Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.12.1953 – 3 StR 620/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Anordnung der Unterbringung nach § 51 Abs 1 2 StEB ist sachlichrechtlich von der Schuläfrage .'. nicht zu trennen. Gleichwohl ist die Anordnung - £ selbständig anfechtbar. R;
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB ss 42 6, 51 Abs 1; StPO § 344 Abs 1. u Rechtssatz: Die Anordnung der Unterbringung nach § 51 Abs 1 2 StEB ist sachlichrechtlich von der Schuläfrage .'. nicht zu trennen. Gleichwohl ist die Anordnung - £ selbständig anfechtbar. R; Aktenzeichen: 3 StR 620/53 Ra: Urt. des BGH vom 10. Dezember 1953 1G Düsseldorf 8.
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3_ StR 620/53
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Landarbeiter Friedrich R EEE aus ME: geboren en @. ED ED in no:
2.3t. vorläufig untergebrackh#,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Eundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Naass
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Zundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt 8
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt "angeordnet hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-
sen, Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist von der Beschuldigung, im August 1952 die damals 6jährige Elisabeth AB unzüchtig berührt zu haben, wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen worden. Gleichzeitig ist seine Unterbringung in einer Heil- oder ?flegeanstalt angeordnet worden.
Mit seiner Revision verlangt er die Aufhebung des Urteils. Aus ihrer Begründung ergibt sich, dass er nur den Ausspruch über die Sicherungsmassregel beseitigt wissen will:
Diese Beschränkung ist wirksam (vgl Urt des BGH vom 2. Oktober 1952 - 4 StR 184,52; RGSt 69, 12). Der gegenteiligen vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (NIW 1951, 450 Nr 23) vertretenen Auffassung, die Revision erzreife den ganzen Schuldspruch, die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung erstrecke sich daher notwen- "dig auf das Yrteil in seinem gesamten Umfang, kann nicht beigetreten werden-
Es trifft zwar zu, dass die auf Grund des § 51 Abs 1 StGB getroffene Anordnungnach § 42 b StGB sachlichrechtlich mit der Schuldfrage insofern untrennbar verbunden ist, als die Sicherungsmassregel von der Bejahung der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten abhängt. Wird diese verneint, so fehlt die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung. Das bedeutet aber nicht, dass diese Verbindung auch für das Verfahren seine volle Wirkung äussert. Der Angeklagte konnte den Freispruch nicht anfechten. weil er dadurch nicht beschwert ist. Wegen des Verbotes seiner Schlechterstellung kann das von ihm allein eingelegte; nur
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die Unterbringungsanordnung angreifende Rechtsmittel hinsichtlich des Schuläspruchs zu keiner Änderung führen (§ 358 Abs 2 StPO). Würde das angefochtene Urteil
in vollem Umfang- aufgehoben, so müsste das von der Strafkammer gegen den Angeklagten neu zu erlassende Urteil wiederum auf freisprechung lauten, selbst wenn sich seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit herausstelien sollte. Die Vorschriften der §§ 42 b StGB, 344 Abs 1 StPO zwingen nicht zur Herbeiführung einer so überflüssigen Entscheidung.Sie sind vielmehr in dem Sinne anzuwenden, dass auch im Falle des § 51 Abs 1 StGB eine gesonderte Anfechtung des Ausspruchs über die Sicherungsmassregel möglich ist. Das solcher Weise beschränkte Rechtsmittel gestattet allerdings die Nachprüfung auch der Zurechnungsunfähigkeit als Voraussetzung der Unterbringungsanordnung»
Die Rechtslage war anders, als das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten nicht galt. In jener Zeit hatte es seinen guten Sinn, wegen der sachlichrechtlichen Abhängigkeit der beiden zur Schuldfrage und zur Unterbringung gefällten Entscheidungen auch verfahrensrechtlich von deren Untrennbarkeit auszugehen (so RGSt 71, 265). Dadurch wurde die unerfreuliche Folge vermieden, dass ein freigesprochener Angeklagter, der im Rechtsmittelweg den Wegfall der Anordnung seiner Unterbringung infolge Feststellung seiner Zurechnungsfähigkeit erreicht hatte, nicht mehr schuldig gesprochen werden konnte. Dieser Gesichtspunkt spielt heute keine Rolle mehr.
