Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.11.1953 – 3 StR 919/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR, 919/52
in Namen des Voikss
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In der Strafsache gegen äen Angestellten Johann TED au: DEE Rei, geboren am @. ED ED :: Ve GEEEEED,
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wegen wissenti, falscher Anschuldigung
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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben; .
Senatspräsident Dr. Rotberg ® als Vorsitzender, : Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger "ir Bundesrichter Prof.Dr. Busch ® Sa
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteliter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in kKünchen-Gladbach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wissentlich faischer Anschuldigung nach § 164 Abs 2 StGB - an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem konat — zu einer Geldstrafe von 240 DM verurteilt und zugleich dem verlctzsen Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in Duisburg, Dr. Sch, die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten durch Aushang an der Gerichtstafel des Arbeitsgerichts einen Monat lang bekannt-- zumachen. Der Verletzte hatte den zunächst wegen Beleidigung und übler Nachrede gestellten Strafantrag zurückgenommen.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechtes gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte, nachdem seine auf rechtswidrige Versagung der Weiterbeschäftigung beim Arbeitsamt Duisburg gestützte, gegen das Land Norädrhein-Westfalen gerichtete Klage auf Schadenersatz durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 2. August 1951 rechtskräftig abgewiesen worden war, am 15: November 1951 an das Bundesjustizministerium ein zum Gegenstand der Anklage gemachtes Schreiben gerichtet. Darin trug er vor, in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren sei das Recht falsch angewandt worden, Nach "Aufzählung der gerügten Mängel! schließt die Eingabe mit den Worten:
"Ich bitte zu prüfen, ob es sich hier nicht um eine Rechtsbeugung ....handelt, wobei die persönlichen und dienstlichen Beziehungen des Arbeitsgerichts
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gehungsforn des Absatz i.
Duisburg zu der Beklagten bzw. zu dem Landesarbeitsemt Düsseldorf und dem Arbeitsamt Duisburg besonders zu beachten wären. Gleichzeitig bean.- trage ich ein Wiederaufnahmeverfahren vor einen objektiven Gericht, !" In der am 27. Dezember 195: bei demselben Arbeitsgericht erhobenen zweiten Klage gab der ingeklagtse den wesentli.-- chen Inhalt seiner an das Bundesjustizministerium gerichte- #
ten Eingabe wieder und kritisierte das erste arbeitsgericht- &
liche Verfahren mit der Behauptung, es sei nach seiner Ansicht die durch Weiterbeschäftigung erfoigte Erneuerung des kurz zuvor fristlos gelösten Arbeitsvertrages nicht in einer objektiven und gerechten Weise geprüft, vielmehr isnoriert und in der Verhandlung "ungeheuerlicherweise" ihm
zugemutet worden, einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag. vorzulegen. In diesem Zusammenhang brachte der Angeklagte in der Klageschrift seine Empfindung zum Ausdruck, das Arbeitsgericht habe "auf Grund persönlicher und dienstlicher Beziehungen zu den beklagten Land mit diesem sympatisiert", ge
2. Auf Grund dieses Sachverhaits hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte sei der falschen Verdächtigung in der Begehungsform des § 164 Abs 2 StGB schuldig,
a) In Wirklichkeit.meint das Lendgericht wohl die 3e-
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b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht in dem an das Bundesjustizministerium gerichteten Schreiben die Verdächtigung des Arbeitsgerichtsvorsitzenden bei einer Behörde gesehen und das darin enthaltene tatsächliche Vorbringen für ausreichend und geeignet
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gehalten hat, behördliche laßnahmen gegen den Verdächtig-- ten herbeizuführen. Auch die Absicht des Angeklagten, ein
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1a solches Verfahren herbeizuführen, hat das Landgericht mit ak ä Recht der Bitte um Prüfung des als Rechtsbeugung gekenn- it; i E zeichneten Gesamtverhaltens des Arbeitsrichters entnon_ “ip men. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte zu@leich E31: erstrebt hat, auf diesem Wege die Wiederaufnahme des ar- Eh beitsgerichtlichen Verfahrens (§ 79 ArbGerG) zu erreichen. AH
c) Die Tatbestände des § 164 Abs 1 und 2 erfordern aber die Prüfung, ob die vom Angeklagten in der Eingabe im einzeinen und in ihrem abschliessenden Werturteil auf-
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stens in ihrem Kern unrichtig waren. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes; "Wider besseres Wissen", aber auch aus dem Zweck dieser Bestimmung, den Verdächtigten zu schützen und die Behörden davör zu bewahren, daß sie durch erdichtete oder entstellte Sachdarstellungen zu fruchtioser Ermittlungstätigkeit veranlaßt werden.
