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BGH Entscheidung vom 23.10.1953 – 2 StR 809/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNaınen des Volkes

In der Strafsache gegen | den Rohproduktenhändler Peter Christian T (umumm» aus BE, geboren am EEE. 1904 in HE ,

wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.3.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird "zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Vergehens gegen 8% 1, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit innedlen- Metallen zu einem Jahr Zuchthaus und 'einhundertfünfzig Deutsche Mark Gelästrafe, ersatzweise für je zehn Deutsche Mark einen Tag Gefängnis, verurteilt". Die Sachbeschwerde, die er mit der Revision erhebt, greift durch. Infolgedessen bedürfen die - im übrigen offensichtlich unbegründeten - Verfahrensrügen keiner Erörterung. Was die Revision selbst in sachlicher Hinsicht ausführt, kann ihr zwar ebenfalls nicht zum Erfole verhelfen. Die Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass es aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben kann.

ie) Widerspruchsvoll und unklar sind die Feststellungen über den Unfang des von dem Angeklagten gehehlten Gutes. Nach der Sachäkrstellung lieferte der Angeklagte vom 21. Februar bis zum 17, Mai 1951 en den Grosshändler TB i15- gesamt etwa 600 kg Kupfer. Einen, Teil hiervon, der gestohlen war, hatte der Angeklagte von 2 dem Dieb, gekauft. SED var wegen Diebstahls von etwa 900 kg kupfernen Oberleitungsdrahts. rechtskräftig verurteilt worden. Von diesem Draht brachte er dem Angeklagten von Ende Februar bis Ende Juni laufend Kengen von je mindestens 10 kg. In der Beweiswürdigung spricht‘ die Strafkamner die Überzeugung aus, dass S Yan Beite aus allen’ oberleitungsdiebs tählen in der Zeit vom 23. März bis zum 21: Jüni 1951 dem Angeklagten ge-

bracht habe,

Das Urteil ist also zunächst hinsichtlich der Menge des gehehlten Gutes widerspruchsvoll. Nach der Sachdarstellung hat der Angeklagte einen Teil von 600 kg von Ss bezogen. Nach der Beweiswürdigung müssen es 900 kg gewesen

sein. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Schuldspruch

nur die in der’ 'Sachdarstellung angegebene Menge zu Grunde liegt bleibt das Urteil unklar, weil ihm nicht zu entnehmen

ist, ein wie grosser Teil von 600 kg von Sue stamnte.

Hinzu kommt ein weiterer Widerspruch. Nach der Sachdarsteilung hat: der. Angeklagte von Ende Februar, nach der Beweiswürdigung erst vom 23. März 1951 gestohlenen Kupferdraht von SEE ze kauft. Auch daraus ergibt sich, dass sich die Strafkammer Über den Umfang der Straftat des An-

geklagiten nicht klar gewesen ist, Hierfür spricht ferner f

-olgendes: -

Zur inneren Tatseite führt das Urteil aus, der Angeklagte habe "zunächst!" geglaubt, Sn gewinne das Buntmetall als Abfallprodukt aus elektrischen Geräten, jedoch "bald" Bedenken bekommen müssen. Der Angeklagte ist also bei den ersten? Ankäufen' gutgläubig gewesen und deshalb insoweit keiner vorsätzlichen Hehlerei nach den §§ 259, 260 StGB schuldig#Auch aus diesem Grunde kann. die Straftat des Angeklagten ihre Umfange nach nicht der Sachdarstel-

lung des Urteils entsprechen.

Nun hat die Strafkammer allerdings nach der damaligen Rechtslage die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus verhän;t, Auf sie wäre auch dann zu erkennen gewesen, wenn der Angeklagte sich überhaupt - wenn auch nur im: gering-

sten Unfänge + der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig gemacht hätte. Das'ist jedoch bisher nicht sicher, da auch die Feststellungen zur inneren Tatseite fehlerhaft sind,

Aus diesem Grunde kann das Urteil Jedenfalls nicht beste-

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hen bleiben.

2.) Zum Vorsatz der Hehlerei heisst es im Urteil; "Es ist erwiesen, dass der Angeklagte bei Ankauf des

kKupfers das Bewusstsein hatte, dass es mittels einer strafp 5

1:

baren Handlung erlangt war. Denn es sind in vorliegenden Fail Umstände‘ vorhanden gewesen, die dem Angeklagten als vernünftig denkendem Menschen die Überzeugüng von der

strafbaren Herkunft der Kupferstäbe aufdrängen mussten",

Im Anschluss daran werden dann diese Umstände geschildert, Bierzu. ist folgendes zu bemerken:

Eine Verurteilung nach § 259 StGB setzt voraus, dass der Tatrichter entweder Vorsatz - unbedingten oder bedingten - feststellt, Säer von der gesetzlichen Beweisregel Gebrauch macht. Es ist aber ein Rechtsfehler, diese Dinge miteinander zu vermengen, Der Tatrichter muss zunächst prüfen, ob er selbst aus dem gesamten Sachverhalt auf den Vorsatz des Angeklagten schliessen kann, Ist dies der Fall, dann ist für die Beweisregel kein Raum, Erwähnt er sie dennoch, so deutet dies darauf hin, dass er von dem Vorsatz des Angeklagten eben nicht überzeugt gewesen ist. Glaubt der Tatrichter nicht, aus dem Sachverhalt auf den Vorsatz des Angeklagten schliessen zu können, dann genügt es, wenn er die Umstände anführt, nach denen der Täter

nen strafbaren Vorerwerb annehmen musste, Hierfür kommen

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e Jedoch nur solche Umstände in Betracht, die dem Angeklagten zur Tatzeit von aussen her das Wissen um den Makel der Sache aufdräöngen mussten,

Gegen diese Rechtsgrundsätze verstößt das Urteil; denn es begründet die Annahme, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandeit habe, mit der Beweisregel, Ausserdem führt es unter den "Umständen" dann auch das eigene Verhalten des ingeklagten an. Aus ihm darf der Richter zwar selbst den Vorsatz des Täters folgern, Es ist aber kein Umstand 1.8. des § 259 StGB (vgl RGSt 55, 204; 64, 4; BGHSt vom 29.5.1952 - 5 SUR 441/52 -), Die Verurtilung wegen Hehlerei lässt sich daher nicht aufrecht erhalten. |

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3.) Rechtsirrig ist schliesslich die Auffassung der

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Strafkamnmer, onach zwei selbständige, in sich fortgesetzte Vergehen nach den §§ 1, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit uneältn Metallen gegeben seien. Nach dem festgestellten Sadhverkalt hat der Angeklagte sowohl das gestohlene Kupfer wie das weitere - einwandfreie - Buntmetall in dem einen Gevierbebetrieb aufgekauft, den er ohne die erforderliche Erlaubnis führte. Hiernach hat er sich nur eines (fortgesetzten) Vergehens nach den 8§ 1, 16 aaO - gegebenenfalls

in Tateinheit mit (gewerbsmässiger) Hehlerei - schuldig ge-

macht.

Dr. Moericke Dr. Sauer Dr, Ludwig Willms Menges |

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