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BGH Entscheidung vom 27.10.1953 – 1 StR 92/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1.) den Viehvermittler Adolf R aus St Schi, geboren am &@&. in Bad , 2.) den Viehhändler Josef

G aus’ ZH, dort geboren aan. iD Pr

bei

wegen Meineids u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 27. Oktober 1953 in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 2. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an das Landgericht zurückverwiesen.

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Von Rechte wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten RB wegen falscher uneidlicher Aussage sowie wegen fortgesetzten Meineids je in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Konaten Gefängnis, den Angeklagten CB wegen versuchten Betrugs anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 1 200 DM verurteilt.

zur. 77

Der Landwirt SCEEEEEB kaufte auf dem Bartholomäusmarkt 1949 (25. August) in Bad Neustadt eine Kuh, Er stellte, nachdem er nach Hause gekommen war, fest, daß die Kuh hustete. Der zugezogene Tierarzt bezeichnete sie als tuberkulös. SC, der den Angeklagten CB für den Verkäufer der Kuh hielt, erhob Klage gegen diesen. In dem bei dem Amtsgericht in Mellrichstadt anhängigen Rechtsstreit bestritt CP, der Verkäufer der Kuh zu sein, und stellte den Beweisamtrag, den Angeklagten RB als Zeugen darüber zu vernehmen, "daß der Verkauf der strittigen Kuh zwischen dem Kläger und ihm —- dem Zeugen - am 25. August 1949 zustandegekommen sei und die Bezahlung. des Kaufpreises auch an Rp erfolgt sei". a

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Der Angeklagte Rehm wurde am 30. November 1949 vor dem Amtsgericht in Gegenwart des Angeklagten Ge als Zeuge vernommen. Er behauptete dabei nach der Überzeugung der Strafkammer bewusst der Wahrheit zuwid.:r,

1.) er selbst habe die Kuh an den Kläger Sche@B verkauft, 2.) .er habe den Mitangeklagten GEB erst auf dem Bartholomäusmarkt in Bad Neustadt kennengelernt. R&B wurde nicht beeidigt, Der Amtsrichter hielt seine Aussage für völlig unglaubwürdig und gab der Klage des SCEREEEED im wesentlichen statt.

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Der Angeklagte CB 1egte gegen das Urteil Berufung ein. Nachdem beide Prozessparteien anderweit

Beweis angetreten hatten, erliess das Landgericht folgen- . den Beweisbeschluss;s "Zum Beweise für die bestrittene Re Behauptung des Beklagten, daß der Kaufvertrag über die “

sondern mit dem Zeugen Rehm abgeschlossen worden sei, wird die wiederholte Vernehrung des Zeugen Adolf wu

Viehhändler in StB ... von Amts wegen durch das Prozeßgericht angeordnet,"

In Anwesenheit des Mitangeklagten wurde R@® an 17. November 1950 als Zeuge vernommen. Er sagte ua. bewusst wahrheitswidrig aus, 1.) er sei zu dem Bartkolomäusmarkt 1949 in Bad Neustadt ohne Vieh mit der Eisenbahn gefahren; 2.) er habe dort von unbekannten Verkäufern u.a. eine braungelbe Frankenkuh gekauft und an SCHE verkauft; 3.) den Mitangeklagten GP habe er erst nach dem

Verkauf der Frankenkuh auf dem Bartholomäusmarkt in Bad '* Neustadt kennengelernt. 3

Rehm wurde auf Antrag. des Prozessbevollmächtigten

des Mitangeklagten GEW in dessen Anwesenheit be-

Nach weiterer Beweisaufnahme ordnete das Landgericht von Amts wegen die wiederholte Vernehmung des Angeklagten RED als Zeugen durch das Prozessgericht an. Dieser sagte „, bei seiner Vernehmung vom 5. April 1951 aus, daß er ausser ® zwei von ihm Selbst auf dem Bartholomäusmarkt gekauften d Kühen, die er sofort an eine Frau aus Saogb und an Be SCHEEEEED veräussert hebe, noch eine dritte Kuh an die \d

