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BGH Entscheidung vom 03.11.1953 – 5 StR 162/53

5. Strafsenat

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Mi 5 StR_162/53 2274 071 !

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Regierungsbauinspektor Wilhelm H Euun aus HD, geboren am NEED 1906 ir ro Kr: , 1

wegen Untreue und Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 24.0Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Besoldung des Angeklagten aus Haushaltsmitteln für Baumaterialien mit Hilfe unwahrer Rechnungen der Firma REED und die auf dieselbe Weise bewirkte Rückzahlung eines Darlehns dieser Firma betrifft.

In diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und iIntscheidung - auch über die Kosten der nevision - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

A 5 7

Gründe§

Gegenstand des Verfahrens waren drei Fälle. Der Angeklagte ist im vollen Umfange freigesprochen worden. Die kevision der Staatsanwaltschaft ist auf zwei Fälle be-

schränkt. I.

Der Sachverhalt in diesen beiden Punkten ergibt sich aus Nr I la und 2 des heutigen Urteils des Senats in der Strafsache gegen KB und andere (5 StR 161/53). Der Angeklagte bescheinigte in beiden Fällen auf Veranlassung des Regierungsoberbaurats KM vewust der Wahrheit zuwider die lichtigkeit der von der Firma REM berechneten Lieferungen.

Das Landgericht führt aus, der Regierungsoberbaurat KB habe sich durch die Zahlungsanweisungen auf Grund der erdichteten Rechnungen der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht. Die Ausführung dieser Vergehen habe der Angeklagte durch seine Mitwirkung gefördert.

Auf Grund seiner mehrjährigen Tätigkeit in der Straßenbauverwaltung seien ihm die tragenden Grundsätze des Haushaltswesens bekannt gewesen. Er habe gewußt, daß öffentliche Mittel zu ihrem vorgeschriebenen Zweck verwendet werden müßten und daß eine wohldurchdachte Überwachung eingeführt sei, um dies sicherzustellen. Daß der Haushalt des landes Schleswig-Holstein seit 1945 stets notleidend gewesen sei, könne ihm nicht verborgen geblieben sein.

Trotzdem habe er in dem ersten, die Bezahlung seiner eigenen Arbeitsleistungen betreffenden Falle bei dem ungetreuen Verhalten des Regierungsoberbaurats KB "bewußt mitgewirkt und auch ihm erkennbar durch das Zusammenwirken nit Mazu beigetragen, daß durch den Abzug erheblicher Mittel aus reinen Sachtiteln zur Abdeckung personeller AuS-

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gaben für Jas Land Schleswig-llolstein die Erfüllung dringendster Aufgaben in Frage gestellt, die Verwendung der fehlgeleiteten Mittel der Kontrolle der zuständigen Prüfungsorgane des Staates entzogen und damit eine vermögensgefährdende Lage für das Land geschaffen wurde".

In dem zweiten Falle sei ihm bekannt gewesen, daß ein Teil der nicht verkauften STEG-Waren unentgeltlich an Beschäftigte des Straßenbauamts verteilt worden sei. Trotzdem habe er dazu beigetragen, daß ein Restbetrag des Darlehns, das die Firma REED icn Straßenbauant zur Anschaffung dieser Sachen gegeben hatte, mit staatlichen Mitteln auf den Wege über erdichtete Baumaterialrechnungen der Firma RW zurückgezahlt wurde.

Er habe daher in beiden Fällen die wesentlichen Merkmale des strafbaren Verhaltens des Haupttäters KB ge - kannt.

Trotzdem hat ihn das Landgericht mit der Begründung freigesprochen, die Möglichkeit sei nicht völlig auszuschließen , daß er die ?ragweite der Zustimmung des Landes- _ baudirektors Dr. EEE und der Mitwirkung des Regierungsoberbaurats KW®verkannt habe. Die erhebliche Autorität dieser Vorgesetzten möge bei ihm die Vorstellung herbeigeführt haben, das von solchen Persönlichkeiten Gebilligte könne keinesfalls Unrecht sein. Es sei daher nicht widerlegt, da2 er sich in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden habe.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

1.) Die gerügte Verletzung des § 267 Abs 5 StPO liegt allerdings nicht vor. ich dieser Bestimmung müssen die Urteilsgründe, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, "ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt, oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat nicht für strafbar erachtet worden ist". Diese Anforderungen erfüllen die Urteilsgründe. Was die Revision gegen

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sie vorbringt, liegt allein auf dem Gebiete des sachlichen 2.echts.

2.) Diese Sachbeschwerde, die die Revisin auch ausdrücklich erhebt, dringt durch.

Die Annahme eines unverschuldeten Verbotsirrtums hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Frage, ob der Täter sein Verhalten aus bestimmten Gründen für erlaubt gehalten hat, ist zwar überwiegend tatsächlicher Art und daher in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen, dessen Entscheidung das Revisionsgericht nur auf rechtliche Verstöße nachzuprüfen hat. Ein solcher liegt hier aber vor.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte möge die Vorstellung gehabt haben, das von seinen Vorgesetzten Gebilligte könne keinesfalls Unrecht sein, widerspricht anderen Feststellungen des Urteils. Nach ihnen hat der Angeklagte "sich persönlich mit dem Bewußtsein der Zustimmung von Dr. TB nicht völlig beruhigt gefühlt", das geübte Verfahren sorgfältig - sogar gegenüber dem geschäftsleitenden Beamten des Straßenbauants - geheingehalten und gegenüber dem eingeweihten Zeugen Ri die Befürchtung geäußert, "daß er bei Offenbarwerden der Verrechnungsart zur Rechenschaft gezogen werde". Hiermit ist es denkgesetzlich nicht zu vereinen, daß der Angeklagte geglaubt habe, was seine Vorgesetzten billigten, könne keinesfalls Unrecht sein. An diesem nicht zu beseitigenden Widerspruch scheitert die Freisprechung. Jene Feststellungen des Landgerichts ließen allenfalls die Annahme zu, der Angeklagte habe trotz Bedenken gehofft, es geschehe nichts Unrechtes. Wer aber die Vorstellung hat, möglicherweise Unrecht zu tun, und diese Möglichkeit in seinen Willen aufnimmt, hält die Tat nicht für erlaubt ıvgl BGH JR 1952, 285). außerdem rechtfertigt die überaus xurze Begründung nicht die Annahme des Landgerichts, der

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-5.

Verbotsirrtum sei unverschuldet,

Das Urteil ist daher entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts aufzuheben, soweit es angefochten ist,

Für das weitere Verfahren verweist der Senat wegen der rechtlichen Gesichtspunkte, nach denen auch das Verhalten des Angeklagten zu beurteilen ist, auf das heutige Urteil in der Strafsache gegen K@Bund andere - 5 StR 161/53,

Sarstedt Dr. Koffka Sienmer Schmitt Dr. Börker