Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 24.11.1953 – 1 StR 760/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2342 070

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

g egen:

den Lageristen Jose? 0 EHE =.: VE, zevoren en®. En EB in oa, "OD.

wegen Ksrportertätsung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:

"Senatspräsident Dr. Hörchner 2... al8 Vorsitzender,

" Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter hr, .Heimann- Trosien

- Bundesrichter Dr. Schalisch

als beisitzende ‚Richter, .... ..

Amtsgeri chtsrat Av: "der Verhandlung, . Oberstaatsanwalt —— bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «im ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht and

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

‘des Schwurgerichts in Mainz vom 31. März 1952 dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 9, 17 und 25 freigesprochen wird. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last,

Von Rechts wegen

ur

Gründe§

Dem Angeklagten war im Sröffnungsbeschluss zur Last gelegt, in der Zeit von 1945 bis 1947 als deutscher Lagerkommandant oder in einer anderen leitenden Stellung in verschiedenen. Kriegsgefangenenlagern um SEE» (Russland) andere Kriegsgefangene - zum Teil mittels gefährlicher Werkzeuge - vorsätzlich körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt und in einem der Fälle den Tod des misshandelten Kriegsgefangenen verursacht zu haben (88 223, 223 a, 226, 74 StGB).

Das Schwurgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten in einem Falle (Nr 3 des Urteils) auf Grund des Gesetzes des »andes Rheinland-Pfalz über die Gewährung von Straffreiheit vom 18. Juni 1948 und in den übrigen Fällen auf Grund des Bundesgesetzes über die Gewährung von ‚Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 erngesteilt,

‚Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese üntscheidung Revision eingelegt; sie beantragt jedoch die Aufhebung des Urteils nur noch, soweit das Verfahren in den FEL- len 9, 17 und 25 eingestellt worden ist,

Der Angeklagte hat im Falle 9 einem Kriegsgefangenen, der zur Verrichtung der Notdurft nicht die Latrine aufgesucht hatte, zwei Schläge mit der Hand versetzt, im Falle 17 einen Kriegsgefangenen, der eine Decke zu stehlen versucht hatte, geschlagen - in welcher Weise, ist im Urteil zwar nicht des näheren festgestellt, jedoch handelte es sich, wie bei der rechtlichen würdigung ausgeführt ist, nur um eine "leichte Züchtigung" - und im Falle 25 einem Kriegsgefangenen, der Brot gestohlen hatte, eine leichte Ohrfeige gegeben; in sämtlichen Fällen hat er als Lager-

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kommandant gehandelt, Das Schwurgericht hat hierzu ausge. führt, dass es "bei Durchführung des Verfahrens! den Ange-

klagten unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Not. stands freigesprochen hätte,

Die Revision rüst, dass das Schwurgericht in diesen drei Fällen zu Unrecht die Voraussetzungen des übergesetz_

lichen \otstands angenommen habe, Sie kann nicht den erstrebten Erfolg haben,

1.) Dass die Strafverfolgung im Falle 9 (Tatzeit: Novenber 1945) noch nicht verjährt ist, hat das Schwurgericht ZU- treffend damit begründet, dass die Verjährung durch den Erlass der den Haftbefehl des Amtsgerichts in Mainz vom 5. du ni 1950 betreffenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in Mainz vom 10. Juni 1950 trotz ihrer allgemeinen Fassung nach § 68 SteB unterbrochen worden ist, Die Hilfserwägung. der Strafkammer, die Verjährung habe in den einzelnen Fäl len zumindest solange geruht, bis "der Angeklagte oder ein

Verletzter oder ein Tatzeuge in den Westen zurückgekehrt".

sei, ist dagegen irrig (vel BGHSt 1, 84, 89 £).

‘jährung keiner Prüfung, weil sich die dort behandelten Misshandlungen erst im Jahre 1947 zugetragen haben,

Für die Fälle 17 und 25 bedarf die Frage der Ver-

2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Annahne des Schwurgerichts, der Angeklagte habe in den angefochtenen Fällen im übergesetzlichen Notstand gehandelt, keine Bedenken, |

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u.a, Rest 61, 242,

247 ff; 77, 113, 115 ff; BGHSt 5. 7; BGH NW 1951 S 769

Nr 15) liegen die Voraussetzungen des übergesetzlichen

Notstands dann vor, wenn ein unmittelbar bedrohtes höherwertiges Rechtsgut nur durch die Verletzung eines weniger wertvollen geschützt werden kann. Von dieser Rechts-

auffassung ist auch das Schwurgericht ausgegangen. In den Fällen 9 und 25 hat es demzufolge geprüft, ob der Angeklagte das Rechtsgut des körperlichen Wohlbefindens der gegen die Lagerordnung verstossenden Kriegsgefangenen nur deshalb verletzt hat, weil er auf keine andere Weise die Gesundheit und das leben der Gesamtheit der Lagerinsassen als die hö-

