Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.11.1953 – 4 StR 431/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Stoffhändler (früher Konditormeister) Tilhelm cuED F aus DEE, geboren am EEE 1592 in VE E. bei COS, z.2t. in Untersuchungshaft, >
. wegen schweren Diebstahls u.a. E N hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung . Re
‘vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß x Ä Be: als Vorsitzender, A > :
Bundesrichter Krumme ee:
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter NUartin ge menie als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
K als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
b für Recht erkannt:
x Die Revision des Angeklagten CB gegen das Ur- Ei:
teil des Landgerichts in Dortmund vom 30. April 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
2. seines Rechtsmittels zu tragen. j
Auf die Strafe wird die seit dem 1. Mai 1952 er- . littene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
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Eründe:
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Der Angeklagte Ci st als gefährlicher Gewohnheits- Be: verbrecher wegen schweren Diebstahls in 31 Fällen, wegen Be versuchten schweren Diebstahls in vier Fällen, davon in . einem Falle in Tateinheit mit Nötigung, und wegen Hehlerei in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zucht- ee: haus sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden, Ausserdem hat die Strafkammer seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Re- I; vision des Angeklagten CE rügt Verfahrensfehler und unrichtige Anwendung des Strafrechts. Das Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
| 1.) Die Ablehnung des Hilfsamtrags, den Angeklägten’zur:.. : _ Begutachtung seines Geisteszustandes gemäss § § 1 StPO in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen, lässt keine Verletzung der Aufklärungspflicht erkennen. Der dem Tatrichter _ als erfahrener Psychiater bekannte Sachverständige Medizinalrat Dr. Sturm, der selbst viele Jahre als Oberarzt in einer Heilanstalt tätig war, hat den Angeklagten in einem ausführlich begründeten Gutachten zur Überzeugung der Strafkammer u . für voll verantwortlich erklärt und versichert, dass euch bei Unterbringung in einer Heilanstalt mit einer anderen \ Beurteilung nicht zu rechnen sei. Der Angeklagte hatte den Sachverständigen zwar vor der Hauptverhandlung schriftlich als befangen ebgelehnt, seine Bedenken aber in der Hauptverhandlung fallen gelassen; nach der Überzeugung der Straf- * kammer lag auch nicht der geringste Anhaltspunkt für eine etwaige Befangenheit des Sachverständigen vor, Das Gericht. war somit verfahrensrechtlich nicht gehindert, sich der Sachkunde dieses Gutachters zu bedienen. Da der Sachver- |
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‘ sion, der Schöffe GW habe während eines erheblichen ° Teils der Verhandlung geschlafen, Zwar hatte es einmal .den
fort von dem neben ihm sitzenden Berufsrichter angestossen
.. : ... worden. Die Versicherung des Schöffen, er habe nicht ge- ‚schlafen, sondern nur zur Entspannung die Augen geschlos-
“ gänge in den Beratungen bewiesen habe, der gesamten Ver-
ständige sich die Anregung des Verteidigers nicht zu eigen machte, vielmehr eine Unterbringung nach § § 1 StPO für
zwecklos erachtete, brauchte auch die Strafkammer sich von der Unterbringung keine weitere Aufklärung zu versprechen.
2.) Die Revision behauptet, der Angeklagte habe an einem
Verhandlungstage drei Luminaltabletten eingenommen und infolgedessen der Verhandlung nicht mehr folgen können, Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die vom Angeklagten auf den Genuss der Tahletten hingewiesene Strafkammer sich vom Sachverständigen Dr. Sturm über deren Wirkung unterrichten lassen und den Angeklagten entsprechend beobachtet, Sie ist. $ in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, dass Ermüdungs- oder sonstige Beeinträchtigungserscheinungen nicht hervortraten, der Angeklagte viel- Br mehr weiterhin voll verhandlungsfähig blieb.
