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BGH Entscheidung vom 29.09.1953 – 2 StR 285/53

2. Strafsenat

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nn nern,

(27 2298 082 Im Namen des Vo n kes

In der Strafsache gegen

den Rentner Ferdinand VCH :.: "EEE. geboren am GEB 535 in K@B, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Diebstahls i:.R»

hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEED s1ls Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Februar 1955 im Straf-

susspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

ae m mr nn mn an mr m ner nn den

Der jetzt 57 Jahre alte Angeklagte ist wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt: Er öff-

.nete im Mai 1952 mittels eines Dietrichs eine verschlossene

fremde Wohnung, ging hinein und steckte einige Sachen in seine Aktentasche, um sie mitzunehmen. Dabei wurde er durch

den zurückkommenden Wohnungsinhaber gestellt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlich-

rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 155 Abs 2 StPO) ist in der vorgeschriebenen Form des § 344 Abs 2 StPO erst mit dem am 18, April 19553 eingegangenen Schriftsatz vom 15. April 1953 begründet worden, Dieser Schriftsatz ist verspätet (8 345 Abs 2 StPO), da das Urteil bereits am 26. März 1953 zugestellt war. Die Verfahrensrüge ist daher un-

zulässig und kann nicht berücksichtigt werden,

Die Sachrüge ist schon im Schriftsatz. vom 7. April 1953 allgemein erhoben und nötigt zur Nachprüfung des ganzen Ur-

teils in sachlichrechtlicher Hinsicht. Sie ist zum Teil be-

gründet.

Die Würdigung der Tat als versuchter schwerer Diebstahl im Rückfall enthält keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Die Bewertung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist ebenfalls fehlerfrei begründet. Der Angeklagte hat eine Hilfsschule besucht, keinen Beruf

erlernt und ist von 1913 bis 1949 insgesamt 23 mal bestraft (wovon allerdings 14 Strafen zu 7 Gesamtstrafen zusäammengezogen sind), darunter 1935 erstmals mit Zuchthaus und meistens wegen Diebstahls, Unterschlagung und Hehlerei. Yon

1942 bis 1945 war er als Asozialer in einem Konzentrationslager. 1949 wurde er von der Anklage eines schweren Rückfalf diebstahls wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen und bis 1951 in einer Heilanstalt untergebracht. In den drei

letzten Verfahren wegen Diebstahls (1946 und 1949) war der Angeklagte, wie im jetzigen Falle, mit Hilfe von Dietrichen zum Stehlen in fremde, verschlossene wohnungen eingedrungen nachdem er vorher durch Klingeln festgestellt hatte, daß dig Bewohner abwesend waren. Das Gericht hat ferner nach Verneh mung von drei Sachverständigen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, der auf der untersten Stufe normaler Intelligenz steht. Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage und dem hiernach gewonnenen Persönlichkeitsbild des Angeklagten zu der Feststellung gelangt, daß die Diebstähle des Angeklagten einem Hang zum Stehlen entspringen, der durch Willensschwäche, Hemmungslosigkeit, langjährige Übung und Spezialisierung entstanden ist, so läßt das keinen Rechtsfehler erkennen. Die Gefährlichkeit des Angeklagten ist mit zutreffenden Gründen ebenfalls bejaht.

Im Strafausspruch muß das Urteil aber aufgehoben werden, weil die Strafkammer übersehen hat, daß der Angeklagte nur einen versuchten Diebstahl. begangen hat, Die Strafkammer geht ausdrücklich von einer gesetzlichen Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus aus, deren Überschreitung sie für nötig hält. Nach § 244 StGB gilt die Mindeststrafe von zwei Jahren nur für den vollendeten schweren Rückfall-

Glebstahl. Die Strafkammer hatte die Möglichkeit, diese Min-

deststrafe zu unterschreiten, weil nur ein Versuch vorlag (§ 44 StGB). Das hat sie nicht beachtet; denn an keiner Stelle der Strafzumessungsgründe wird § 44 StGB oder die Wertung der Tat nur als Versuch erwähnt, Die Strafkammer muß danach bei Festsetzung der Strafe von einem unrichtigen

Strafrahmen ausgegangen sein.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr.Arndt ‚Menges