herwertigen Rechtsgüter vor weiteren Gefährdungen zu schützen vermochte. Auf Grund der besonderen Verhältnisse, die zur Tatzeit in den russischen Kriegsgefangenenlagern herrschten, ha at es die Frage bejaht. Im Falle 17 hat das Tchwurgericht erwogen: Bei der Entdeckung eines Diebstahls von sog. sozialistischen Eigentum" hätten der Lagergemeinschaft und dem Diebe selbst schwerwiegende Nachteile gedroht; diese habe der Angeklagte dem Lager ersparen müssen und das habe er nur dadurch erreichen können, dass er gegen solche Diebstähle u schon gegen den Versuch nachdrücklich eingeschritien sei; wenn er dann den Täter nur leicht gezüchtigt habe, so habe er ihn. vor der an sich vorgeschriebenen Meldung bei der russischen Lagerleitung mit all ihren Folgen - Verurteilung zu einer übermässig hohen Freiheitsstrafe und Verschickung nach Si-

birien - bewahrt,

Die Folgerungen, die das Schwurgericht in den drei Fällen gezogen hat, liegen im wesentlichen auf tatsächlichen Gebie

Sie könnten nur beanstandet werden, wenn das Schwurgericht von. rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre. Hierfür

bietet das Urteil jedoch keinen ausreichenden Anhalt, auch nicht insoweit, als die Revision rügt, dass die körperliche

Züchtigung der Kriegsgefangenen nicht das einzige Mittel gewesen sei, um die der Lagergemeinschaft drohenden Gefahren abzuwenden, Dem Angeklagten waren zwar nach den 2 Urteilsfests tellungen die in der Rechtfertigungsschrift. der Staatsanwaltschaft angeführten Zuchtmittel gegenüber. den ihm unterstellten Kriegsgefangenen eingeräumt, Dass sich das Schwurgericht bei der Prüfung der Trage des über. gesetzlichen Notstands dieser Befugnisse des Angeklagten nicht bewusst gewesen sei, von denen im übrigen die Verhängung von geschärftem Arrest bis zu fünf Tagen schon wegen der vorgeschriebenen Meldung dieser Bestrafung und der sich aus dieser Meldung möglicherweise ergebenden Folgen für den Betroffenen ausser Betracht bleiben musste, ist jedoch auszuschliessen, Das Schwurgericht hat vielmehr. in den drei Fällen ersichtlich für nicht widerlest erach- . tet, dass die Züchtigung der Kriegsgefangenen das auch in Verhältnis zu den an sich vorgesehenen Strafen wirksamste und erforderliche ‚Mittel war, um die Gesundheit und das Leben der Lagergemeinschaft vor weiteren Gefährdungen | durch einzelne Kriegsgefangene zu schützen, im Falle 17 zugleich, um den Täter selbst vor der an sich vorgeschriebenen Meldung an die russische lagerleitung zu bewahren, Hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, Dass dem Angeklagten ausdrücklich verboten war, Kriegsge-Tangene zu schlagen, ist schon deshalb ohne entscheigende Bedeutung, weil es sich in allen drei Fällen mr um leichte Züchtigungen handelte, die für die Betroffenen schwerlich ein empfinälicheres Übel als die dem Angeklag- _ ten zur Verfügung stehenden Zuchtmittel der Zuteilung zu. Sonderarbeiten und der Entziehung von Zusatzverpflegung bedeuteten,

Dem Urteil ist auch ausreichend zu entnehmen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts

vor den einzelnen Züchtigungen die für den übergesetzlichen Notstand erforderliche gewissenhafte Güterabwägung vorgenommen hat (u.a. RGSt 62, 137, 138; 64, 101, 104; 77, 113, 116; BGHSt 2, 111, 114; 3, 7; BGH NJW aaO) oder ihm wenigstens das Gegenteil nicht nachzuweisen ist.

7.) Obwohl die Verhandlung” in den zum Gegenstand der Revision gemachten Fällen = wie übrigens auch in den übrigen Fällen, in denen das Schwurgericht eine strafbare Handlung des Angeklagten nicht für gegeben erachtet hat - durchgeführt war, hat das Schwurgericht den Angeklagten nicht freigesprochen. Es hat sich hieran offenbar deshalb gehindert gesehen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach der Belehrung durch den Vorsitzenden nicht den Antrag auf Durchführung des Verfahrens nach § 6 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 gestellt

‚ hatte, Das wer vechteirrig. —

Nach § 301 StPO wirkt "die Revision der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten. Das 5 Röchtemtttel kann daher nicht als unbegründet verworfen werden, Vielmehr ist das angefochtene Urteil dahin. zu ändern, dass . der Angeklagte in gen Fällen 9, 17 und 25 freigesprochen. wird, i

| Die } Kostenentscheidung stützt; sich auf § 473 Abs 1

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n:P, liegen nicht vor, da das Verfahren weder die völlige Unschuld des Angeklagten noch auch nur das Nichtvorliegen einez begründeten Schuldverdachts in den drei Fällen ergeben hat, Der Senat sieht. auch keinen Anlass, der Staatskasse gemäss § 462 Abs 2 Satz 1 die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten und demgemäss die

Aufhebung des Urteils in dem Umfange der Anfechtung beantragt. |

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann

Heimann-Trosien Dr, Schalscha

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