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BGH Entscheidung vom 23.04.1955 – 5 StR 675/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2267 069

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den praktischen Arzt Dr.med. Carı K (mEEEB

aus DEE» geboren am (ib 1905 ir muB (GEB )

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 19553, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Mai 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte ist "wegen fortgesetzten, teilweise vollendeten, teilweise versuchten Betruges anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600.- DM-West" verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Straf-

rechts. Sie hat Erfolg.

1.) Abwegig ist allerdings die verfahrensrechtliche Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte die Leistungsverpflichtungen der VAB ihren Patienten gegenüber" nicht "durch Anhörung der sachverständigen Zeugen", sondern nur "auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Leistungspflicht der VAB" feststellen dürfen; es sei ganz allgemein unzulässig, "über die Anwendbarkeit irgendwelcher gesetzlicher Bestimmungen sachverständige Zeugen! zu hören,

Diese Ausführungen lassen nicht klar erkennen, welchen Verfahrensverstoß der Beschwerdeführer behaupten will.

a) Falls er die Verwendung eines unzulässigen Beweismittels rügen wollte, so ergibt sich folgendes:

Zunächst einmal liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, daß die Strafkammer sachverständige Zeugen tiber das Vorhandensein oder den Inhalt gesetzlicher Bestimmungen gehört hätte. Nach dem Urteilsinhalt sind vielmehr vertragliche Abmachungen- Gegenstand der Vernehmung gewesen. Der behauptete "Verfahrensverstoß" steht somit nicht einmal fest. Schon hieran mußte diese Rüge scheitern.

Im übrigen ist es gar nicht - wie die Revision meint - verboten, Sachverständige (nur um solche würde es sich allerdings handeln) über die- Frage des Bestehens oder des Inhalts von Gesetzen zu hören. Nur muß das Gericht sich späterhin

eine eigene Meinung bilden und diese der Entscheidung zugrundelegen.

b) Sollte der Beschwerdeführer aber den erwähnten Ausführungen die Bedeutung einer Rüge der Verletzung des § 244 Abs II StPO haben beilegen wallen, so würde es einer ‘ derartigen Beanstandung in jeder Hinsicht an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.

'2.J’ Soweit die Strafkämmer den Betrug darin gesehen bat, daß der Angeklagte der VÄB in fünf Fällen Einstellungsuntersuchungen als Krankenbehandlungen bezeichnet hatte, sind die Angriffe:der Revision auch in sachlich-

‘ rechtlicher Hinsicht unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen standen diese Untersuchungen in keinem Zusamnenhang mit irgendwelchen Krankheitserscheinungen, sondern dienten ausschließlich dem Zwecke, Eignungszeugnisse für bestimmte Berufe zu erteilen. Da weiterhin festgestellt ist, daß nach den vertraglichen Abmachungen solche Leistungen nicht erstattungsfähig sind, kann -— entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - an dem Vermögensschaden kein Zweifel bestehen. Die Ausführungen der Revision über einen insoweit vorhandenen Irrtum des Angeklagten befinden sich im Widerspruch mit den Feststellungen des Landgerichts und können daher in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Was den neuen - in diesem Rechtszuge ebenfalls unzulässigen - Tatsachenvortrag der Revision anlangt, so muß dem Angeklagten überlassen bleiben, in der neuen, aus anderen Gründen erforderlichen Hauptverhandlung die vorgelegten Unterlagen dem Tatrichter zu unterbreiten.

Im übrigen wird dem Landgericht für die neue Hauptverhandlung - zur Vermeidung einer etwaigen Rüge der Verletzung des § 244 Abs II StPO - nahegelegt, sämtliche für die Entscheidung in Betracht kommenden vertraglichen Bestimmungen dem Inhalte nach genau festzustellen und in den Urteilsgründen näher aufzuführen.

3.) Im Ergebnis ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Merkmale des Betruges auch darin gefunden, daß der Angeklagte Bindenmaterial liquidierte und bezog, ohne daß

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z diese Binden für die jeweils in Betracht kommenden Patienten Verwendung fanden. Schon hierin liegt der Schäden.

4.) Dem Beschwerdeführer ist aber einzuräumen, daß die Feststellungen zum versuchten Betrug unzureichend sind.

Nach den Urteilsgründen hatte der Angeklagte auf verschiedenen Krankenscheinen neben von ihm erbrachten Einzelleistungen auch solche vermerkt, die er erfunden hatte. Insoweit hebt das Landgericht hervor, daß der VAB kein Schaden entstanden sei, weil diese schon bei einer Behandlung den vollen Entschädigungssatz an die "Vereinigung

@ der Sozialversicherungsärzte von Groß-Berlin" (VSB) abführen mußte. Eine Schädigung komme allenfalls hinsichtlich der einzelnen Kassenärzte oder der VSB in Betracht, die alle ihr von der VAB zugegangenen Gelder nach den Einzelleistungen an die Mitglieder zu verteilen hatte. Da die Strafkammer aber auch insoweit einen Schaden nicht mit Sicherheit feststellen konnte, nimmt sie versuchten Betrug an. Hierbei lassen die Ausführungen zur inneren Tatseite jede Angabe darüber vermissen, ob der Angeklagte die Vorstellung gehabt hat, daß der in Wirklichkeit nicht eingetretene Schaden doch eintreten werde. Auch dem Urteilszusammenhange ist insoweit nichts zu entnehmen. Feststellungen dieser Art sind aber schon im allgemeinen unent-

e behrlich. Sie waren es hier um so mehr, als der Angeklagte sich ausdrücklich damit verteidigt hatte, daß er als Kassenarzt nur einen bestimmten Pauschsatz je Schein erhalte, und zwar unabhängig davon, welche und wieviel Leistungen er bei den einzelnen Patienten erbracht habe (UA.S.3).

Die auf Grund dieses Rechtsfehlers erforderliche Aufhebung mußte die gesamte Verurteilung wegen Betruges einschließlich aller Feststellungen erfassen, weil das Landgericht nicht mehrere ‚rechtlich selbständige Einzelfälle, sondern eine einheitliche Handlung für vorliegend erachtet

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hat. Für die neue Hauptverhandlung wird die Strafkamner darauf hingewiesen, daß der versuchte Betrug in dem vollendeten Betrug. aufgeht und daher bei der ‚Fassung. des Urteilsspruches:eine Trennung entfallen’ muß.

Die Entscheidung entspricht dem. ‚Antrage des Oberbundesanwaltsy :

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' Dr. Geier | Sarstedt -Dr. Koffka Schnidt Siemer