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BGH Entscheidung vom 20.10.1953 – 3 StR 903/53

3. Strafsenat

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. Am.

2328 078 - 75

3_StR_903/55 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Landwirt Hermann Sch eus HB, Kreis

FEED, dort zeboren am @. wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Apri 1954, an der teilgenommen habens'

Senatspräsident Dr. Rotberg “ als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Martin

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwelt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; e

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 20. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,

. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:

Von Rechts wegen

-2-

gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht an einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er Verletzung der Aufklärungspflicht, außerdem die Bejahung seiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Versagung mildernder Umstände.

Daß der Angeklagte sich durch sein Tun eines fortgesetzten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 StGB schuldig gemacht hat, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt einwandfrei. Es handelt sich nur darun, ob gegen die Beurteilung der Frage seiner Zurechnungsfähigkeit Bedenken erhoben werden können und bei der Sachlage Anlaß bestanden hätte, hierüber weitere Beweise zu erheben.

Die Revision verweist darauf, der Angeklagte habe sich stets ordentlich geführt und bei seinen Mitbürgern allgemeine Ach;ung genossen. Die Tatsache, daß ein in jeder Hinsicht, namentlich als ausgezeichneter Familienvater angesehener Mann, sich in seinem 65. Lebensjahr zum ersten Mal, u noch dazu durch ein Sittlichkeitsverbrechen strafbar gemacht habe, sei so auffällig, daß ein Gericht die menschlichen und psychischen Gründe aus sich allein nicht voll beurteilen könne. Es müsse in irgendeiner Weise eine geistige, vielleicht auch körperliche Abbauerscheinung zur Anfälligkeit des Angeklagten beigetragen haben. Dem stehe sein lebendiger und geweckter äußerer Eindruck nicht entgegen. Denn auf dem Gebiet des Geschlechtslebens könne trotzdem eine Fehlentwicklung eingetreten sein. Ebensowenig könne aus der Weiterführung des landwirtschaftlichen Betrie-

bes ein Schluß auf die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten gezogen werden. Dessen Sohn sei infolge seiner Jugend zur Übernahme des verhältnismäßig großen Hofes noch nicht in der Lage, dazu überdies selber nicht bereit. Zuch bei der Strafzumessung hätten diese Erwägungen berücksichtigt werden müssen,

Nach § 244 Abs. 2 StPO hat der Tatrichter von Ants wegen die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Rüge der Verletzung dieser Vorschrift ist nicht ordnungsmäßig erhoben, wenn nicht angegeben ist, auf we)- chem Wege und mit welchen Mitteln das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (BGHSt. 2, 168). Ausdrücklich ist das in der Revisionsbegründung nicht gesagt. Aber diese ist wie andere Prozeßhandlungen auslegungsfähig. Da darin vorgebracht ist, das Gericht habe nickt aus sich allein Cie Hintergründe des. strafbaren Verhaltens des Angeklagten richtig erkennen können, kann damit nur gemeint sein, es hätte sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen. Gegen Cie Zulässigkeit der Verfahrensrüge bestellen daher keine Bedenken,

Sachlich greift sie nur dann durch, wenn das Gericht von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen hat, obwohi. die Umstände zu deren Ausdehnung drängten. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Umstand, daß hier ein Menn mit tadellosem Vorleben im Alter von 65 Jahren sich eines Sittlichkeitsverbrechens schuldig gemacht hat, kann ein Anzeichen dafür sein, daß bei ihm ein gewisser Persönlichkeitsabbau stattgefunden hat, mag das auch nach außen nicht ohne weiteres erkennbar sein. Es ist eine Erfahrungs” tatsache, daß bei Männern in vorgerücktem Alter körperli-

che oder geistige Entartungszustände auftreten, die gerade

auf dem Gebiet von Sittlichkeitsverbrechen die sonst vorhandenen Hemmungen erheblich vermindern. Die Möglichkeit, daß auch bei dem Angeklagten eine Rückbildung des Körpers eingetreten ist, die sein Verhalten beeinflußt haben kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Sie war-so naheliegend, daß sich die Notwendigkeit seiner ärztlichen Untersuchung und Begutachtung ergab. Deren Ergebnis kann für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein.

Selbst wenn es nicht zur Bejahung der verminderten Zurechnungsfähigkeit geführt hätte, hätte es doch Gesichtspunkte zutage fördern können, die für die Frage der Zubilligung mildernder Umstände wesentlich sein können. Infolgedessen iiegt in der Unterlassung der hier gebotenen weiteren Sachaufklärung ein Rechtsfehler, auf dem die Entscheidung mindestens im Strafmaß beruhen kann. Das Urteil mußte deshalb aufgehoben werden.

Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß