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BGH Urteil vom 13.10.1953 – 3 StR 605/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23527 097

Beschluss§

In der Strafsache gegen

den Invaliden Theodor K EEE aus OCEEEEEEEED, zeboren am 9. GE ED ir NEED arı der RED-Duw, in

dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a. .

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Oktober 1953 beschlossen:

l.) Der Beschluss des Landgerichts in Duisburg vom 21. Juli 1953 wird aufgehoben.

2.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. April 1953 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die in dieser Sache seit dem 26. April 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe

“ angerechnet.

Gründe§

Der Angeklagte hat vor dem Amtsrichter in Duisburg, dem er “auf: seinen | wunsch ‚hin vorgeführt worden war an 28. kai 1953

zu Protokoll erklärt,. er, habe gegen das Urteil vom 25. April

1953 Revision eingelegt. "Es sei ihm u.a. ein Diebstahl zum

Nachteil der Firma ve> in OD zur Last gelegt. An diesem Diebstahl sei er nicht beteili;t. Er sei an den Lager-

platz Ve» vorbeigekommen, als sein (mitangeklagter) Sohn

Lerula” ueibirn. ..-

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-13/3-str-605-53#rd_1

Günter ‘und ein gewisser WiEMB zehn Lisenteile auf eine Ziehkarre aufgeladen hätten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei Vi wegen dieses Diebstahls nicht verurteilt worden.

Das Landgericht meint, in dieser Erklärung könne deshalb keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Revisionsbegründung gefunden werden, weil der Angeklagte die Vorführung nicht zum Zwecke einer Revisionsbegründung beantragt und weil der Amtsrichter ihn belehrt und eine Revisionsbegründung nicht habe aufnehmen wollen. Das ist irrig. Es kommt nicht darauf an, mit welcher 3egrindung der Angeklagte eine Vorführung beantragt, sondern welche Erklärung er bei der Vorführung abgibt. Das Protokoll über die Verhandlung des Amtsrichters mit dem Angeklagten bei seiner Vorführung enthält nichts darüber, dass der Amtsrichter ds dem Angeklagten gegenüber abgelehnt hätte, eine Revisionsbegründung entgegenzunehmen. Die ausweislich der Niederschrift vom Angeklagten abgegebene Erklärung hatte ersichtlich den alleinigen Zweck, die eingelegte Revision zu begründen. Wenn der Amtsrichter sie, wie seinem Übersendungsschreiben an den Oberstaatsanwalt in Duisburg wohl entnommen werden muss, nicht in diesem Sinne verstanden hat, oder wenn der Amtsrichter sich vorbehalten hat, die Erklärung des Angeklagten nicht als Revisionsbegründung entgegenzunehmen, 50 kann dies die Eigenschaft der Erklärung als Revisionsbegründung nicht in Frage stellen, weil das hierfür allein massgebliche Protokoll nichts über einen Vorbehalt des Amtsrichters enthält.

Durch innerdienstliche Vermerke kann der aufnehmende Richter nicht zum Nachteil des Angeklagten dessen auf Revisionsbegründung gerichteten Erklärung diesen Charakter

nehmen.

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Der Beschwerdeführer befand sich in der Haftanstalt in Duisburg in Untersuchungshaft. Gemäss § 299 StPO konnte er deshalb seine die Revision begründende Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des \mtsgerichts in Duisburg abgeben. Der Umstand, dass er sie vor dem Amtsrichter selbst abgegeben hat, stellt keinen Verstoss gegen § 345 Abs 2 StPO dar. Denn die „bgabe

vor dem Richter bedeutet die Wahrnehmung einer strengeren ..

Forn, als sie die Verfahrensordnung vorschreibt.

Nach allem waren die Vorrnussetzungen des % 346 Abs 1 StPO für eine Verwerfung der Revision durch das Landgericht nicht gegeben. Die Revirionsamträge waren rechtzeitig und in der im § 345 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Der Beschluss des Lendgerichts in Duisburg vom 25. April 1953 ist deshalb

aufzuheben.

Gleichwohl ist die Revision als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht auf die Verletzung einer Rechtsnorm gestützt ist. Der Beschwerdeführer greift nur die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an, ohne irgend einen Rechtsfehler geltend zu machen.

Dies ist nicht statthaft (§ 337 StPO).

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