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BGH Entscheidung vom 08.10.1953 – 4 StR 434/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ash. 29a22 2287 053
im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
die Witwe Nartha B ED geborene Klaus: DD. geboren am EEE 1902 in SED,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsenwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Yilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom 22. April 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von nechts wegen
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1. Allerdings ist die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe das in § 10 Abs 1 Satz 3 StVO aufgestellte Verbot, an Strassenkreuzungen und -einmündungen zu überholen, übertreten, von Rechtsirrtum nicht beeinflusst
Ob die Angeklagte mit dem von ihr gesteuerten Personenkraftwsgen die unternommene Überholung der vor ihr herfahrenden Radfahrerin erst nach Utsrquerung der von links einmündenden Adamstrasse beendet haben würde, ist ohne Belang; denn unter einem Überholen an Strassenkreuzungen oder Strasseneinmündungen ist nicht nur ein Überholen auf der Schnittfläche der Strassen, sondern jedes überholen zu verstehen, das den Überholenden daran hindert, auf der Schnittfläche so eingeordnet zu fahren, wie er das ohne den uberholungsvorgang tun müsste (BGH NdJ%
1952, 35 Kr 24).
Unerheblich ist es auch, ob die Angeklagte im vorliegenden Falle eine Gefährdung des Strassenverkehrs durch ihr verbotswidriges überholen an der Strasseneinnündung befürchten musste. Das Verbot des § 10 Abs 1 3atz 3 StVO galt, solange der Gesetzgeber sich den Bedenken gegen diese Vorschrift verschloss, ausnahmslos, auch an übersichtlichen Kreuzungen und Einmündungen (vgl Müller jJtrassenverkehrsrecht Anm 10 a zu § 10 StVO). Eine andere Rechtsanwendung hätte zu einer für die Sicherheit des Strassenverkehrs schädlichen, allgemeinen Missachtung des Verbots führen müssen (BGH 4 StR 42,53 vom 30. April 1953 - BGHSt 4, 188).
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2. Dagegen ist die Anwendung des § 1 StVO und des § 222 StGB auf den festgestellten Sachverhalt rechtsfehler-
haft.
Eine Verurteilung auf Grund dieser Vorschriften setzt zur inneren Tatseite voraus, dass der Täter die kKöglichkeit des rechtswidrigen Erfolges voraussehen konnte und musste. Wer das Jberholungsverbot des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO übartritt, muss aber noch nicht eine Gefährdung des Verkehrs schon infolge dieses Verhaltens voraussehen. Die
Wichtbeachtung einer Verkehrsvorschrift begründet nämlich für sick allein nicht notwendig den Vorwurf der Fehrlässigkeit (R6St 59. 341; 7IF 187; 76, 2); Jie Voraussehbarkeit eines Schadens ist vielmehr unabhängig davon zu prüfen, ob eine strafbare Verkehrsübertretung vorliegt und hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (Rast 56, 349; 57, 151).
Das sonst 'sachgemäss durchgeführte überholen an einer
Strasseneinmündung kann nur ausnahmsweise zu einem Unfall führen, wenn nämlich ein besonders grobes Verschulden des
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Überholten mitwirkt, dieser insbesondere - wie hier - seine ’
Pflicht verletzt, die beabsichtigte Richtungsänderung anzuzeigen (§ 11 Abs 1 StVO). Weil aber das Überholen an einer gut übersehbaren Strasseneinmündung, wie sie vorliegend festgestellt ist, bei sonst ordnungsmässiger Fahrweise an sich ungefährlich ist und die Gefahr erst durch ein grobes Verschulden des Überholten eintreten kann, ist es nicht angängig, die Voraussehbarkeit des Unfalls schon allgemein wegen der Übertretung des Überholungsverbots
zu bejahen. Vielmehr kommt es darauf an, ob nach der Verkehrslage bestimmte Anzeichen dafür gegeben waren, dass durch das Überholen die Gefahr eines Unfalls herbeigeführt werde (BGH 3 StR 894,52 vom 23. „pril 1955 = BGHSt. 4, 182). Solche Anzeichen sind im vorliegerden Falle bisher nicht festgestellt worden.
