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BGH Entscheidung vom 12.01.1954 – 5 StR 632/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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s StB 632/53 2293 049 7”

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Christian E EEE zus TU (Gemeinde Ta Xrs. Ei ED),

geboren an D.D ED ir :ı ED, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Januar 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.üseier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .EEN> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17.September 1953 wird verworfen, jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts» mittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

TI.

Der Angeklagte bewirtschaftet seit 1935 eine 13,39 ha große Siedlungsstelle in Tip dei TED. Als der Angeklagte im Frühjahr 1950 eine weibliche Arbeitskraft für ‘den Haushalt und die Landarbeit suchte, wandte er sich an den heimatvertriebenen Schuhmacher SCHB, den Vater von sechs Kindern, darunter einerdamals noch nicht fünfzehn Jahre altan Tochter Gertrud. Nachdem sich Gertruds Vater und der Angeklagte über den Lohn geeinigt hatten, machte der Vater darauf aufmerksam, daß Gertrud noch sehr jung sei. Darauf versprach der Angeklagte, Gertrud werde bei ihm "eine gute Stelle" erhalten, sie solle es "wie ein eigenes Kind" haben; der Vater werde "zufrieden sein" können. Gertrud war dann vom 15.April 1950 bis zum 31.März 1951 beim Angeklagten in Stellung.

Am 8.0ktober 1950 versuchte der Angeklagte zum ersten Mal, sich Gertrud geschlechtlich zu nähern, wurde aber gestört. Am nächsten Morgen gelang es ihm nach Überwindung des Sträubens und der Bedenken des Mädchens mit diesem den Beischlaf zu vollziehen. Bis zum Aufhören des Arbeitsverhältnisses hat der Angeklagte dann regelmäßig zwei- bis dreimal wöchentlich mit Gertrud Sch@ verkehrt.

II.

1.) Die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Zu Unrecht meint die Revision, Gertrud Sch sei dem Angeklagten nicht zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung "anvertraut"

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gewesen. Zwar mag es richtig sein, daß zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen kein Lehrverhältnis bestand.

Das hat das Landgericht auch nicht angenommen. ls ist viel. mehr der Auffassung, Gertrud sei nach den Abreden mit ihren Vater beim Abschluß des Arbeitsvertrages dem Angeklagten zur "Betreuung" anvertraut worden. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar macht die große Jugend einer Arbeitnehmerin allein das Arbeitsverhältnis noch nicht zu einem Betreuungsverhältnis (BGHSt 1,231). Hier hat jedoch der Angeklagte gerade nach dem Hinweis des Vaters auf die große Jugend des Mädchens freiwillig seine Betreuung übernommen, Die Strafkammer konnte aus den Äußerungen des Angeklagten beim Vertragsabschluß sehr wohl den Schluß ziehen, der Angeklagte habe zum Ausdruck gebracht, er wolle für die \ebensführung der Minderjährigen, die von ihren Eltern getrennt wurde, verantwortlich sein, und zwar so, wie für seine eigenen Kinder. Das ist zur Annahme eines Betreuungsverhältnisses ausreichend, kraft dessen der Angeklagte die Verpflichtung zur Sorge für die damals noch nicht Fünfzehnjährige übernahn.

Die Rechtsauffassung des Landgerichts, hiernach sei I der Tatbestand des § 174 Nr 1 StGB erfüllt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl BGHSt 1,55; NJW 1951,161), von der abzugehen kein Anlaß besteht.

2.) Wenn sonach die Revision auch unbegründet ist, so mußte die Sache trotz Fehlerfreiheit des Urteils in’ folgendem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen werden:

Der am 1.0Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB hat die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Gesetzesänderung ist gemäß §§ 2 Abs 2 StGB, 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl BGH NJW 1953,1800 und die zur Veröffentlichung

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bestimmte Entscheidung 2 StR 40/53 vom 14.10.1953).

Die Strafkammer wird daher in der neuen Hauptverhandlung nur darüber zu verhandeln und zu entscheiden haben, ob die verhängte Gefängnisstrafe von acht Monaten nach

8 23 ff StGB ausgesetzt werden kann und soll.

Dr.,Geier Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker