Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 17.09.1953 – 3 StR 59/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 59/53 2527 056 27
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Abteilungsleiterin Renate B MD zev. Ng@ aus DEE, zeboren am MR. GE ED ir 2: RED/ Sche>,
wegen Fremdabtreibung u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat iD bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. September 1952 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen
1. aufgehoben: a) insoweit, als das Verfahren auf Grund .
des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden ist,
b) im Gesamtstrafausspruch,
2. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte ausserdem der Fremdabtreibung in weiteren sechs Fällen und der Selbstabtreibung in zwei Fällen schuldig ist:
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Bu
Von Rechts wegen
En en en an ann amt bus mm
Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich der vor dem 15. September 1949 begangenen zwei Abtreibungen nach § 218 Abs 1 StGB und sechs Abtreibungen nach § 218 Abs 3 StGB auf Grund des § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt, weil es für jede Abtreibung nach § 218 Abs 1 StGB eine Gefängnisstrafe yon zwei Monaten und für jede Abtreibung nach § 218 Abs 3 StGB eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten für verwirkt erachtete, Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil nur insoweit angreift, hat ärfolg. Wenn wegen mehrerer selbständiger Straftaten, die vor dem 15. September 1949 begangen sind, gemäss § 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen ist, so tritt der Straferlass gemäss § 4 Abs 1 und 4 StrFrG nur dann ein, wenn die zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt (BGH NJW 1951, 728, Nr 29). Im vorliegenden Falls hätte eine diese Grenze überschreitende Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müssen. Die Voraussetzungen! fü... yon die Einstellung des Verfahrens waren also nicht. geder : ben. Zu Unrecht beruft sich das landgericht für seine Auffassung auf die Entscheidung BGH NJW 1951, 533;
"Nr 24. In diesem Falle war vor dem Stichtag des Straf-
freiheitsgesetzes nur.eine Straftet begangen, die übrigen Straftaten aber nach dem 15. September 1949.
Das Urteil kann deshalb hinsichtlich der Einstellung keinen Bestand haben. Da die weiteren sechs Fremdeabtreibungen und die zwei: Selbstabtreibungen ohne Rechtsfehler festgestellt sind, kann insoweit der Schuldspruch bereits jetzt gefällt werden. Das Landgericht wird also nur die in diesen acht Fällen verwirkten
m
zn [nn nn
>».
-E ee 3
-k-
Strafen festzusetzen und eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.
Rotberg Krauss Koeniger Busch Baldus