Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 01.12.1953 – 1 StR 589/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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InNanen des Volxes In der Strafsache gegen

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die Arbeiterin Ingeborg 7 GEEEEEEEED aus HE, gedorei am 9. GE GEEED ir MEEEEEED-O-

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren aubs u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat EEEEED> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > \ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Auf‘ die Revision der Angeklagten WOW wira das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 27. Juli 1953, soweit es sie betrifft, in Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, zurückver- R wiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht in ie; Stuttgart. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-12-01/1-str-589-53#rd_2

Das Landgericht hat die Angeklagte WEB wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt,

Die Revision der Angeklagten, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg,

1.) Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Händler DD in StB gemäss der mit den rechtskräftig verurteilten Mittätern KEEP und Wi getroffenen Verabredung in eine wenig belebte Strasse lockte, wo er, wie vereinbart, von den beiden Kittätern niedergeschlagen und von Wi seiner Barschaft beraubt wurde, während die Angeklagte WED Spähe stand. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch,. .

2.) Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Beschwerdeführerin war zur Zeit der Begehung der Tat noch nicht 21 Jahre alt. Auf sie sind daher gemäss § 116 Abs 1, § 1 Abs 2 JGG in der Faseung vom 4. August 1953 die Bestimmunge:i über Heranvachsende anzuwenden. Diese Bestimmungen sind euch vom Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs 2 StGB n.F., § 354 a StPO, BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Ob die Voraussetzungen der Anwendung der für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften bei der Beschwerdeführerin gegeben sind (§ 105 JGE),

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bedarf noch der Feststellung durch den Tatrichter, Die Sache muss daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch zurückverwiesen werden, und zwar an das Jugendschöffengericht (§§ 118, 40, 41 JaG), . das auch über die Kosten des Verfahrens. soweit es die Angeklagte WEB betrifft, zu entscheiden hat (§§ 109 ° Abs 2, 74 GG). 1

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Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel | Jagusch Dr,Schalscha

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