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BGH Entscheidung vom 03.11.1953 – 5 StR 459/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_459/53

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Albert BED aus ri. geboren am EEE 59. ir TOD (Kreis VER

m); wegen versuchten Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6.Mai 19553 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

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Der Angeklagte war von August 1939 bis April 1945 im Konzentrationslager. Am 28.Mai 1948 beantragte er bei der städtischen "Geschäftsstelle zur Vorbereitung politischer Wiedergutmachung", ihn als Naziverfolgten anzuerkennen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, der wahre Grund seiner Einlieferung ins Konzentrationslager habe nicht in seinen Vorstrafen, sondern in seiner halbjüdischen Abstammung und in seiner "betont antifaschistischen Haltung" gelegen. Am 24.März 1951 beantragte er bei derselben Stelle, ihm "für die KZ-Zeit eine angemessene Entschädigung zuzubilligen". Er führte im wesentlichen gleiche Gründe an wie in seinem Antrage vom 28.Mai 1948, auf den er sich auch ausdrücklich bezog. Die Anträge blieben ohne Erfolg.

Die Strafkammer sieht als erwiesen an, daß die Verbringung des Angeklagten ins Konzentrationslager nicht, auch nicht teilweise, auf seine Abstammung oder seine politische Haltung zurückging. Vielmehr stellt sie als einzigen Grund dafür fest, daß der Angeklagte, der auf Grund einer Verurteilung wegen Zuhälterei unter Polizeiaufsicht stand, den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen war, daß er insbesondere entgegen einem ausdrücklichen Verbot und trotz der Warnung, er werde ins Konzentrationslager gebracht werden, zweimal seine Wohnung zur Nachtzeit verlassen hatte und bei Nachtkontrollen nicht angetroffen worden war. Weiterhin stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte auch niemals der irrigen Meinung gewesen ist, seine Verbringung ins Konzentrationslager habe etwas mit Politik oder Abstammung zu tun gehabt. Sie hat ihn wegen versuchten Betruges zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel bleibt in der Hauptsache ohne Erfolg.

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I. Die Verfahrersrügen sind offensichtlich unbegründet,

l, Das gilt zunächst von der Rüge, der Zeuge H@ sei nicht über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO belehrt worden. Die Revision führt selbst die Entscheidung BGHSY 1.39 an, wonach das kein Revisionsgrund ist.

2. Die zweite Verfahrensrüge wendet sich ausdrücklich und ausschließlich gegen die "fehlerhafte Beweiswürdigung". Hier versucht der Verteidiger seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen zu setzen. Dergleichen ist in der kevisionsinstanz unbeachtlich.

II.

Auch die Ausführungen zur Begründung der Sachbeschwerde bestehen zum weitaus größeren Teil aus unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und verkennen insoweit die Aufgabe eines Revisionsgerichts. Der Senat, der die Zeugen nicht sieht, kann der Strafkammer nicht vorschreiben, was sie den Zeugen glauben oder nicht glauben soll. Er kann die Beweiswürdigung nur daraufhin nachprüfen, ob sie an inneren Widersprüchen oder sonstigen Denkfehlern leidet oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Die Revision sucht freilich derartige Verstöße darzutun, jedoch ohne Erfolg.

l. Einer Erörterung bedürfen in diesem Zusammenhang nur folgende Punkte:

a) Daß die Vorstrafen des Angeklagten schon 1939 teilweise weit zurücklagen, hat die Strafkammer nicht verkannt.

b) Die Strafkammer hat Schlüsse zum inneren Tatbestand daraus gezogen, daß der Angeklagte "auch nach Verbüßung seiner letzten Strafe am 6.August 1937 einer geregelten Arbeit nicht nachgegangen" sei. Sie stellt fest, er sei zunächst arbeitslos gewesen, später Provisionsvertreter bei der Firma Vgl: Co. geworden und habe im Oktober

1937 eine Bezirksvertretung, einen Monat später die General-

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vertretung der Firma für Kiel und Umgebung erhalten, Im März 1938 habe er die Generalvertretung aufgegeben, in der Zeit zwischen April und August 1938 aushilfsweise und dann in festem Arbeitsverhältnis im Gärtnereibetrieb der Witwe SCHE gearbeitet; seit Januar 1939 sei er wieder als Vertreter bei VB & Co. tätig gewesen.

