Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.11.1953 – 5 StR 417/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 417/53 2274 035
ImNamen des Volkes
Ir der Strafsache gegen
den Arbeiter Andreas D (EEE
> DEE 1. EEE. Zeboren om EB 1908 in EB (Holland),
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.November 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ES als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 21.April 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
. 2.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.
I.
Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte wohnte mit seiner Familie etwa 30 m vom Hause seiner Schwiegereltern entfernt. Sein Schwiegervater war häufig betrunken. Am Sonnabend, den 21.6.1952 hatte der Schwiegervater wiederum stark dem Alkohol zugesprochen und setzte dies am Tage darauf fort. Am Sonntag nachmittag trafen der Angeklagte und sein Schwiegervater in einer Gastwirtschaft zusammen, wobei sie tranken. Sie gingen dann getrennt nach Hause. Auf dem Heimweg sackte der Schwiegervater in der Nähe seiner Wohnung zusammen, da er sich infolge seiner Trunkenheit nicht mehr recht auf den Beinen halten konnte, - auf einem Bein war er zudem noch etwas gehbehindert. Er zog sich an einem Zaun wieder hoch und schleppte sich nach Hause. Der Angeklagte wollte sich, nachdem er kurze Zeit zu Hause gewesen war, zum Bahnhof begeben, ging aber zunächst noch einmal in die Wohnung seines Schwiegervaters, um nach diesem zu sehen. Der Schwiegervater war allein zu Hause. Der Angeklagte fand ihn in der Küche am Tisch sitzend, den Kopf - auf die Hände gestützt - auf dem Tisch liegend. Als der Angeklagte seinen Schwiegervater aufforderte, sich zu Bett zu legen, beschimpfte ihn dieser. Darauf geriet der Angeklagte in Wut und versetzte seinem Schwiegervater mit der Faust einen kräftigen Schlag an die Unterlippe, die leicht blutete, und anschließend mit der flachen Hand drei Schläge in das Gesicht. Der Schwiegervater verlor das Gleichgewicht, wankte zurück, fand dann an dem Küchenbüfett einen Halt, stieß sich dort ab und ließ die Bewegungsrichtung auf den Angeklagten erkennen, Dieser verließ das Haus. Etwa 10 Minuten später fand ein Besucher
-3-
den Schwiegervater bewußtlos mit Rücken und Gesäß auf zwei Stühlen liegend, während sein Kopf und seine Beine herunterhingen; der Besucher hielt ihn für sinnlos betrunken und verließ das Haus. Bald darauf fand die Ehefrau des Angeklegten ihren Vater im selben Zustand. Er wurde in ein Krankenhaus gebracht. Dort wurde ein Bluterguß im Gehirn festgestellt, der durch harte Schläge oder durch einen Sturz und dadurch bedingten Aufschlag des Körpers auf einen harten Gegenstand wie Wand, Steinfußboden oder Möbelstücke verursacht sein müsse. Der Schwiegervater des Angeklagten ist einige Tage später an den Folgen dieses Blutergusses gestorben.
Das Schwurgericht stellt fest, daß die Schläge des Angeklagten nicht unmittelbar den tödlichen Bluterguß herbeigeführt haben können. Es ist aber zu der Überzeugung gekommen, daß der Schwiegervater durch die Schläge des Angeklagten das Gleichgewicht verloren und nicht wiedererlangt habe und infolgedessen gestürzt und mit dem Kopf hart aufgeschlagen sei, und daß dieser Aufschlag den Bluterguß herbeigeführt habe.
