Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 18.12.1953 – 5 StR 431/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
27 5 StR 431/53 2275 021
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Wilhelm G OEEEED au: EEE geboren am EEE 1557 in CHE
wegen Konkursverbrechens u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Dezember 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NEED in der Verhandlung, Staatsanwalt ED vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Sache wird insoweit, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkamnmer zurückverwiesen. Diese hat gemäß § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes auch darüber zu entscheiden, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 Ziff 3 KO, § 240 Ziff 4 KO, § 84 in Verbindung mit § 64 GmbHG, wegen Vorenthaltung von Versichertenanteilen zur Sozialversicherung und wegen Verbrechens nach § 239 ziff 1 KO zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat für den Verstoß gegen § 84 GmbHG eine Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis eingesetzt. § 84 GmbHG kennt aber als Strafen nur entweder Gefängnis und Geldstrafe oder bei mildernden Umständen Geldstrafe allein. Allerdings wäre der Angeklagte nicht beschwert, wenn die Strafkammer nur die zusätzliche Gelästrafe vergessen hätte. Die Strafkammer brauchte sich nach § 267 StPO mangels eines Antrages des Angeklagten nicht ausdrücklich darüber auszusprechen, aus welchem Grunde sie ihm mildernde Umstände versagt habe. Daß ein solcher Antrag gestellt sei, behauptet die Revision nicht.
Der Fehler der Strafkammer legt aber die Möglichkeit nahe, daß diese sich überhaupt nicht über den Strafrahmen des § 84 GmbHG klar’gewesen ist, also nur auf eine Geldstrafe erkannt hätte, wenn sie die Möglichkeit hierfür erkannt hätte, zumal die Strafzumessungsgründe die Annahme nahelegen, daß die Strafkammer dieses Vergehen verhältnismäßig milde ansieht.
Aus diesem Grunde mußte der Strafausspruch wegen des genannten Vergehens aufgehoben werden, damit auch der Gesamtstrafausspruch.
- 3.
Die Strafkammer wird nunmehr auch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten, soweit er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wird, Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungs-
gesetzes zu bewilligen ist.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt