Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 29.09.1953 – 5 StR 493/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
L StR_493 § 2274 031
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Christian 5 EB onne Bere£,
ohne festen Wohnsitz, geboren am MEEEEEED 1892 in rosEEEEEEEEEED,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.September 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesriohter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 19.Mai 1953 wird verworfen, jedoch entfällt die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 19.Mai 1953 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
- Von Rechts wegen -
awründe;
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten, "teils vollendeten, teils versuchten'' Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 3 Honaten, auf die die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, zu 100 DM Geldstrafe und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer vcn 5 Jahren verurteilt worden. Außerden ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden,
I.»
Der oft vorbestrafte Angeklagte, der während des Krieges in Sicherungsverwahrung gewesen war, hatte sich Ende 1945 in. 22 Fällen gegenüber angehörigen vermißter Soldaten fälschlich als ehemaliger russischer Kriegsgefangener ausgegeben, ihnen angebliche Nachrichten von den Vermißten überbracht und sich dadurch Zuwendungen verschaff‘ oder zu verschaffen versucht. Er war deshalb am 9.Mai 1949 vom Landgericht in Göttingen wegen fortgesetzten Betruges unter Einbeziehung einer viermonatigen Gefängnisstrafe wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von 3 Jakren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Diese Strufe verbüßte er bis zum 20.Januar 1952,
Alsbal& nach seiner Entlassung nahm er in Süddeutschland disc "Grußbestellungen" wieder auf. Er wurde wegen einer im Zusammenhang damit abgegebenen falschen Versicherung an Bides Statt und einer anderen Straftat am 20.Mai 1952 zu 5 Monaten Gefängnis verurteilt, die er bis zum 24.6.1952 verbüßte.
In der Zeit von 25:6. bis 24.7.1952 nahm er wiederum mit Angehörigen vermißter Soldaten Verbindung auf und behauptete, ihnen als ehemaliger Kriegsgefangener Nachrichten bringen zu können. Im einzelnen tat er dies am 25.6.1952
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in TED bei Frau HB, am 29,6:1952 in Ce (Oberbayern) bei dem Gärtner FB, in suli bei
Freu Sein SB und am 23. und 24,Juli bei dem Fabrikanten TED ir se Er erhielt von Frau | die Verdacht schöpfte, nichts, von EEEND ein wenig Essen und 4 DM, von Frau Se ! oder 2 DM und von FEB am 23.Juli einige Zigarillos und am 24.Juli 60 DM. An diesem Tage hatte er in einer vom Amtsgericht Hann,Münden beurkundeten eidesstattlichen Versicherung erklärt, der Sohn TED: sei in Rußland verstorben, und das Schriftstück dem Zeugen ausgehändigt.
Außerdem nahm der Angeklagte brieflich mit der Herzo-
gin Klara Maria von Schee- VCEED in SCHEEEEB und mit
der Ehefrau des Amtsgerichtsrates Hop in Hein Fühlung und machte ihnen Mitteilungen über angebliche Be-
gegnungen mit ihren männlichen Angehörigen in Rußland. Er hatte beide Frauen schon in den Jahren 1945 und 1946 in der gleichen Angelegenheit aufgesucht. Er erhielt von ihnen dieses Mal keine Antwort und keine: Zuwendungen.
Il.
Die Revision.des Angeklagten, die ohne nähere Ausführungen nur die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt im wesentlichen erfolglos.
1.) Das vom Landgericht angenommene Vergehen nach § 156 StGB liegt allerdings nicht vor. Diese Bestimmung setzt voraus, daß die falsche eidesstattliche Versicherung vor einer zuständigen Behörde abgegeben wird. Dies ist eine Stelle, die nicht nur allgemein eidesstattliche Versicherungen abnehmen kann, sondern auch befugt ist, in einem bestimmten Verfahren eine solche Versicherung über den Gegenstand entgegenzunehmen, den sie betrifft (vgl BGHSt 1, 13 /16/ und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Das Amtsgericht Hann.Münden ist aber in keinem Verfahren tätig geworden, in dem die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten ein zulässiges Mittel gewesen wäre, bestimmtc Tatsachen zu beweisen oder
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glaubhaft zu machen. Es ist vielmehr vom Angeklagten nur als Beurkunäungsstelle der freiwilligen Gerichtsbarkeit gleich einem Notar in Anspruch genommen worden. Die eidesstattliche Versicherung ist nur mit Hilfe des Amtsgerichts in der Form einer Öffentlichen Urkunde zustandegekomnen, vom Angeklagten aber nicht vor ihn, sondern gegenüber dem Fabrikanten FREE abgegeben worden.
2.) Im Ergebnis zutreffend iehnt das Landgericht in den Fällen, in denen der Angeklagte nur kleine Geldbeträge und etwas Essen erhalten hat, die Annahme eines Notbetruges ab.
Die Begründung der Strafkammer, § 264 a StGB komme jedenfalls deshalb nicht in Frage, weil es sich nur um Glieder "einer gesamten, in Fortsetzungszusammenhang stehenden Kette von Betrügereien" handele, hält allerdings der rechtlichen Nachprüfung nicht stand; denn der Fortsetzungszusammenhang ist nicht rechtlich einwandfrei begründet worden. Das Landgericht stellt dazu nur fest, alle Handlungen seien innerhalb eines kürzeren Zeitraumes in gleichartiger Tatausführung verübt worden, verstießen gegen dasselbe Gesetz und verletzten die gleichen Rechtsgüter,; sie seien "auch als in einem von vornherein gefaßten Gesamtvorsatz des Angeklagten begangen anzusehen, der sich auf diese Weise seinen Letens'mterhalt verschaffen wollte". Diess Begründung entspricht nicht den Anforderungen, die nach stärdiger Recktsprechung an den Gesamtvorsatz zu stellen sind. Er muß auf die "stoßweise Verwirklichung eines biw;iimnten Gesamterfolges" gerichtet sein. Der Angeklagte müßte sich also die Einzelakte nicht nur nach Zeit, Art und Gegenstand, sondern auch nach Ort, ßkesamterfolg und den Personen der Verletzten von vornherein mit einiger Bestimmtheit vorgestellt haben.
Trotzdem ist die Ablehnung des Notbetruges in den
Fällen SD: SED una in den hier noch in Be-
tracht kommenden drei Versuchsfällen im ürgebnis gerechtfertigt. Denn wie der Inhalt des Urteils einwandfrei ergibt,
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war eine etwaige Notlage für den Angeklagten nicht bestimmend. Er hat vielmehr aus einem inneren Hange gehandelt, der ihn veranlaßt, sich seinen Lebensunterhalt als gewohnheitsmäßiger Betrüger zu verschaffen, Ein Geltungsdrang auf krankhafter Grundlage wirkte dabei mit. Aus seiner verbrecherischen Anlage heraus nahm der Angeklagte schon alsbald nach der Verbüßung seiner letzten Zuchthausstrafe gleichartige Grußbestellereien wieder auf,
wie sie jener Verurteilung zu Grunde gelegen hatten. Sollte er in Not gewesen sein, so hätte er doch auch
ohne diese ebenso gehandelt.
3.) Im übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken. Er ist also nur dahin zu berichtigen, daß die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt wegfällt. Durch die rechtlich unzureichend begründete Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen den Betrugsfällen ist der Angeklagte. nicht beschwert.
4.) Das Landgericht hat die Rückfallvoraussetzungen nach § 264 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht, den nur vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten rechtlich einwandfrei als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs 2 StGB) beurteilt und dargetan, daß die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (§ 42 b StGB). Die irt und Höhe der Strafe und die Sicherungsmaßnahme werden durch den Wegfall der Verurteilung wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt nicht berührt. Die Strafe ist nicht dem § 156 StGB, sondern dem § 264 StGB als dem strengeren Strafgesetz entnommen worden. Das Landgericht hätte sie nicht geringer bemessen, wenn es erkannt hätte, daß die unwahre eidesstattliche Versicherung des Angeklagten den Tatbestand des § 156 StGB nicht erfüllt.
Die äntscheidung entspricht dem Antrage des Ober-
bundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmitt Dr. Börker