Hierzu führt das Urteil folgendes ausı
"Dieser (der Schwiegervater) kann sich die schweren Verletzungen auch nicht bereits zugezogen haben, als er vor Betreten seiner Wohnung infolge seiner Trunkenheit zu Boden fie! und sich am Gartenzaun . wieder hochziehen mußte. Der Zeuge Hahne hat auch diesen Vorfall genau beobachtet. Nach seiner glaubhaften Bekundung ist der Verstorbene hierbei nicht hingesch\agen, sondern led’zlich zusammengasackt, ohne mit dem Kopf hart aufzuschlagen. Als der Am geklagte seinen Schwiegervater aufsuchte, war dieser, abgesehen von seiner Trunkenheit, auch noch durchaus wohlauf. Die tödlichen Kopfverletzungen kann der Verstorbene daher nur in seiner Küche
nach dem Eintritt des Angeklagten erlitten haben, und zwar entweder durch einen Sturz und harten Aufschlag, der infolge der Schläge des Angeklagten und des Gadurch verursachten Verlustes des Gleichgewichts h;rbeigeführ* wurde, oder durch einen Sturz, der unabhängig von den Schlägen des Angeklagten und eine Folge der Trunkenheit des Verstorbenen war. Diese letztere Möglichkeit hat das Schwurgericht ausgeschlossen. Es ist zwar durchaus
Pa
-4-
nicht unüblich, daß stark Betrunkene das Gleichgewicht verlieren und dabei zu Fall kommen. Auch der Verstorbene ist wiederholt im trunkenen Zustande zu Fall gekommen, zumal er von klein auf an einer Behinderung des einen Beines litt. Niemals aber ist er ir solchen Fällen hart aufgeschlagen; sondern stets nur mehr oder weniger sanft zusammengesackt 'irfolge der Schwere seiner Glieder im alkoholisierten Zustande und hat sich dabei niemals Verletzungen zugezogen. ... Es kann daher nicht angenommen werden, daß sein trunkener Zustand ihn diesmal hart hat aufschlagen und schwere Verletzungen hat erleiden lassen. Dagegen hat der Verstorbene nach den eigenen Angaben des Angeklagten infolge der Schläge durch diesen das Gleichgewicht verloren. Er ist zurückgetaumelt, hat mit dem Rücken an dem Küchenbüffett Widerstand gefunden und hat die Bewegungsrichtung wieder nach vorn erlangt in Richtung auf den Angeklagten. ... Daraus ergibt sich aber keineswegs, daß der Verstorbene sich schon wieder gefangen, also das Gleichgewicht bereits wiedererlangt hatte. Zu berücksichtigen ist hier vielmehr einmal der trunkene Zustand des Verstorbenen und ferner dessen Beinbehinderung. Beides machte ihm die Wiedergewinnung des verlorenen Gleichgewichts viel schwerer als gesunden nicht trunkenen Menschen. Die Bewegungsrichtung des Verstorbenen nach vorn war deher nich? gewillkürt und ließ nicht erkennen, daß dieser das Gleichgewicht bereits wiedererlangt hatte. Sie war, wie das Schwurgericht feststell‘, nur eine Reaktionsbewegung auf das Zurücktaumeln gegen das Küchenbüffet und hätte möglicherweise erst zur Wiedergewinnung des Gleichgewichts verhelfen können. ... Das Schwurgericht stellt daher fest, daß der Verstorbene unmittelbar nach dem Weggang des Angeklagten als Folge des verlorenen Gleichgewichts zu Boden gestürzt und mit dem Kopf auf einen harten Einrichtungsgegenstand, gegen die Wand oder auf den Steinfußboden der Küche aufgeschlagen ist und hierdurch die tödlich wirkende Kopfverletzung erlitten hat."
Anschließend führt das Schwurgericht aus, der Gesamtvorgang liege im Rahmen eines natürlichen Geschehensablaufs, Der Angeklagte habe die Tat im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit unter dem Einfluß von Alkohol und ger.sizt durch den Schwiegervater ausgeführt.
II.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen S;rafrechts.
Au un 2
gest mm
EREEIEE ZU ee Tee
5.
: 1.) Zur Begründung der Yer?ahrensrüge führt sie aus, das Schwurgericht habe die Feststellung, daß der Verstorbene im Anschluß an den Fortgang des Angeklagten als Polge von dessen Schlägen hingestürzt sei und sich dabei die tödliche Verletzung zugezogen habe, "nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, sondern auf Grund einer von ihm selbst nachträglich vorgenommenen Vermutung getroffen". Hierin sieht sie eine Verletzung des § 261 StPO.
Die Rüge greift nicht durch. Es liegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung, wenn dieser aus dem Zustand, in dem sich der Verstorbene befand, als der Angeklagte ihr. verließ, und dem, in welchem er kurz danach angetroffen wurde, einen Schluß darauf gezogen hat, nes sich in der Zwischenzeit ereignet habe. Um eine solche Schlußfolgerung aus Umständen, die in der Hauptverhandlung erörtert worden sind, handelt es sich bei der angegriffener Urteilsfeststellung; es kann keine Rade davon sein, daß, wi2 die Revision behauptet, der Inhalt des Urteils das Gegenteil ergäbe,
2.) Sachlichrechtlich rügt die Revision Verletzung von £rfahrungssätzen und innere Widersprüche des Urteils.
a) Eine Verletzung von Erfahrungssätzen käme nur denn in Betracht, wenn das Sohwurgericht seine Übergeugung mit einem nach seiner Ansicht allgemein und ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz begründet hätte, der in Wahrheit nicht besteht, mindestens nicht ausnahmslos. Das ist aber nicht der Fall. Das Schwurgericht hat vielmehr nur ausgeführt, bei der konkreten Sachlage sei es äuferst unwahrscheinlich, daß der Vorgang sich anders, als festgestellt, abgespielt
haben könne; deshalb sei das Gericht zu der Überzeugung
von der Richtigkeit seiner Festetellungen gekommen. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht angreifbar.
b) Einen inneren Widerspruch sieat die Revision darin, daß das Urteil einerseits feststelle, der Verunglückts würde, wenn er auf Grurd sciner Trunkenheit das Gleichzewicht verloren hätte, nicht hart aufgeschlagen, sondern
- &-
-6- N
nur langsam zusammengesackt sein, andererseits aber meine, daß der Verunglückte gerade wegen seiner Trunkenheit und seiner Gehbehinderung hart aufgeschlagen sci. Diese Ausführungen der Revision zeigen, daß sie das Urteil mißverstanden hat. Das Schwurgericht stellt nicht fest, daß der Verstorbene wegen seiner Trunkenheit hart aufgeschlagen sei - das wäre in Ger Tat sin eindeutiger Widerspruch zu den vorangehenden Feststellungen -, sondern nur, daß er infolge der Trunkenheit und der Gehbcehinderung nach den Schlägen des Angeklagten sein Gleichgewicht nicht so rasch wiedererlangt habe, wie es ohne diese Umstände wahrscheinlich der Fall gewesen wäre. Das ist kein unlöslicher Widerspruch.
3.) Das Urteil muß aber aus einem anderen Grundos aufgchoben werden. Nach § 56 StGB in der Fassung des 3.Strafrechtsänderungsgesetzes ist eine Bestrafung aus § 226 StGB nur möglich, wenn der Täter den Tod fahrlässig herbeigeführt hat. Das 3.Strafrechtsänderungsgesetz ist zwar erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten. Wic aber der Senat bereits mehrfach entschieden hat, sind seine sachlichrechtlichen Vorschriften zu Gunsten des Angeklagten auch noch in der Revis:ionsinstanz zu berücksichtigen. Daß der Angeklagte den Tod seines Schwiegervaters fahrlässig herbeigeführt hätte, 15äßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Der Umstand, daß das Schwurgericht den Angeklagten nicht tateinheitlich auch aus § 222 StGB verurteilt hat, was nach den früheren Vorschriften rechtlich möglich gewesen wäre (vgl OGH NIW 1950, 115), spricht dagegen, daß das Schwurgericht dieser Auffassung gewesen wäre. Nach den bisherigen Feststellungen war der Angeklagte auch zur Zeit der Tat angetrunken und infolge der vorangegangenen Beschimpfungen erregt. Das Schwurgericht wird bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, diese Umstände besonders zu berücksichtigen haben, falls es zu denselben Peststellungen gulangt wie bisher.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Dr. Geier Dr. Koffka Schmidt Siemcr Dr. Börker