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BGH Entscheidung vom 17.12.1953 – 3 StR 259/53

3. Strafsenat

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3 BtB, 259/53 Ä 2532 025

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

‘ den Schrotthändler Peter di TEE zus DEMEEEEEED, dort geboren an @. ED ED, $>.;

wegen Notzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung . vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: S

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, . Landgerichtsrat EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23, Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in K.-Glaäbach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Verbrechens der vollendeten je

Notzucht zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Seine

auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen

Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht

habe durch Nichtverlesung von Polizeiprotokollen, ferner

durch mangelhafte Aufklärung und Feststellung.des’” Sach- --- verhalts gegen §§ 253, 267 Abs 1 StPO verstossen,

a) Er behauptet, bei der Vernehmung der Zeuginnen > und di FEB hätten sich Widersprüche zwischen ihren in

der Hauptverhandlung gemachten Aussagen und ihren früheren .

Angaben vor der Polizei ergeben. Zu deren Behebung habe der Vorsitzende den beiden auf Grund ihrer früheren Darstellungen Vorhalte gemacht. Da die Zweifel geblieben seien, hätten die von dem Polizeibeamten aufgenommenen Vernehmungsprotokolle verlesen werden müssen. Zudem habe sich das Urteil mit den Widersprüchen nicht auseinandergesetzt.

Damit kann der Angeklagte nicht durchdringen. § 253

Abs 2 StPO lässt die Verlesung von Vernehmungsniederschrif- °\

ten zur Beseitigung eines hervorgetretenen Widerspruchs zu. Sie ist aber nur dann notwendig, wenn das Gericht die frühere Aussage im Wege des Urkundenbeweises für die Entscheidung verwerten will, worüber es nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden hat. Nur in diesem Falle muss der j einschlägige Teil des Protokollinhalts durch Verlesung zur Kenntnis des Gerichts und der Prozeßbeteiligten gebracht werden (RGSt 59, 144; BGHSt 3, 199). Von dieser Möglich-

keit hat jedoch der Erstrichter ersichtlich keinen Gebrauch.

gemacht. Er "hat sich mit dem Vorhalt aus den Polizeiproto-

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die in der Hauptverhandlung abgegebenen Zeugenaussagen seiner Beweiswürdigung zugrunde zu legen. Nach dem Urteilsinhalt ist das der Fall.

db) Weiter beanstandet die Revision, das Gericht habe die Tatausführung nicht völlig aufgeklärt und keine ausreichenden Feststellungen zur Schuldfrage getroffen. Die im Urteil ° angeführten Tatsachen könnten deshalb die Annahme eines “Ä Verbrechens der Notzucht nach der äusgeren wie inneren Tat” seite nicht rechtfertigen, Br

Ob damit die förmliche Aufklärungsrüge erhoben werden sollte, ist nicht sicher erkennbar. Jedenfalls könnte sie keinen Erfolg haben, weil sie keine Angaben darüber enthält, wodurch die weitere Aufklärung hätte geschehen sollen (BOHSt 2, 168). - B:

Indes wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht dagegen, daß die Strafkammer ihre rechtliche Würdigung auf einen unzulänglich festgestellten Sachverhalt aufgebaut hat, Dadurch ist zunächst § 267 Abs 1 Satz 1 StPO verletzt. Diese Bestimmung erfordert eine so genaue Belegung des äusseren und inneren Tatbestandes des angewendeten Strafgesetzes, also hier des § 177 StGB, mit Tatsachen, daß die Verwirklichung sämtlicher Merkmale klargestellt ist. Dem entspricht das Urteil nicht. Der darin liegende Verfahrensverstoss stellt gleichzeitig einen sachlichrechtlichen Fehler dar (R6St 71, 25).

2.) Mit der Sachbeschwerde bekämpft die Revision die Bejahung des Tatbestandes eines Verbrechens der Notzucht auf Grund der getroffenen Feststellungen, Sie bringt vor, die Annahme der Strafkammer, die Elisabeth Kb habe sich vor Schreck wie gelähmt gefühlt, stehe im Widerspruch zu der Feststellung, diese habe die Beine zusammengepresst:

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Wie es dem Angeklagten unter Zugrundelegung der Aussage der KGB möglich gewesen sei, den Geschlechtsverkehr auszuüben, sei nicht erörtert. Insbesondere sei nicht dargelegt, in welcher Richtung er Gewalt angewendet habe, um sein Vorhaben durchzusetzen. Das Urteil hätte im einzelnen angeben müssen, wie die Tat ausgeführt worden sei. Daß der Angeklagte, nachdem er sich bereits auf die Kg» gelegt hatte, trotz ihres Widerstandes ohne Beschädigung ihrer Kleider den Geschlechtsverkehr habe erzwingen können, sei nach der Lebenserfahrung unmöglich.

a) Damit wird die Verletzung von Denkgesetzen infolge einander widersprechender Urteilsfeststellungen und die Verletzung von Erfahrungssätzen geltend gemacht. Es ist zuzugeben, daß das gesamte Verhalten der Zeugin vor bar ii insbesondere nach der Tat auffällt. Sie blieb 'unmittel=":t°; bar nachher uit dem ihr von Jugend auf bekannten Ange- "" klagten in einer Wirtschaft beisammen; nach der gemeinsamen Rückkehr zahlte sie entsprechend der Aufforderung des Angeklagten an dessen Ehefrau 10 DM, damit dessen Familie etwas zu essen habe; sie verschwieg den Vorfall ihrem Ehemann und bestritt zunächst auf dessen spätere Zurredestellung den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten; sie arbeitete nach wie vor mit dem Angeklagten beruflich zusammen und unternahm mit ihm Geschäftsfehrten. All das erforderte eine sehr sorgfältige Prüfung des Beweisergebnisses, namentlich die Anlegung eines strengen Maßstabes an die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser einzigen Belastungszeugin, deren Bekundung durch andere Umstände in keiner Weise unterstützt ist.

