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BGH Entscheidung vom 15.12.1953 – 5 StR 546/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 Sin 546/53 2275 035

In Namen ges Volkes

In der Strafsache gegen

den Meister der Schutzpolizei Mex R EEED aus SU, geboren am EEE 1895 in CD (Westpreußen),

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung Oberstaatsanwalt GEEEEEB dei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Juli 1953 wird verworfen; jedoch wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1ı Ziff.3 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer brauchte den 56jährigen Angeklagten, der als Meister der Schutzpolizei Dienst tat, nicht ohne Antrag auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen. Ob sie einen Augenschein für erforderlich hielt, stand in ihrem pflichtmäßigen Ermessen. Daß sie von diesem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges im Falle Gudrun St@WWist der Angeklagte nicht beschwert. Im übrigen enthält die Revisionsbegründung nichts als unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Der am 1.Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB eröffnet die Möglichkeit, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Änderung des Gesetzes ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGH 5 StR 249/53 vom 8.0ktober 1953). Die Strafkammer wird also in der neuen Verhandlung nur zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs.2 StGB vorliegen, und ob keine Hindernisse im Sinne des § 23 Abs.3 StGB bestehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Geier Sarstedt Schmidt

Siemer Dr.Börker