3.) Tatsächlich widerlegt ist auch die Behauptung der Bevi. A
Anschein, als sei der Schöffe eingenickt, er ist aber so-
sen, wird gestützt durch die Erklärung des Vorsitzenden, dass der Schöffe, wie seine Kenntnis der Verhandlungsvor-
handlung mit voller Aufmerksamkeit gefolgt sein müsse, Hier- .' nach hat es sich, falls überhaupt, um eine ganz vorüberge- B% hende Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit gehandelt, die
eine allseitige Unterrichtung und die eigene Meinungsbil-
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dung des Schöffen nicht in Frage stellte. Eine Verletzung des § 338 Nr 1 StPO liegt daher nicht vor (vgl BGHSt 2, 15).
4.) Die Schuldsprüche lassen keine Beeinflussung durch Rechts- -
irrtum erkennen.
Die Revision beanstandet insoweit nur, dass die Strafkammer es abgelehnt hat, die sämtlichen Diebstahlstaten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung zu werten. Das Gericht hat Fortsetzungszusammenhang nur für die Fälle engenommen, bei denen auf einer von vornherein geplanten grösseren Diebesfahrt mehrere Geschäfte hintereinander heimgesucht worden sind. Im übrigen hat die Kammer das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs verneint, weil nicht einmal der Tatort festgestanden habe und in den Gesamtvorsatz des Angeklagten aufgenommen worden sei; der Angeklagte sei also höchstens entschlossen gewesen, irgendwo und irgendwann zu stehlen und habe den Vorsatz zur Begehung eines bestimmten Diebstahls erst unmittelbar vor der Ausführung der Tat gefasst.
Der Auffassung, dass es entscheidend auf eine vorherige Festlegung des Tatorts ankorme, vermag der Senat zwar nicht beizutreten; denn es ist für den Gesamtvorsatz nicht erforderlich, dass der Täter alle Einzelheiten der Verwirkiichung übersieht (vgl RG DJ 1941, 553). Die Peststeilungen u des angefochtenen Urteils lassen aber zweifelsfrei erkennen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters allenfalls den allgemeinen, unbestimmten Entschluss zur Begehung zahlreicher selbständiger Diebstähle gefasst hatte, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art noch gänzlich ungewiß war, und die auch dadurch nicht hinreichend gekennzeichnet
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auch an ihn herantrat, wieder zum Opfer gefallen ist und
nur bei dieser Lebensweise wohl fühlt und trotz 17jöhriger
wurden, dass dem Angeklagten in der Bande vermöge seiner besonderen Fähigkeiten auf diesem Gebiet das Öffnen der Sicherheitsschlösser zufiel. Dass aber ein derartig allgemeiner Entschluss die Annahme eines bestimmten Gesamtvorsatzes und damit des Fortsetzungszusammenhangs nicht zu rechtfertigen vermag, steht in der Rechtsprechung fest:
Auch die Kennzeichnung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers unterliegt keinem rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer ist den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angelilagten und seinen Taten in überprüfbarer \eise nachgegangen und hat dabei insbesondere die äusseren Verhältnisse und die inneren Beweggründe gewürdigt. Sie °* hat bei den in Betracht gezogenen Taten ein gleichartiges, u inneres Verhältnis zum wesen des Angeklagten nachgewiesen, das jede dieser Taten als symptomatischen Ausfluss des verbrechserischen Hanges erkennen lässt. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Taten hat ergeben, dass der wei- "2 che und willensschwache Angeklagte - nachdem er. zur Erkenntnis gelangt war, dass seine Fähigkeiten ihm die Bestreitung des Lebensunterhalts aus Straftaten ermöglichten, - aus innerer Haltlosigkeit jeder Versuchung, in welcher Form sie %
jetzt den Typus des Berufsverbrechers verkörpert, der sich
Strafhaft und Sicherungsverwahrung dem Trieb zum Nachschlüsseidiebstahl zus Willensschwäche keinen Tiderstand mehr zu leisten vermag.
Demgemäss erachtet die Strafkammer es, vom Zeitpunkt der Urteilsfindung aus gesehen, für sehr wahrscheinlich,
dass der Angeklagte auch in Zukunft weitere schwere Straftaten begehen wird. Die Voraussetzungen des § 20 a StGB sind damit einwandfrei nachgewiesen.
