Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 05.11.1953 – 3 StR 857/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Johenn J Em aus TEEEEB-K EB -

GEB, geboren an WW. An Ei: m,

wegen Abtreibung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Sundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass

als Beisitzende Richter,

Oberstaatsanzalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 19. August 1952 1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die in der Urteilsformel genannten Gesetzesbestimmungen gestrichen werden, 2. im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der ;ufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden. In der Urteilsformel werden die §§ 218 Abs 1, 43, 49 StGB angeführt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechtes rügt. hat nur gegenüber dem Strafausspruch Erfolg.

Der Angeklagte hat Chinintabletten, von denen er annahm, dass sie ein geeignetes Abtreibungsmittel seien, einem gewissen GEB auf dessen 3itte gegen Zahlung von 11 DM abgelassen. Er wusste dabei, dass Gew diese Tabletten an eine dritte Person zum Zwecke der ibtreibung weitergeben werde. GEB gab die Tsbletten entsprechend seiner Absicht der frau Ne: Diese nahm die Tabletten ein, um ihre Schwangerschaft zu beseitigen. Chinintabletten sind hierfür nicht geeignet. Freu Ne hatte deshalb damit keinen Er£olg.

Die Revision meint, es liege nur ein wegen der Untauglichkeit der Chinintebletten strafloser Versuch des Vergehens nach § 218 Abs 4 StuB vor. Diese Auffassung ist irrig. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung 3GHSt 1, 250 ausgesprochen, dass der Tatbestand des § 218 Abs 4 StGB in der Beihilfe zur Abtreibung aufgeht. Aus den dort angeführten Gründen trifft dies auch dann zu, wenn die Abtreibung, die mit der Anwendung des Mittels angestrebt wird, wie hier nicht zum ürfolge führt. Die Vorschrift des § 218 Abs 4 StGB ist nur anwendbar, wenn das verschaffte Mittel nicht zur Abtreibung verwendet worden ist. wit Recht hat deshalb das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten Beihilfe zur versuchten

Abtreibung gefunden. Fehlerhaft ist nur, dass es auf diese Tat § 218 Abs 1 StGB angewendet hat. Diese Vorschrift gilt

nur für die Beteiligung der Schwangeren an der Tötung ihrer nstifter oder

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Gehilfe bei der Fruchttötung mitwirkt, ist nach § 218 ibs 3 StGB zu bestrefen (36HSt 1, 140 und 250). Der Fehler kann von hier aus durch Streichung der in der Urteilsformel an- ‚gegebenen Gesetzesvorschriften beseitigt werden.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass die Allgemeininteressen den Schutz des keimenden Lebens erfordern. Das ist der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Strafvorschrift verfolgt. Der Gesetzeszweck darf bei der Strafzumessung nicht nochmals verwertet werden, weil er schon für die Aufstellung des Strafrahmens massgebend war. Dieser Reohtsfeliler zwingt dazu, das Urteil in Strafaus-

spruch aufzuheben.

Rotberg Krauss i Busch Baldus Maass