Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 22.09.1953 – 5 StR 142/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache 2 2 7 5 0 5 6
gegen
den früheren Eisenhändler Bernhard 5 GEREEEEEEEEEED aus BAEEEEED (Westf.), geboren an EEE 1920 in em
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.September 1953, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär END ale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 30.Januar 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "fortgesetzten, teils vollendeten, teils versuchten" Betruges zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Der Angeklagte betrieb seit 1948 in List ein Handelsgeschäft mit Eisen-, Haus- und Küchenwaren. Ende Juli/Anfang August 1951 mußte er sein bisheriges Geschäft wegen Zahlungsschwierigkeiten aufgeben. Er richtete sich nunmehr ein kleines Geschäft ein und verkaufte hierin auf Grund eines Vertrages mit seinem Hauptgläubiger für diesen Waren als Kommissionär. Am 11.Oktober 1951 leistete er den Offenbarungseid. Dem Angeklagten war u.a. zur Last gelegt, in 15 Fällen seit Anfang 1951 sich des Betruges schuldig gemacht zu haben, in der Mehrzahl der Fälle, indem er trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit Waren auf Kredit kaufte und seinen Lieferanten ungedeckte Schecks und Wechsel gab. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Betruges oder versuchten Betruges nur in seinem Verhalten gegenüber fünf seiner Gläubiger erblickt.
I. 1.) Verhalten gegenüber dem Kaufmann iii
a) Mit DE stand der Angeklagte seit Dezember 1950 in laufender Geschäftsverbindung. DEE hatte ihm im Laufe des Jahres 1951 einen Warenkredit bis zu 500.- DM eingeräumt, der vom Angeklagten ständig voll in Anspruch genommen war. lach Leistung des Offenbarungseides gab der Angeklagte dem über seine schlechte Vermögenslage nicht unterrichteten Bockelmann zur teilweisen Abdeckung seiner Schuld einen Wechsel über 500.- DM, fällig am 1. Januar 1952. Der Wechsel wurde, auch nach zweimaliger Verlängerung, nicht eingelöst.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe DOEEEEEEEEED darüber getäuscht, daß der Wechsel am Fällig-
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keitstage eingelöst werden würde. DEINEM sei durch den .Irıtum über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des An- .geklagten veranlaßt worden, von Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der Erwirkung eines Vollstreckungstitels, Abstand zu nehmen. Hierdurch sei jedoch ein Schaden nicht singetreten, da schon bei Ausstellung des Wechsels Vollstreckungsmaßnahmen bei der hoffnungslosen Vermögenslage des Angeklagten keinen Erfolg gehabt hätten.
Da somit ein Vermögensschaden nicht festgestellt ist, hat das Landgericht in diesem Falle zutreffend den Tatbestand des vollendeten Betruges verneint, Aber auch das Vorliegen eines versuchten Betruges ist nicht ausreichend dargetan. Zunächst hat das Landgericht zur inneren Tatseite nur ausgeführt, der Angeklagte sei "zumindest mit einem bedingten Vorsatz zu Werke gegangen", Diese formelhafte Wendung kann nicht die Feststellungen, aus denen sick der bedingte Vorsatz ergibt, ersetzen. Außerdem lassen die Ausführungen zur inneren Tatseite Jede Angabe darüber vermissen, ob der Angeklagte die Vorstellung gehabt hat, daß der in Wirklichkeit nicht eingetretene Schaden doch eintreten werde. (Vgl RGSt 74, 318; BGH Urteil vom 23.4.1955 - 5 StR 675/52). Zu einer solchen Feststellung bestand um so mehr Veranlassung, als der Angeklagte nach dem Urteil von seiner hoffnungslosen Vermögenslage überzeugt war.
'b) Am 2.November 1951 hatte der Angeklagte von DEE Waren gekauft und nur zum Teil bezahlt. Für den Restbetrag gab er einen vordatierten Postscheck, der mangels Deckung nicht eingelöst wurde. Der Angeklagte war sich dleser Möglichkeit bewüßt gewesen und hatte sie in Kauf genömnen. Die Verurteilung wegen Betruges in diesem Einzelfalle ist in Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet sich in diesen Falle gegen die Annahme, der Strafkammer, der Angeklagte habe DOSE getäuscht, indem er diesen nicht über seine schlechte Vermögenslage unterrichtet habe. In der Tat können sich gegen die Ausführungen der Strafkemmer wenigstens insoweit Be-
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denken ergeben, als nach deren Meinung der Angeklagte schon auf Grund einer "Anstandspflicht" zur Aufdeckung seiner Vermögenslage verpflichtet war. Auf die Ausführungen des Urteils und der Revision zu diesem Punkte braucht indes nicht näher eingegangen zu werden. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich klar, daß der Angeklagte nicht durch Unterlassung, sondern durch positives Tun getäuscht hat. Er hat trotz mangelnder Zahlungsfähigkeit- und willigkeit Bockelmann darüber getäuscht, daß der Postscheck eingelöst werde. Allerdings wird in diesem Zusammenhange darauf hingewiegen, daß durch die Hingabe des ungedeckten Schecks noch nicht ohne weiteres vorgespiegelt würde, der Scheck sei bereits bei der Hingabe gedeckt (vgl BGH 3, 69 = NJW 52, 1186).
' Wenn das Landgericht auch von der gegenteiligen Meinung ausgegangen ist, so wird hierdurch jedoch das Ergebnis nicht beeinflußt. Denn aus den weiteren Ausführungen zu diesem Punkte ergibt sich klar, daß der Angeklagte jedenfalls bewußt vortäuschte, der Scheck werde bei Vorlage nach dem angegebenen Zahlungstage eingelöst werden. Da in diesen Falle auch die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, sind die Voraussetzungen des § 263 StGB mit Recht bejaht worden.
ce) Dasselbe gilt auch für das Verhalten des Angeklagten gegenüber DEE am 13.November 1951. Der Angeklagte "bezog an diesem Tage von DEE einen Ofen und versprach ‘fest, den Restkaufpreis in zwei Raten zu zahlen, was er
aber nicht tat. Da die Strafkammer in diesem Falle aus-
drücklich feststellt, der Angeklagte habe eine "feste "Zahilungszusage" trotz bewußter Zahlungsunfähigkeit und bei fehlendem Zahlungswillen gegeben, kommt es auch in diesen. Falle nicht darauf an, ob der Angeklagte die Pflicht hatte, seine Vermögenslage zu offenbaren. Es liegt auch insoweit ein positives Handeln vor, so daß die Frage nach der Pflicht zum Tun gegenstandslos ist.
2.) Betrug zum Nachteil Den SEEEP un: NEED Ofenfabrik,
Der Angeklagte bestellte in der Zeit von Ende Juni bis
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. Ende Juli 1951 Waren bei den genannten Firmen, und zwar mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen.
In diesen Fällen ist die Verurteilung wegen Betruges ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier hat der Angeklagte, wie sich zum mindesten aus dem Urteilszusammenhang ergibt, nicht durch Unterlassung, sondern durch positives Tun getäuscht. Er hat den Firmen vorgetäuscht, er wolle und könne am Fälligkeitstage zahlen. Er hat aber auch hier, wie das Landgericht feststellt, mit der Wöglichkeit gerechnet, seinen Zusagen nicht nachkommen zu können, und dies in Kauf genommen. Die Firmen haben auf Grund der Täuschungshandlung des Angeklagten die Waren ohne Bezahlung geliefert, also eine schädigende Vermögensverfügung vorgenommen. Auch die übrigen Tatbestandemerkmale des § 26% StGB, insbesondere die Bereicherungsabeicht und der (bedingte) Vorsatz sind ausreichend festgestellt.
3.) Betrug zum Nachteil der Firma TB.
In diesem Falle hat die Strafkammer lediglich festgestellt: Im Juli 1951 habe der Angeklagte von der Firma TED Waren im Werte von 143,64 IM geliefert erhalten. Ein vom Angeklagten zur Abdeckung der Warenschuld in Zahlung gegebener Wechsel sei zu Protest gegangen. Die ‚. Warenschuld sei dann vom Einkaufsbüro Deutscher Eisen-
‚ händler übernommen und beglichen worden. Mit der Einlassung. des Angeklagten, es habe sich um einen von ihm für gut . gehaltenen Kundenwechsel gehandelt, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. | .
Selbst wenn man davon ausgeht, daß gie Strafkamer,
:. die diesen Fall gemeinsam: mit den zu 2) angeführten Fällen
": $ehandelt, auch hier feststellen will, der Angeklagte habe eine feste Zahlungszusage einem gewährten Zahlungeziel entsprechend gegeben, so fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum inneren Tatbestand. Es läßt sich dem Urteil „nicht entnehmen, daß der Angeklagte mit (wenigstens be-
_ dingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Die Feststellungen des Landgerichts lassen die Möglichkeit offen, daß der
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übersandte Wechsel nicht vom Angeklagten ausgestellt war, sondern daß es sich in der Tat um einen Kundenwechsel gehandelt hat. Denn hätte es aber näherer Ausführungen beaurft, weshalb der Angeklagte auch in diesem Pall mit der Nickveinlösung gerechnet und diese in Kauf genommen hat. Sollte ein Schädigungsvorsatz in diesem Sinne allerdings feststellbar sein, so würde ein Schaden der Firma TEE. nicht dadurch entfallen, daß die Warenschuld später vom Zinkaufsbüro Deutscher Eisenhändler beglichen worden ist. Hierin läge nur eine Wiedergutmachung des durch die kreditweise erfolgte Lieferung bereits eingetretenen Schadens,
II.
Da das Landgericht sämtliche abgeurteilten Fälle als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, der Schuldspruch also nicht teilbar ist, muß das Urteil in seinem gesamten Umfange aufgehoben werden, obwohl sich die festgestellten Verstöße nur auf die Fälle 1 a) und 3) beziehen. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob insbesondere mit Rücksicht auf die Zeitspanne zwischen den zu l) einerseits und zu 2) und 3) andererseits angeführten Fällen tatsächlich ein für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlicher Gesamtvorsatz hinsichtlich aller Taten des Angeklagten besteht. Im übrigen let noch darauf hinzuweisen, daß die Strafkammer von ihrem bisherigen Standpunkt aus nur wegen (fortgesetzten) Betruges hätte verurteilen sollen. Falls bei einem der abgeurteilten Fälle einer fortgesetzten Handlung nur Versuch vorliegt, 80 geht dieser in den vollendeten Straftaten auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr. Geier Dr. Koffka Schmidt Sienmer Schmitt