5.) Die Strafkammer hat für die 31 Fälle des vollendeten schweren Diebstahls je ein Jahr drei Monate Zuchthaus, für die vier Fälle des versuchten schweren Diebstahls je acht Monate Zuchthaus und für den Fall der Hehlerei ein Jahr Zuchthaus für angemessen erachtet. Bei der Bildung der Gesamtstrafe eus diesen Einzelstrafen, deren rechnerische Zusammenzöhlung über 40 Jahre Zuchthaus ergibt, glaubte
das Gericht nicht ausser acht lassen zu können, welche EIntscheidung über die von der Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung zu treffen sei, Es geht - rechtlich zutreffend - davon aus, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die Öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Angeklagten erfordert, auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft ankommt, Da nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorhanden sei, dass der Ingeklagte nun nach u Verbüssung einer Strafe einer völligen Sinneswandlung fähig wäre, sondern tatsächlich eine grosse ! wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass er nach Entlassung aus der Strafhaft, selbst wenn diese von besonders langer Dauer sein würde, weiterhin Straftaten begehen werde, so hat die Strafkammer mangels anderer wirksamer Schutzmassregeln die Überzeugung gewonnen, dass die Sicherungsverwahrung angeordnet werden muss
Mit Rücksicht auf die Sicherungsverwahrung hat das Gericht sich nun entschlossen, die Gesamtstrafe auf nur fünf Jahre Zuchthaus zu bemessen, damit dem Angeklagten noch die Möglichkeit bleibe, seinen Lebensabend in Freiheit zu verbringen, Würde gegen ihn - so führt das Urteil aus - eine besonders iange Freiheitsstrafe verhängt, könnte man zwar
wi mit einem grösseren Kräfteverfall infolge des Alters rech. B & nen und deshalb die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Be 3 Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft verneinen; der Angeklagte liefe dann aber auch Gefahr, die Entlassung aus der voll zu verbüssenden Freiheitsstrafe nicht mehr zu er-. leben, so dass der Verzicht auf die Anordnung der Sicherung
verwahrung ihm nichts nützen würde; das Gericht habe sich daher zugunsten des Angeklagten zu dem Entschluss durchgerungen, die Gesamtstrafe verhältnismässig kurz zu bemessen.
Die Revision h< es mit Recht für unzulässig, zuerst die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung zu prüfen und dann erst die Höhe der Gesamtstrafe festzusetzen. Die Ausführungen der Strafkammer widersprechen sich zudem hinsichtlich der wahrscheinlichen Birkung einer besonders 1lan- ” gen Freiheitsstrafe. Gleichwohl kann das Rechtsmittel auch | insoweit keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte durch die: se Mängel nicht beschwert ist.
Die Strafkammer hätte, wie ihre Darlegungen zweifels-
frei ergeben, eine Sicherungsverwahrung allenfalls bei Ver .‚hängung einer Gesamtstrafe von besonders langer Dauer für ”% entbehrlich gehalten. Die Höhe der - auch nach Auffassung def} Revision - zunächst für sich zu betrachtenden Gesamtstrafe : ist durch die fehlerhafte Verfahrensweise der Strafkammer Bu nicht zum Nachteil, sondern zugunsten des Angeklagten be- : einflusst worden. Die Gesamtstrefe ist ferner dadurch, dass ‚die Staatsanwaltscheft kein Rechtsmittel eingelegt hat, ge- # mäss § 358 Abs 2 Satz 1 StPO zugunsten des Angeklagten in :; ‚der Weise einseitig rechtskräftig geworden, dass sie nicht mehr erhöht werden kann. Die Prüfung der Frage, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung gerechtfertigt war, kann daher auch jetzt nur auf der Grundlage einer höchstens
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fünfjährigen Gesamtzuchthausstrafe erfolgen. Dass aber die Strafkammer den Angeklagten nach Verbüssung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe noch als eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ansieht, geht aus ihren Ausführungen
klar hervor.
Strafmaß und Anordnung der Sicherungsverwahrung beruhen auch anderweit nicht auf einem zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsirrtum.
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