Sachlich kann dem Rechtsmittel der Erfolg richt versagt werden.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- cder ?fiegeanstalt ist eine in die persönliche Freiheit so sehr
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eingreifende Massnahme, dass ihre Voraussetzungen besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Sie ist nur zulässig, wenn on dem zurechnungsunfähigen Täter eine bestimmte ernstliche Gefährdung der öffsntlJichen Sicherheit aus-
geht und die dagegen erforderliche Abhilfe auf andere
keise als durch die Unterbringung nicht erreicht werden kann (BGH NW 1951, 724 Nr 23). Die knappen Darlegungen
des Urteils zur Frage der Unterbringung sind zu allgemein gehalten und reichen zur Rechtfertigung ihrer Anordnung nicht aus.
Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte unter Wahn-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen; ferner besteht bei ihm eine sogenannte Ideenflucht. Diese geistige Erkrankung gehört zum schizophrenen Formenkreis. Sie begründet die Anwendbarkeit des §§ 51 Abs 1 StGB, wie die Strafkammer im Anschluss an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen angerommen hat:
Sie ist weiter der Ansicht, der Angeklagte bilde mit Rücksicht auf den progressiven Charakter seiner Krankheit und seiner daraus entspringenden Neigung zu unberechenbaren Ausfällen, ausserdem wegen der "Agressivität" seiner Persönlichkeit eine ständige Gefahr für seine Umgebung. Ohne dauernde fachärztliche Beaufsichtigung und Betreuung werde es immer wieder zu Störungen kommen können, die eine ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch weitere Straftaten mit \\anrscheinlichkeit erwarten
liessen.
Der Hinweis, dass es wegen des Zustandes des Angeklagten immer wieder zu Störungen kommen könne, genügt nicht. Damit ist nur die köglichkeit bejaht, der Angeklagte werde
vYönftig durch mit Strafe bedrohte Handlungen die Allgemeinheit gefährden. Voraussetzung der angeordneten Sicherungsmassregel ist jedoch zunächst, dass mit der Begehung nicht unerheblicher, mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Angeklagten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss (Rest 73; 303 3067).
Das ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht mit ausreichender Deutlichkeit Insbesondere fehlen Ingaben Über das Vorleben des Angeklagten, die für die Vermutung weiterer schwerer Eingriffe in den Rechtsfrieden sprechen könnten. Nach den Feststellungen hat er immer gearbeitet. Wenn das Landgericht seine nicht einschlägige Vorstrafe für die Annahme seiner Gefährlichkeit hätte verwerten wollen, hätte es die näheren Umstände dieser Vortat angeben und erläutern müssen. Sofern sich daraus auf einen Hang des Angeklagten zu Rechtsbrüchen schliessen \iesse, könnte das von Bedeutung sein.
Da schon die erste Voraussetzung der erlassenen Anordnung nicht zuveriässig festgestelit ist, konnte das Urteil nicht aufrechterhalten werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme erforderlich ist. Dazu enthält das Urteil den Satz, dass auf anderem Wege eine Abwendung der Gefahr nicht erzielt werden könne.. Das ist unzureichend. Es musste erörtert werden, ob eine anderweitige zuverlässige Beaufsichtigung des Angeklagten möglich ist. Wenn keine Angehörigen vorhanden sind, könnte an die Bestellung eines geeigneten Vormundes gedacht werden und an eine laufende
Überwachung des Angeklagten. Die Erfolgsaussichten einer solchen “assregel können für die Entscheidung ‘der Frage, ob die Unterbringung angeordnet werden muss, von Belang sein.
Rotberg Koeniger Baldus Maass Schalscha
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