Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.10.1953 – 4 StR 408/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
50 2287 062
4_StR 408/53
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Landwirt Eugen_G aus ZUEEEEED, dort geboren am 1924, 2.) den Kraftfahrer und Gastwirt _Pritz_B de 02,
aus ‚ dort geboren am EEEEEED 1903 in
3.) de jedemeister Marinus s geboren am
wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Zoll- und. Steuerhinterziehung,
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Ss:
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Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesr!chier Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, °
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten
und WVOEEEEEB vird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 5. Februar 1953, soweit es diese Angeklagten betrifft, einschliesslich des Ausspruchs
der Einziehung des Büssing-LKWs und des Viehanhängers, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten haben den rechtskräftig u.a, wegen gewerbsmässiger Zoll- und Steuerhinterziehung verurteil. ten Holländern HE und Tg beim Ansatz geschmuggelten Kaffees geholfen, Gebing hat den Schuppen seines in Grenznähe geleganen Hofes entgeltlich für die Lagerung von zwei Lieferungen Rohkaffee zur Verfügung gestellt, DOEEEEEEDB hat den Kaffee anschliessend in seiner Garage gelagert und den Transport der ersten Lieferung nach Ahlen übernommen; er hat dafür den vorher zugesicherten Betrag von 1200 DM erhalten, WED hat gegen Provi... sion einen Abnelmer für geschmuggelten Kaffee vermittelt und einen einsamen Platz ausfindig gemacht, wo der Kaffee umgeladen werden konnte. Die Angeklagten sind wegen Vor. teilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Zoll- und Steuerhinter.- ziehung verurteilt worden. Ihre Sachbeschwerde hat Erfolg,
1‘ Zrer sınd den Urteilsfeststellungen die äusseren: und die inneren Tatbestandsmerkmale der Vorteilsbeihilfe zur Zoii- und Steuerhinierziehung hinsichtlich eines jeden Beschwerdeführers einwandfrei zu entnehmen. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Kaffee noch nicht zur Ruhe gekommen war, als die Beschwerdeführer ihre Tatbeiträge leisteten, weil er auf dem Wege von der holländischen Grenze seinen endgültigen Bestimmungsort, die Kaffeerösterei in Ahlen, noch nicht erreicht hatte, ist recht. lich nicht zu beanstanden. Für jeden Beschwerdeführer stellt das Gericht auch die Kenntnis fest, dass es sich um den Absatz von Schmuggelkaffee handelte, Was die Revision des Angeklagten WWW hiergegen vorirägt, erschöpft sich in unzulässigen und daher für das Revisions-
verfahren unbeachtlichen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
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2,) Von Rechtsirrtrum ist das angefochtene Urteil aber möglicherweise insofern beeinflusst, als das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit auch den Beschwerdeführern zur Last gelegt wird. Die Berechtigung hierzu leitet die Strafkammer aus der Erkenntnis der Beschwerdeführer ner, dass die von ihnen geförderten Schmuggler He und Tai inrerseits gewerbsmässig handelten, indem diese sich aus dem Schmuggelunternehmen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollten, Eine solche Betrachtungsweise steht indessen mit der ständigen Rechtsprechung nicht in Einklang.
Die Vorschrift des § 401 b Abs 1 RAbgO, der die Strafen der Beschwerdeführer gemäss § 398 RAbgO entnommen worden sind, enthält keinen selbständigen Straftatbestand, sondern -— entsprechend § 260 StGB - nur eine Verschärfung der Strafdrohung des § 396 RAbgO (vgl RGSt 75, 189; BGH 2 StR 78/51 v. 6. April 1951; Hartung, Steuerstrafrecht Anm III zu § 401 b) Das iferkmal der Geverbsmässigkeit hat somit einen persönlichen, strafschärfend wirkenden Umstand zum Inhalt, der gemäss § 50 Abs 2 StGB nur dem Teilnehmer zur last gelegt werden darf, bei dem er vorliegt (Hartung aaO Anm II 1 zu § 401 b). Demzufolge kann der Gehilfe nur dann aus § 401 b Abs 1 RAbgO verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmässig gekandelt hat; die Kenntnis, dass der Haupttäter gevwerbsmässig handelt, genügt somit nicht,
Ob die Beschwerdeführer ihre Hilfe in der Aksicht geleistet haben, sich durch wiederholte Förderung des kaffeeschmuggels eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 3583), kann den bisherigen Feststellungen nicht mit der erforderlichen
Sicherheit entnommen werden; denn auch wenn es den Beschwerdeführern bekannt war, dass eine Reihe von Lieferm ısen und Transporten erfolgen und durch ihre Mithilfe ein gewerbsmässiges Schmuggelunternehmen organisiert werden sollte, so können doch daraus zwingende Schlüsse auf ihre eigenen Absichten nicht gezogen werden, wie denn der Angeklagte GeWwbereits nach der zweiten Lieferung erklärte, dass er seinen Schuppen nicht weiter zur Verfügung stelle, und das ganze Unternehmen schon bei dieser zweiten Lieferung aufgedeckt wurde, Die abschliessende Würdigung muss daher dem Tatrichter vorbehalten bleiben, "
Da das dem inneren Tatbestand zugeordnete Merkmal der Gewerbsmässigkeit einen nicht abtrennbaren Bestandteil der Schuld bildet und daher gesonderter Beurteilung nicht zugänglich ist, unterliegt das Urteil gegen die Beschr.erdeführer in seinem vollen Umfange der Aufhebung.
3.) Die neue Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit geben, über die in Richtung gegen den Angeklagten Bü» GB erkannte Einziehung des Büssing-IKWs und des Viehanhängers auf Grund einer umfassenderen Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen zu befinden.
Die Revision will Bedenken gegen die Einziehung des Büs sing-IKWs zunächst daraus herleiten, dass der geschmuggelte Kaffee nicht auf dem IKW, sondern auf dem von diesem gezogenen Viehanhänger verladen war; dieser Umstand steht der Einziehung auch des Lastkraftwagens nach § 401 Abs 1 RAbgO indessen nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat
als ein "zur Begehung der Tat benutztes Beförderungsmittel" im Sinne des § 401 Abs 1 RAbgO sogar das Kraftfahrzeug erachtet, das nur zur Sicherung des Schmuggeltransportes dem mit der Schmuggelware beladenen Kraftfahrzeug vorausfährt (BGHSt 3, 355). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass erst recht ein Kraftfehrzeug, durch dessen Motorkraft die Fortbewegung des suf dem Anhänger gr verladenen Schmuggelgutes unmittelbar bewirkt wird, der Verbringung des Gutes dient (vgl BGHSt 3, 1).
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Dagegen lassen die Urteilsgründe es offen, ob die 4 Strafkammer die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich dieser Beförderungsmittel untersucht hat, Die Frage des Eigentums ist indessen für den Ausspruch der Einziehung erheblich; denn nach der Rechtsprechung des 3undesgerichts- # hofs ist die Zinziehung von Beförderungsmitteln, die dem Täter oder Teilnehmer nicht gehören, in der Regel nur anzuordnen, wern ein besonderer Rechtfertigungsgrund dazu vorliegt, vor allem dann, wenn der Eigentümer bei Anwendung der von ikm zu erwartenden Sorgfait hätte erkennen können, dass sein Eigentum als Beförderungsmittel zur Begehung der Tat benutzt werde, oder wenn er einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war (BGHSt 1, 351; 2, 312; 3, 3). Allerdings steht das Eigentum eines in diesem Sinne schuldlosen Dritten der Einziehung nur dann entgegen, wenn er seine Rechte auch mirklich geltend machen will (BGHSt 3, 227). Die Einziehung eines Kraftfahrzeuges, das einem schuldlosen Vorbehaltsverkäufer gehört, kann nach
§ 414 RAbgO auch dann gerechtfertigt und daher gebo-
ten sein, wenn sich der Staat verpflichtet, die Restkaufpreisforderung des Eigentümers zu befriedigen (BGHSt 2, 311).
Groß Krumme Engels Dr.Augustin Martin
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