5 In Verkennung dieser Notwendigkeit weiterer tatsächi licher feststellungen hat das Landgericht die einzelnen
! gegenüber dem Bundesjustizministerium gerügten Mängel des arbeitsgerichtlichen Verfahrens überhaupt nicht in der Urteilsbegründung wiedergegeben, Diese läßt auch nicht erkennen, ob und zutreffendenfalls mit welchem Ergebnis es die Richtigkeit der einzelnen tatsächlichen Behauptungen ° x geprüft hat. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der lage, abschliessend zu beurteilen, ob das Landgericht
den gesamten Tatsacheninhalt der Anzeige zutreffend als objektiv falsch im Sinne des § 164 gewürdigt hat, Es hat
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sich nach dem Inhalt der Urteiisgründe fehlerhafterweise unter Verzicht auf die notwendige Erörterung der arbeitsgerichtlichen und der Personai-Akten des Angeklagten im wesentlichen darauf beschränkt, das abschliessen-
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Rechtsbeugung vor, zu prüfen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der inneren Tatbestendsmerkmale des § 356 StGB, um dann die Feststellung der sachlichen Unrichtigkeit des Gesamtinhalts der Eingabe, ‘s..e es scheint, allein auf die Zeugenaussage des verietzten Arbeitsrichters zu stüt-- zen, der offenbar - das Urteil spricht sich darüber nicht aus - bekundet hat, dass er zu der beklagten Seite keine persönlichen Beziehungen hatte oder wenigstens durch solche in der Leitung und Entscheidung der Rechtssache sich nicht zugunsten des beklagten Landes habe beeinflussen las- !
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Damit ist schon der äussere Tatbestand nicht ausrei- ' chend belegt.
4) Durchgreifende Bedenken bestehen auch gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe wider besseres \lissen gehandelt.
Es hat zwar dieses innere Tatbestandsmerkmal rich-
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Aber was das Landgericht zur Begründung der angenommenen Kenntnis ihrer Unrichtigkeit anführt, wird nicht gedeckt durch den vom Landgericht - nur lückenhaft - wiederge-
gebenen Inhalt der Eingabe vom 15. November 1951. Da das
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.hauptungen (oben ©} insbesondere aber zur Schuldfrage
-als Unterlage für den gegen den Richter erhobenen schweren
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Urteil über ihren rechtlichen Inhalt fehlerhafterweise pt keinen Aufschluß gibt, muß das Revisionsgericht zunächst davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift die fünf gegenüber dem Bundesjustizministerium behaupteten Verfahrensmöngel in sachlicher Übereinstimmung mit der Urschrift der Eingabe vorgetragen hat. Diese :äßt nach Inhalt und Form die damalige Überzeugung des Angeklagten erkennen, daß seine Schilderung der — von ihm beanstandeten — Verfahrensvorgänge der Wirklichkeit entspreche und daß der Arbeitsrechtsstreit nicht unparteiisch und gerecht geleitet und entschieden
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worden sei.
Wegen der Unzulänglichkeit der bisherigen Feststeliungen zur Frage der Unrichtigkeit der tatsächlichen Be-
(cbden d), muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen werden.
3. Sollte es auf Grund der mündlichen Verhandlung . nicht mehr zu dem Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte im Bewußtsein der Unwahrheit der vorgebrachten Tatsachen gehandelt hat, so wird das Landgericht weiter prüfen nüssen, ob der Angeklagte im Sinne des Abs 5 von § 164 StGB mit bedingtem Vorsatz oder aber leichtfertig, d.i. grob fahrlässig, gehandelt hat. Die Entscheidung über die zuletzt genannte Schuldform wird davon abhängen, ob der Angeklagte bei gewissenhafter nach den besonderen Umständen ihm möglicher und zumutbarer Prüfung die Unzulänglichkeit oder Unzuverlässigkeit seiner eigenen Wahrnehmungen
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Vorwurf bewußter einseitiger Verhendlungsleitung und einer mit dem Recht in "'iderspruch stehenden Urteilsfindung n hätte erkennen müssen (vgi die grundlegenden Entscheidun- | gen des Reichsgerichts ir. RGSt 7'!, 56 und 74, 257).
Hinsichtlich der Grenzen der Erkundigungspflicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ausserstande gewesen, sich über die Berechtigung seines Verdachtes Gewissheit zu verschaffen, voiıends da es sich um die Aufklärung innerer Vorgänge bei dem betroffenen Richter handelte. Die Entscheidung darüber, ob solche Schwierigkeiten der Ermittlung die Verpfiichtung hierzu einzuschränken oder gar aufzuheben vermögen, muß dem Tatrichter überlassen werden, der zunächst die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten näher zu prüfen haben wird, Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte die ihr durch Rechtsmitteibelehrung nahegelegte Möglichkeit, durch Einlegung der Berufung die Sacn- and Rechtslage überprüfen zu lassen, nicht ausgenutzt hat, ferner ob er wirklich in der Zeit vor der Absendung der Eingabe an das Bundesjustizministerium es völ- : lig unterlassen hat, durch einen unabhängigen Rechtskundigen sich über die äusseren und inneren Merkmale der Rechtsbeugung und darüber aufklären zu lassen, ob namentlich für die innere Seite dieses schweren Vorwurfs nach den besonderen Verhältnissen des Falles zuverlässige und hinreichende Anhaltspunkte gegeben waren, Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann seine bloße Überzeugung von der Fehlerhaftigkeit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und der gegen ihn gefällten Entscheidung ihn nicht von jeglicher Erkundigungspflicht hinsichtlich der
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des Arbeitsrichters befreien.
Den Senat erscheint es zweckmässig, von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
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