlich unzulässiger Weise vorweggenommen (RGSt 47, 1loo /1057; RG HRR 1936 Nr 82). Der erste Teil des Beweissatzes ist erheblich. Nur den zweiten Teil hat. das ‚Tandgericht für bedeutungslos gehalten.

Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen. ist nicht auszuschliessen, dass die Bestätigung der

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vom Angeklagten im ersten Teil seines Antrags behaupteten Beweistatsachen auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens und damit auf die Entscheidung eingewirkt hätte. Denn dann könnte die Grundlage der Feststellung, die häuslichen Verhältnisse der Familie Sch@»- BD seien georänet, die Christel Scham schlafe von Eltern und Brüdern getremt, abgeschwächt oder erschübtert worden sein. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die Behauptung der Revision zuträfe, es habe sich nachträglich herausgestellt, die Christel Sch habe

bis Ende 1951 mit ihren 15jährigen Bruder in einem Bett geschlafen. . Fa

3: y Auch die von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken sind begründet.

Die Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, der Angeklagte habe sich nicht darauf beschränkt, die = Tat abzustreiten, sondern mit unsinnigen, völlig aus - der Luft gegriffenen Beweisamträgen versucht, das > Kind als sittlich verdorbene Lügnerin hinzustellen. ” Weshalb die Anträge "unsinnig und aus der Iuft gegriffen" sein sollen, ist nicht ersichtlich, zumal ihr Ergebnis wegen Ablehnung der verlangten Beweiserhebung nicht feststeht. Abgesehen davon hat der Verteidiger die Beweisamträge gestellt. Dass der Angeklagte sie böswillig Surch unwahre Tatsachenbehauptungen veranlasst hat, ist

nicht dargetan, den Urteilsgründen auch sonst nicht zu "entnehmen. Ohne das Vorliegen besonderer Umstände kann ‚auch ein unsinniger Beweisamtrag als Straferschwerungsgrund nicht herangezogen werden, Das bloße ‚Bestreiten

Serge ein...

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der Schuld ist kein solcher (BGHSt 1, 1035 1, 105; 1, 342).

Wegen der bezeichneten Rechtsfenler musste das Urteil aufgehoben werden.

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Rotberg . Koeniger Busch

“ | Dr. Arnat. Eu Maass