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Alleräings hatte die Angeklagte bemerkt. dass die Radfahrerin, die sich im Fahren mit einer Hand an ihren links an der Lenkstange angehängten, mit Waren gefüllten zinkaufsnetz zu schaffen machte, unsicher fuhr. Diesem Umstand trug sie aber dadurch rechnung, dass sie auf der 7,62 m breiten Strasse so weit nack links hinüberfuhr, dass die rechten Räder ihres Wagens auf der Mitte der Fahrbahn liefen, während die Radfzhrerin auf der rechten Strassenseite weiter geradeaus fuhr. ıngesichts dieses srossen seitlichen Abstandes ist die zeitweilige Unsicherheit der Radfahrerin im übrigen für cen Unfall nicht ursächlich geworden. Der Zusammenstoss wurde vielmehr dadurch herbeigeführt, dass die Radfahrerin, als sie die Zinmündung der Adamstrasse bereits zu etwa 3/4 passiert hatte und die Angeklagte mit ihrem ?ersonenkraftwagen sich nur noch in einem Abstand von 5 m links hinter ihr befand, plötzlich ohne weiteres scharf nach links in die Adamstrasse einbog, wobei sie besonders kräftig auf die Pedale trat .
Auch der Umstand, dass die Radfahrerin auf das von der Angeklagten, bevor sie zur Überholung ansetzte, gegebene Warnzeichen nicht erkennbar reagierte, machte die Gefahr eines Zusammenstosses nicht voraussehbar; denn es entspricht der täglichen Erfahrung, dass Radfahrer, die sich auf der richtigen Strassenseite befinden, sich bei hinter ihnen ertönenden Warnzeichen nicht umsehen, sondern ihre Fahrtrichtung beibehalten und es dem nachfolgenden Kraftfahrzeug überlassen, sie unter genügendem Ausbiegen nach links zu überholen; mit solchem Verhalten rechnet auch der Kraftfahrer, der nicht wissen kann, ob der Radfahrer das Warnzeichen gehört und aufgenommen hat (BayObLG DAR 1930, 107 Nr 99; BGH NIW 1952, 35 Nr 24).
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Schliesslich stand auch die festgestellte Tatsache, dass die Angeklagte bei dem Überholungsversuch ihre 35 bis 40 km/st betragende Geschwindigkeit nicht herabsetzte, mit dem Unfall nicht in voraussehbarem Zusemmenhang. Die Auffassung der Strafkammer, dass die Angeklagte auch unabhängig von dem Überholungsverbot des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO zu einer erheblichen Verringerung ihrer Fahrgeschwindigkeit während der Überholung der Radfahrerin verpflichtet gewesen sei, trifft nicht zu. &s ist vielmehr verkehrsgerecht und daher sachgemäss, den Überholungsvorgang soviel wie möglich abzukürzen und demgenäss im Rahmen des allgemein und nach der Verkehrslage Zulässigen gerade mit möglichst hoher Geschwindigkeit durchzuführen. Auch die beobachtete Unsicherheit der Radfahrerin gab zu er einer Verminderung der Geschwindigkeit keinen Anlass; e. i denn dieser - für den Unfallverlauf bedeutungslosen - 5 Unsicherheit hatte die Angeklagte bereits durch das weite Ausholen nach links hinreichend Rechnung getragen ::
Nach den Urteilsfeststellungen hat somit die Rad- : fahrerin, die sich entgegen der Vorschrift des § 8 absatz wir. 3. Satz 2 StVO nicht nach links eingeordnet hatte und die. f nachdem sie von einem anderen, 40 m vor der Angeklagten u - mit zumindest gleicher Geschwindigkeit wie diese fahrenar den Personenkraftwagen gefahrlos überholt worden war, L EB: plötzlich, ohne sich über die Verkehrslage auf der von we. ihr zu kreuzenden Fahrbahn durch einen Blick nach rück- E: : wärts zu vergewissern, und ohne die Absicht der Fahrt- 3 | richtungsänderung in mindesten erkennbar zu machen, -- scharf nach links einbog, ihre Gefährdung und ihren durch den Zusammenstoss nit dem Wagen der Angeklagten verursachten Tod allein selbst verschuldet. Mit einem So völlig | unvernünftigen und verkehrswiärigen, durch nichts gebotene Verhalten einer erwachsenen Radfahrerin zu rechnen,
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bestand mangels irgendwelcher Anhaltspunkte keine Veran-
lassung (36H NI\ 1952, 35 Er 24; 3 StR 894/52 vom 23. April
1953 und 4 StR 42,753 vom 30. April 1953 = BGHSt 4, 182, 188). Eine solche Fahrweise war für die Angeklagte nicht voraussehbar; sie brauchte sich daher auch nicht darauf einzustellen (vgl RG VAE 1936, 585 Nr 487 und 588 Ir 491; 1937, 352 Nr 437 und 439; OLG München VAE 1938, 72 Nr 84),
Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben
Groß r. Krumme Engels Hülle Dr. Augustin
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