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Viehhändler Hg una NEED verkauft habe, und zwar für i den Angeklagten GB, den er kurz vorher kennengelernt “A habe. Er versicherte die Richtigkeit dieser Zeugenaussage Ei unter Bezugnahme auf seinen am 17. November 1950 geleisteten * h Eid. Auch diesmal griff der anwesende Mitangeklagte CD # . nicht in die Vernehmung ein. Das Landgericht hob das amts- j. gerichtliche Urteil auf, wies die Klage eb und legte dem % | Kläger SC die Kosten beider Rechtszüge auf. Es hielt ' den dem Kläger SED obliegenden Beweis, deß CB der Verkäufer der Kuh sei, nicht für erbracht und führt im Urteil u.a. aus: "Auf alle Fälle kann aber die Aussage N: des Zeugen RE nicht ungewürdigt bleiben. Dieser hat unter- 4 Eid ausgesagt, daß er es war, der dem Kläger seinerzeit is die Frankenkuh verkaufte ...... . Eine Verwechslung des Be- u; klagten mit Adolf RB seitens des Klägerserscheint dehalb nicht ausgeschlossen... ".

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Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte GEB die Kuh, die auf dem Bartholomäusmarkt an Si» verkauft wurde, kurz vorher - am 20. August 1949 - von dem Landwirt Hoi erworben hatte. Sie konnte nicht feststellen, wer die Kuh an SCHEMERN> veräusserte, ist aber

ii] erfolgt ist. Die Strafkammer führt aus, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß - falls CEEEED die Kuh nicht selbst verkauft hat - die etwa beteiligte dritte Person die Kuh im Auftrag oder jedenfalls mit Wissen GEB verkaufte. Sie ist der Ansicht, es Di bedürfe keiner Entscheidung, ob diese Wahrscheinlichkeit ie an Sicherheit grenze, da zur Überzeugung des Gerichtes feststehe, daß der Angeklagte CB wusste, daß Re die Kuh nicht verkauft hatte, und da dies zur Entscheidung

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über die strafrechtliche Seite seines Verhaltens genüge, Nach der Überzeugung des Gerichtes wusste der Angeklagte CD schon vor Benennung des Reg als Zeugen im Zivilprozess, daß dieser die Kuh nicht auf dem Bartholomäus. markt 1949 in Bad Neustadt verkauft hatte,

Das Vorbringen des Angeklagten GW, er habe die von HD gekaufte Kun, wie sich aus seinem Ein- und Verkaufsbuch ergebe, am 21. September 1949 an die Vieh-

agentur Sch und IP in TB verkauft, hat die

Strafkammer als widerlegt angesehen,

| I. Die Revision des Angeklagten CP rügt die Ver- | letzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen

R Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

7‘ - if 1.) Die Strafkammer hat angenommen, daß der Beschwerdeuf führer CE in zwei Rechtszügen dem Gericht eine falsche ” "x Tatsache in der Absicht vorgespiegelt habe, sich einen

3 rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie hat die " } Rechtsauffassung vertreten, es bedürfe keiner eingehenden N Prüfung, ob die Klage des Sb tatsächlich begründet !

Nu war oder etwa aus anderen Gründen abzuweisen gewesen wäre w (CE führe z.B. an, die fragliche Kuh sei im Augen- ) blick des Verkaufs gar nicht mit einem zur Wandlung be-

ia rechtigenden Mangel behaftet gewesen). Allein die Tat-

' F sache, daß die Prozeßlage vor der Benennung des Mitange-

SE klagten R@p als Zeugen ungünstiger war als nachher und

x daß sich der Angeklagte CM dessen bewusst war, woran & nach Sachlage kein Zweifel besteht, reiche aus, um nachzu- \ = weisen, daß er in der Absicht handelte, sich einen rechts-.

widrigen - nämlich gegen die gesetzlichen Beweisvorschriften. . verstossenden -— Vermögensvorteil zu verschaffen, Die Straf-

kammer hat hierzu auf die Entscheidung RGSt 72, 133 Bezug genommen.

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Die dort vom Reichsgericht vertretene Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof aufgegeben (BGHSt 3, 160). Eine V Verurteilung wegen Betrugs oder versuchten Betrugs setzt voreus, daß der Täter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil für sich oder einen anderen erstrebt. Ist ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet, so wird er nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der Berechtigte in einen

Rechtsstreit unerlaubter Mittel bedient, um etwaige Schwierig-

keiten, die der Verwirklichung seines Anspruchs entgegenstehen, zu beseitigen. Im vorliegenden Falle wehrte sich der Angeklagte CP mit Hilfe des Mitangeklagten RD gegen einen gegen ihn gerichteten Verhandlungsanspruch. Nach der in der Entscheidung BGHSt 3, 160 vertretenen Rechtsauffassung kommt es daher darauf an, festzustellen, ob der Klaganspruch ‚gegen den Beschwerdeführer Ci» begründet war. Dies wäre schon dann nicht der Fall, wenn die Kuh ohne sein Wissen von einem Dritten an den Kläger SC verkauft worden wäre. Hierzu hat das Tandgericht keine eindeutigen Feststellungen getroffen. Es

hat ausgeführt, es spreche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, "daß - gegebenenfalls - die dritte Person die Kuh im Auftrag oder jedenfalls mit Wissen CENND verkaufte", Die Strafkammer hat jedoch unentschieden gelassen, ob diege Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt, weil sie die Auffassung vertreten hat, es genüge zur strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten GEB, daß er den RED in dem Rechtsstreit bewusst wahrheitswidrig als den Verkäufer der Kuh bezeichnet und ihn hierfür als Zeugen benannt hat.

Die bisherigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die abschliessende Beurteilung der entscheidenden Frage, ob der Klaganspruch des SEE begründet

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war oder nicht. Es ist nicht auszuschliessen, daß die Strafkammer bei einer neuen Verhandlung in dieser Beziehung weitere Feststellungen treffen kann, die sie bisher auf Grund ihrer Rechtsauffassung unterlassen zu können glaubte,

Das Urteil ist nach alledem, soweit es den Angeklagten GW betrifft, mit den Feststellunren aufzuheben.

2,) Die Verfahrensrügen, die unbegründet sind, brauchen nicht näher erörtert zu werden. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Beweisamträge zu stellen.

II. Der Angeklagte Rp hat das Urteil nur insoweit an- Bi, gefochten, als er wegen falscher uneidlicher Aussage une: x wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt ist, De auch wegen des fortgesetzten Meineids Verurteilung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug erfolgt

ist und der Schuldspruch nicht teilweise angefochten werden kann, erstreckt eich das Rechtsmittel auch auf . die rechtlich bedenkenfreie Verurteilung wegen Meineids, - £

Der Beschwerdeführer macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Die Rüge ist begründet.

1.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Bei- I; hilfe zum versuchten Betrug nicht.

Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer R@P durch seine unrichtigen Be- iR kundungen den versuchten Betrug des Mitangeklagten GEHE _. E unterstützen wollte. Da es, wie sich aus den Ausführungen 3 unter I 1 ergibt, ungeklärt ist, ob sich CM eines ver- ; suchten Betrugs schuldig gemacht hat, und das Urteil gegen ihn deshalb aufgehoben werden muss, kann die Verurteilung

des Angeklagten REP bezüglich der Beihilfe zu diesem Vergehen wegen der Abhängigkeit der Beihilfe von der Haupttat nicht bestehen bleiben. Der Beschwerdeführer REED könnte sich zwar auch dann einer Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig gemacht haben, wenn der Anspruch des SCEEEEEEED gegen den Angeklagten CEEEEB unbegründet ist, R@&W ihn aber als begründet angesehen hat. In dieser Beziehung enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen.

2.) Da die Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit der uneidlichen falschen Aussage und dem Meineid steht, hat sich die Aufhebung des Urteils hierauf zu erstrecken.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der Referendar, vor dem der Angeklagte R&B die falsche uneidliche Aussage erstattet hat, als Richter tätig sein konnte (RGSt 60, 25; 65, 206). Referendare konnten zwar im Lande Bayern nach den dort zur Zeit der Begehung der Straftat geltenden landesrechtlichen Bestimmungen mit der Wahrnehmung einzelner richterlicher Geschäfte, insbesondere mit der Vernehmung von Zeugen, betraut werden (BGH 1 StR 575/52 vom 16. Dezember 1952). Erforderlich ist aber, daß der Referendar die Voraussetzungen der bayer. VO Nr 68 vom 4. April 1946 (GVBl S 214) über die Wiederaufnahme der Justizausbildung erfüllt und daß im Einzelfall ein richterlicher Auftrag vorgelegen hat. Das angefochtene Urteil enthält in dieser Richtung keine Ausführungen.

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Sollte der Referendar zu der Vernehmung des Angeklagten REED als Zeugen nicht befugt gewesen sein, so käme nur .

eine versuchte falsche uneidliche Aussage in Betracht “ (vgl RG aa0), die nach der gemäss § 2 Abs 2 StGB zu berücksichtigenden Neufassung des § 153 StGB nicht mehr

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