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BGH Entscheidung vom 22.09.1953 – 1 StR 806/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 806,52 uud
2342 072
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schrott- und Altmetallhändler Erich B u uuuEENEEE»n aus BB, geboren m. NEED EB in 5: Hei Bi,
wegen Vergehens gegen § 18 UnedMetGes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien 3undesrichter Dr, Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat GEEEEEEREEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 10. April 1952 mit den Feststellungen
aufgehoben und die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Lendgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Hehlerei gemäss § 18 des Gesetzes über den Verkehr nit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von neun Konaten verurteilt. |
Der Angeklagte, der die Erlaubnis zum Ankauf von unedlen Wetallen besitzt, kaufte vom Juli bis September 1951 insgesamt etwa 120 Tonnen Munitionsschrott, darunter 877 kg Messingschrott. Es handelte sich zum grössten Teil um Gewehr- und Bordwaffenmunition der ehemaligen deutschen Wehrmacht, zum Teil auch um Munition der
Alliierten. Diese kunition war nach dem Zusammenbruch Von 1945 auf Feldern eines Landgutes in grosse Trichter geworfen und gesprengt worden. Die Veräusserer hatten von dem Pächter des Gutshofes, dem der Schrott bei der F Feläbestellung hinderlich war, die Erlaubnis zum Ausgraben und Abfahren rs erhalten. Zur ibfuhr des Schrotts stellte der Angeklagte 2, seinen Lieferwagen nit einem Fahrer zur Verfügung. Der u Beschwerdeführer war nicht in Besitz einer Genehmigung, die nach dem Erlass des Innenainisters. ‚dee men skin
Yordrhein- Westfalen von 17: Februar 19 - Ministerielblatt 1951 Sp 125 - zum Än- oder Teraus von Sehrmachtschrott erfoi ‚derlich ist:
Die Revision des ingeklagten, die von Verteidiger ns in der Heuptverhandlung vor dem Revisionsgericht auf die 4 Rüge der Verletzung sachlichen Rechts beschränkt wurde,
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Schrott Eigentum des Landes Kordrhein-Westfalen gewesen sei; der Beschwerdeführer bezeichnet ihn als herrenlos»
Das Revisionsgericht kann diese Frage mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen nicht abschliessend
entscheiden. Die Strafkammer wird sich mit dem Vorbringen der Revision in der neuen Verhandlung auseinanderzusetzen und dabei zu berücksichtigen haben, dass das seit Jahren im früheren Kampfgebiet liegende verlassene Wehrmachtgerät zwar regelmässig gewahrsamlos, aber im allgemeinen nicht herrenlos ist (BGH NJW 1953 S 1271
Nr 24), Gases es hierbei aber auch Fälle gibt, in denen das Eigentum aufgegeben worden ist (ROSt 57, 337). Da- . bei kann es von Bedeutung sein, ob das Kampfgelände etwa von Bergungstrupps durchsucht wurde, ob noch verwertbare Gegenstände entnommen wurden und ob die Bergungstrupps die gesamte Munition oder den verbliebenen Rest als wertlos angesehen, aus Sicherheitsgründen gesprengt und unter Aufgabe des Eigentums in Sprengtrichter geworfen haben,
„ber selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass der Schrott Eigentum des Landes Kordrhein-Westfalen ist, so tragen die Feststellungen die Verurteilung nicht. Das Landgericht Folgert aus dem von ihm angenommenen Eigentum des Ländes: "Der ängeklagte hat daher eine im Sinne des § 259 StGB durch eine strafbare Handlung erlangte Sache angekauft®, Es sieht nicht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer wusste, dass der ihm angelieferte Wehrmachtschrott im üigentum des deutschen Fiskus stand, und dass ihm die besondere Genehmigungspflicht zum än- und Verkauf. von Wehrnachtschrott bekannt war. An anderer Stelle führt es aus, der Angeklaste habe annehmen können, dass in dem Ver-
raben und in dem Sprengen der Gewehrmunition eine igentumsaufgabe liege. Eine Feststellung darüber, wie die Vortäter die Eigentumsverhältnisse beurteilten, ob sie etwa die Gegenstände für herrenlos hielten oder
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den Gutspächter, der ihnen die Erlaubnis zum Sammeln erteilte, als den Eigentümer ansahen, enthält das Urteil nicht. Sie ist aber umsomehr erforderlich, als ein Irrtun hierüber beim Angeklagten, einen Fachmann, unterstellt worden ist. Es fehlen auch Feststellungen darüber, welche Vorstellungen sich der Beschwerdeführer über den inneren Tatbestand bezüglich der Vortäter gemacht hat. auch die Klärung dieser Frage ist notwendig, demit das Revisionsgericht prüfen kann, ob die Strafkammer bei
der rechtlichen Würdigung von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die Urteilsgründe ‚legen die Annahme nahe, dass die Strafkammer 65 als ausreichend angesehen hat, wenn die Vortat den äusseren Tatbestand einer strafharen Handlung erfüllt. Das wäre, wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seine Urteil BGESt 4, 76 unter Berücksichtigung der öntscheidung BGHSt 1, 47 ausgeführt hat, nicht zutreffend. Danach kommt als Vortat der Hehlerei nur eine mindestens mit natürlichen Vorsatz begangene Handlung in Betracht, soweit sie nur bei vorsätzlicher 3egehung mit Strafe bedroht ist. Der erkennende Senat tritt dieser Rechtsansicht bei.
Insbesondere die Unterlassung genauer Feststellungen über die Vortat enthält einen sachlichrechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.
In der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls die Anwendbarkeit des § 23 StGB n.F. zu prüfen sein.
Dr. Hörchner Mantel Jagusch Heimann-Trosien Dr. Schalscha