Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.12.1953 – 3 StR 389/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR_389/53 2332 035
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
die Hotelinhaberin Katharina H EEE aus TORE am NEM Zetoren am WB. AD ED in Hui,
wegen Kuppelei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
8%;
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Juli 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen
“ aufgehoben, auf die Revision der Staatsanwaltschaft
im Strafausspruch,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das “ Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Die Angeklagte ist wegen eines Vergehens der Kuppelei zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Entscheidung ist von ihr und der Staatsenwaltschaft wegen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts angefochten worden, Die staatsanwaltschaftliche Revision ist beschränkt auf die Unterlassung der Anordnung eines Berufsverbots.
1.) Die Angeklagte macht neben der allgemeinen Sachbeschwerde geltend, die beiden an der Hauptverhandlung vom
21, Juli 1952 mitwirkenden Schöffen seien für das Geschäftsjahr 1952 nicht vereidigt worden. Das Gericht sei daher nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen.
Die Rüge greift durch. Aus den dazu getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Behauptung der Revision über die Nichtvereidigung der Schöffen zutrifft. Demnach war die Strafkammer am Verhandlungstage nicht vorschriftsmässig besetzt (BGHSt 3, 175). Der darnach vorliegende unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 1 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß auf die Sachbeschwerde noch
einzugehen war.
2.) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, der Sitzungsvertreter hebe beantragt, gegen die Angeklagte ein Berufsverbot von drei Jahren zu verhängen. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Die Urteilsgründe enthielten darüber nichts. Dadurch habe das Lendgericht gegen § 267 Abs 6 StPO verstossen. In der Nichtanwendung des § 42 i StGB liege ein sachlichrechtlicher Fehler.
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Auch dieses Rechtsmittel ist begründet. Die Urteilsgründe müssen ergeben, weshalb, eine Sicherungsmassregel entgegen einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht angeordnet worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift hatte der Staatsanwalt den Ausspruch verlangt, der Angeklagten solle auf die Dauer von drei Jahren verboten werden, als Hotelpächterin tätig zu sein. Darüber ist in der Urteilsformel kein Ausspruch enthalten. Ebensowenig ist in deh Gründen dazu Stellung genommen.
Wegen dieses Verfahrensmangels, der keine sachlichrechtliche Prüfung darüber ermöglicht, ob von der Anwendung des § 42 1 StGB zu Recht abgesehen worden ist, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Rotberg Koeniger Baldus Dr. Schalscha Maass
PARIUT E25
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