Die Revision vermißt eine Begründung dafür, wieso das "keine geregelte Arbeit! gewesen sei. Einer solchen Begründung bedurfte es nicht. Es geht nicht um die sprachliche Frage, ob man diese wechselnde Beschäftigung eine "geregelte Arbeit" nennen kann oder nicht, sondern um die sachliche Frage, ob die von der Strafkammer aus dem tatsächlichen Hergang gezogene Folgerung möglich oder nicht möglich ist. Die Strafkammer hat dem Angeklagten die Einsicht zugetraut, daß dieser mehrfache Beschäftigungswechsel, vor allem auch die Gärtnereiarbeit, wovon der Angeklagte - wie ausdrücklich festgestellt - nichts verstand, die Polizei gegen ihn mißtrauisch gemacht hatte, zumal er zweimal wegen Zuhälterei und mehrmals wegen Vermögensdelikten vorbestraft war. Sie hat aus diesem und anderen Umständen den Schluß gezogen, daß der Angeklagte gar nicht auf den Gedanken gekommen ist, er werde wegen seiner politischen Haltung oder wegen seiner Abstammung ins Konzentrationslager gebracht. Dieser Schluß ist möglich.

c) Die Feststellungen zum inneren Tatbestand beruhen weiter darauf, daß der Angeklagte am 8.April 1947 "nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts" eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe hierüber keine eigenen Feststellungen getroffen. Das Urteil stellt (UA S.5) fest, der Angeklagte habe am 8.April 1947 an Eides Statt erklärt, er habe vor 1938 in Kiel eine Zweigstelle der Bremer Firma DEE & BEE geleitet. An anderer Stelle (UA S.2) stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte erst nach Kiel gezogen ist, nachdem er sich von DEE ge-

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trennt hatte; bis dahin hatte er nur Geschäftsreisen unter anderem auch nach Kiel" unternommen. Aus diesen selbständigen Feststellungen der Strafkamner ergibt sich die Unrichtigkeit der eidesstattlichen Versicherung.

d) Daß der Angeklagte im Konzentrationslager zeitweise den roten Winkel der politischen Häftlinge getragen habe, erachtet die Strafkammer mit einwandfreier Begründung für widerlegt,

e) Darüber, ob und was der angebliche frühere Häftling Ambo3 über den Angeklagten wußte, hat die Strafkammer nichts festgestellt.

2. Die Revision meint, der äußere Tatbestand des versuchten Betruges liege weder in dem Schreiben vom 28.Mai 1948 noch in dem vom 24.März 1951.

a) Der erste Angriff geht deshalb fehl, weil auch das engefochtene Urteil das Schreiben vom 28.Mai 1948 nicht als eine Ausführungshandlung des Betruges ansieht. Damals war es dem Angeklagten. nicht unmittelbar um eine Ver-

mögensverfügung zu tun.

b) Die Ansicht der Revision, das Schreiben vom 24.März 1951 sei nur Anhang und Ergänzung des Schreibens vom 28.Mai 1948, ist unrichtig. Dieses zweite Schreiben enthielt nur einen einzigen Antrag, nämlich den auf eine Sntschädigung; diesen Antrag hatte das erste Schreiben nicht enthalten. Zur Begründung nahm der Angeklagte auf das Schreiben vom 28.Mai 1948 Bezug, stellte damit also die dort vorgetragenen unwahren Behauptungen nochmals auf; nur wegen dieser Bezugnahme wird das frühere Schreiben im angefochtenen Urteil überhaupt erörtert.

III.

Der am 1.Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB ‚»ö£fnet die Möglichkeit, die Strafvollstreckung zur Bewahrung auszusetzen, Diese Änderung des Gesetzes ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (B6H 5 StR 249/53 vom

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8.0ktober 1953). Die Strafkammer wird also in der neuen Verhandlung nur zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs.2 StGB vorliegen und ob keine Hindernisse im Sinne des § 23 Abs.3 StGB bestehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker