Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 07.01.1954 – 4 StR 533/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2982 082 5”
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
den Postschaffner Heinrich 5 Eu aus LEE, geboren am GEB :90: in IB
wegen Verleitung zum Meineild
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der “itzung vom 7. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert
als beisitzende Kichter, Staatsanwalt Dr. EB in. der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;
u für Recht erkannt;
Auf aie Revision des Angekla; ‚ten wird das Urteil des. Landgerichts in Bielefeld vom 1. April 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und intscheidung, such über die Kosten des. Kechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.. .
Von kechts wegen
Gründes
Auf Betreiben des Angeklagten erklärte sich der Arbeiter FB bereit, in dem Käumungsprozess, den der Angeklagte gegen seinen ieter le führte, als Zeuge über eine Schlägerei auszusagen, die er überhaupt nicht gesehen hatte; das wusste der Angeklagte. Beide rechneten mit einer Ver-
eidigung des FB, dessen Vernehmung dann auch das Amtsgericht antragsgemäss beschloss. Da Ti zur Zeit des Beweistermines in Strafhaft saß, unterblieb seine Anhörung.
Eine Woche später erging das Käumungsurteil.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unternommener Yerleitung zum iieineid (33 159, 49a, 154 StGB) verurteilt. sit seiner Kevision beanstandet dieser das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl. Der Fall einer. notwendigen Verteidigung war entgegen den Ausführungen der Kevision nicht gegeben. Zwar lag dem Beschwerdeführer ein Verbrechen im Sinne des§ 140 Abs 1 Nr 2 StPO zur Last. Er | hat jedoch innerhalb der Frist des § 140 Abs 3 St20 keinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt, vielmehr selbst einen Verteidiger gewählt. Die Verteidigung
war also nicht notwendig und: wäre es auch später nicht
schon dadurch, dass der Wahlverteidiger. während der Haupt-Verhandlung sein Mandat niederlegte; der Angeklagte hätte in diesem Zeitpunkt unverzüglich die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen müssen, Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil vom 11. Dezember 1952 in NJW 1953, 595 Nr 19. Ob die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO gegeben sind, hat grundsätzlich der Yatrichter nach pflichtgenässem
Ermessen zu entscheiden. Sine vom Kevisionsrichter zu beachtende Verletzung der Ermessensausübung liegt erst vor, wenn die Umstände zur Prüfung der Frage ürängten, ob nicht
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von Amts wegen ein Verteidiger gemäß § 140 Äbs 2? StPO Zu bestellen sei, der Tatrichter eine solche »rwigung aber ver. absäumt hat. Solche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich und vom Verteidiger auch nicht vorgetragen. Die Rüge nongelnder Belehrung des Angeklagten in der Hauptverhandlung über sein Antragsvecht ist in der Xevisionsbegründungsfrist nicht ordnungsmässig erhoben und daher unbeachtlich. |
Der neue Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhanälung beantragt, den Beschwerdeführer auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, Diesen Antrag hat die Strafkammer abschlägig beschieden, weil keinerlei Anhaltepunkte hervorgetreten oder vorgebracht seien, die Zweifel an der vollen Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten aufkommen lassen könnten. Mit dieser Begründung hat sich das Landge richt in Gen Ürteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt, wenn es den Beschwerdeführer als einen srimitiven und aufgeregten ienschen kennzeichnet, dem "die {ragweite seines Handelns in der ganzen Schwere nicht so voll zum Bewusstsein gekoumen sein mag wie einer ruhig überlegenden ?ersönlictkeitt, | | |
Die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch ist dagegen begründet, weil die bisherigen Feststellungen nicht aus reichen, die Voraussetzungen des § 49 a Abs 4 StGB ar gu verneinen. Da
Das Landgericht hat zwar die volle Überzeugung gewohnen dass der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers zu Beginn oder im Laufe der Beweisaufnähme des Vorprozesses nıcht auf die Vernehmung des damaligen Zeugen Fo verzichte habe. Antsgerichtsrat Oldenburg, der die Beweise als -
Be
Prozessrichter erhoben hat, hält es allerdings für möglich dass ein Verzicht nach der Beweisaufnahme erklärt worden sein könne. Zu dieser Bekundung hat die Strafkasımer keine,
Stellung genommen. Auch dem Urteilszusammenhang kann das srforderliche nicht entnommen werden, obwonl ein solcher Verzicht, wenn man ihn als bewiesen oder als nicht auszuschliessen ansähe, als Beweisanzeichen für eine tätige Keue im Sinne des § 49 a Abs 4 StGB von rechtlicher Bedeutung sein könnte, mag er vom Angeklagten oder in dessen zinverständnis vom rfrozeßbevollmächtigten erklärt worden sein.
Der Beschwerdeführer hatte näch einer etwa freiwillig und endgültig vollzogenen Sinnesänderung zwei Möglichkeiten, den Meineid des FD zu verhindern: entweder wirkte er auf
den Zeugen selbst ein, seinen Tatentschluss aufzugeben, oder er verhinderte, dass der noch verbrechensbereite FI :r-
neut als Zeuge geladen wurde, indem er als Beweisführer auf die Vernehmung des von ihm benannten Zeugen verzichtete (§ 399 ZPO). Möglicherweise erschien dem Angeklagten der erste Weg nicht ungefährlich, da I in Strafnaft saß, so dass er sich darauf beschränkte, ihm den Zugang zum Gericht zu verlegen und auf diese Weise seinen Tatbeitrag zu beseitigen. Dass Fin dem gleichzeitigen Strafverfahren gegen den .ületer > noch einen ilonat nach dem Beweistermin der Polizei die ursprünglich vereinbarte falsche Darstellung \ gegeben hat, legt das Urteil dem Angeklagten ausdrücklich ‚nicht zur Last, da diesem nach seiner unwiderlegten Binlassung unbekannt war, dass sein Anwalt auch im Strafverfahren FWals Zeugen benannt hatte, Aber auch dann, wenn es zur Aussage des DO 7 in dem kKäumungsprozess aus einem
anderen Grunde nicht gekommen ist, so könnte doch in einem Verzicht des Beschwerdeführers ein freiwilliges und ernstes | Bemühen liegen, die falsche Aussage des Tw zu verhindern; das würde aber nach Satz 2 des § 49 a Abs 4 aF genügen.
Abs 2 StGB). Sollte es zu einer erneuten Verurteilung gelangen, so wird es Gelegenheit finden, sich mit den Angrif-
fen der Verteidigung auf die Strafzumessung auseinanderzusetzen; der Senat verweist insoweit auf BüHst 1, 103, os,
Krumme ungels Hülle
Augustin ‚Seibert