Die Einwendungen,. welche die Verteidigung gegen die auf Grund der Aussage der KB getroffenen Feststellungen erhoben hat, mögen daher wegen der an der Richtigkeit

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dieser Aussage bestehenden Zweifel für die tatrichterliche Würdigung beachtlich sein. Ob sie für das Revisionsgericht eine genügende Grundlage bieten, die Folgerung der Strafkammer über den Ablauf des äusseren Geschehens als denkgesetz”" lich unmöglich und deshalb als rechtsfehlerkaft anzusehen, “ kann dahingestellt bleiben, weil das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muss.

b) Die gegen die Bekundung der Zeugin vorgebrachten Bedenken und die gesamten Umstände mußten dem Landgericht Veranlassung geben, die einzelnen Tatsachen, durch die der Tatbestand des § 177 StGB erfüllt sein soll, mit besonderer Genauigkeit festzustellen und in den Urteilsgründen zu erläutern. Daran fehlt es,

Das Urteil führt aus, die Ki hebe auf die ’Auffordgrung des Angeklagten, sich mit ihm auf die Wiese zu setzen, erwidert, sie gehe aus dem Wagen nicht heraus. Daraufhin habe der Angeklagte die Zeugin, die sich vor Schreck nicht habe wehren können und sich wie gelähmt gefühlt habe, aus den Wagen gezogen und sie in ein Waldstück geschleift, Dort habe er sie auf die Erde und sich selbst auf sie gelegt. Obwohl die Zeugin die Beine zusammengepresst, geweint und den Angeklagten an seine Familie erinnert habe, habe dieser \ ihr entgegnet, er wolle sie und sonst gar nichts, und habe gegen ihren Widerstand mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen.

Wodurch dieser Widerstand - vom Zusammenpressen der Beine abgesehen - geleistet und durch welche Handlungen des Angeklagten er gebrochen worden ist, sagt das Urteil nicht. Der bloße Hinweis auf die Erklärung der Zeugin, sie habe sich vor Schreck wie gelähmt gefühlt und sich nicht wehren können, enthält mangels Angabe näherer Einzelheiten - zumal bei der Besonderheit der Sachlage - keine ausreichende

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Feststellung, daß der Angeklagte einen ihm entgegengesetzten 4 oder erwarteten Widerstand gewaltsam überwunden hat (vgl RGSt HRR 1942 Nr 743). Namentlich ist nicht klargestellt, durch welche Handlungen der Angeklagte die Zeugin in lähmenden Schrecken versetzt haben und;wie er über das Hindernis der Kleider hinweggekommen sein soll, Dafür, daß er die KEED zwecks Missbrauchs zum ausserehelichen Beischlaf in einen willenlosen Zustand versetzt hat, ist kein Anhalt ersichtlich. Diesen Fall des § 177 StGB hält das Landgericht S "selbst nicht für gegeben. Be:

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Noch mehr Bedenken bestehen hinsichtlich der inneren Tatseite, zu der das Urteil nur nebenher innerhalb des Rahmens der Strafzumessung Stellung nimmt, obwohl der Beurteilung des Vorsatzes gerade im vorliegenden Fall erhebliche “ Bedeutung zukommt. Bei dem nach den Feststellungen im wesent-" . lichen passiven Verhalten der Zeugin war eine besonders sorgfältige Prüfung nötig, ob sich der Angeklagte der Ernst- BR lichkeit der von ihr behaupteten Abwehr bewusst geworden ist.) Zur eingehenden Erörterung dieser Frage bestand um so mehr > Veranlassung, als der Angeklegte mit der KB gut be- R: kannt war und sie einige Zeit vor dem den Gegenstand des " Strafverfahrens bildenden Vorfall bei einer ähnlichen Fahrt mit dem Angeklagten ohne weiteres von dem haltenden Kraftwagen in die Nähe eines Waldes gegangen und gemeinschaftlich mit ihm wieder zu dem Kraftwagen zurückgekehrt war. Ob der Angeklagte das Zusammenpressen der Beine durch die Krings Sa möglicherweise als nicht ernst gemeintes Sträuben aufgefaust ‚SM hat, wäre ebenfalls zu untersuchen gewesen. E.

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Ausserdem erwecken die Strafzumessungserwägungen Zweifel, ob etwa das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung trotz Kenntnis der Ernstlichkeit des. Widerstandes strafschärfend berücksichtigt hat.

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Wegen der erwähnten Mängel konnte das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

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Rotberg ° Koeniger Werner, . _

zugleich für den In, durch Urlaubsab- Baldus

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Bundesrichter Scharpenseel