Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.09.1953 – 2 StR 695/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Richter darf eine Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB: ‚bei Taten ‚bestimmter Art nicht allgemein ausschliessen,
pür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetze StB 8 51 Abs 2; StPO § 267 117 Rechtssatz: Der Richter darf eine Strafmilderung nach § 51 Abs 2 StGB: ‚bei Taten ‚bestimmter Art nicht allgemein ausschliessen,
Aktenzeichen: 2 StR 695/52 en Urt, ‚des BCH vom 10. September 1953 LG Osnabrück \ Ferionstrafsenat) SEE
Im Na nen des Volkes In der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Fritz T EB zu: | HE , 7:5. VERRREEED. zehoren =: EEE i930 in EB
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10, September 1953, an der teilgenonmen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter nd als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 16. Juni 1952 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und zwar auch hinsichtlich des Mitangeklagten Hg
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor-
Von Rechts wegen
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten HD vezen gemeinschaftlichen Diebstahls und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist nur im Strafausspruch begründet. |
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie keine den Mangel enthaltenden Tatsachen angibt (§ 344 Abs 2 StPO)-
Nach dem Urteil nahm der Angeklagte am 22, Dezember 1951 aus einem Kraftwagen eine doppelläufige Schrotflinte und 25 Patronen weg; Die Flinte gab er dem an der Türe des Wagens stehenden Hanschen, der sich mit ihr entfernte. Der Angeklagte folgte ihm mit dem Patronengurt. Beide vereinbarten, mit der Flinte Rehe zu schiessen und sie später zu verkaufen. .
Kurze Zeit darnach kan es zwischen dem Angeklagten und dem Fahrer und dem Beifahrer eines an der Bahnüberführung stehenden IKW zu einer Auseinandersetzung. Er schlug hiernach dem Hanschen vor, jeder solle einmal nit der Flinte auf den IKW schiessen, um die Scheiben des Führerhauses zu zertrümmern, Heime war damit einverstanden. Der Angeklagte gab vom Bahndamm aus zwei Schüssese auf die rechte offenstehende Türe des Führerhauses, die sich im Dunkeln befand, ab. Der erste Schuss traf den Zeugen Vi, ‘der gerade nach vorne gegangen war
und sich in Höhe der vorderen Kotflügel befand. Zwei Schrotkörner ärangen in den hinteren Schädelknochen und
En, nungsfähigkeit den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert, und prüfen, welche Strafe bei |
elf in die Schultern. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte es in Kauf, durch die Schüsse möglicherweise einen beim Tührerhaus befindlichen Menschen zu treffen, und billigte dies, Der Mitangeklagte HE tt © ihm einige der Patronen zum Laden gegeben; er war mit der Tas einverstanden und wollte sie, obvohl er erkannte, dass ein Mensch verletzt werden könne,
Hjernach ist die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit Ha einen Diebstahl und eine gefährliche Körperverletzung begangen, rechtlich bedenkenfrei.
Dagegen begegnet die Strafzumessung Bedenken, Die Strafkammer verneint die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB, führt aber weiter aus: "Soweit es sich dagegen um Angetrunkenheit handelt, macht das Gericht bei Delikten wie dem vorliegenden von der Kannvorschrift des § 51 Abs 2 StGB grundsätzlich keinen Gebrauch." Demnach geht die Strafkanner davon aus, dass die Fähigkeit des Angeklagten und auch des Mi tangeklagten TB: Sas Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu han-
deln, wegen des starken Alkoholgenusses erheblich vermindert war.. Dies zwang zwar die Strafkammer nicht, die Strafe zu mildern; sie musste aber die Möglichkeit der Milderung erwägen, da die erheblich verminderte Zurech-
der Bedeutung der Tat und der Schuld des Täters geboten sei (RGSt 69, 314; BGHSt 3, 179). Sie durfte aber nicht : davon ausgehen, dass für Taten bestimmter Art grundsätz-
lich eine Strafmilderung nach § 51 IT StCB ausscheide,
Ein solcher Grundsatz ist der Rechtsprechung fremd und mit § 51 Abs 2 StGB nicht vereinbar. Die Strafkammer ist somit bei der Strafzumessung von einer rechtlich fehlerhaften Verallgemeinerung ausgegangen. Das Urteil konnte insoweit keinen Bestand haben.
Der Rechtsfehler erstreckt sich auch auf die Strafzumessung beim Angeklagten Ts - Die Aufhebung im Strafausspruch erfasst daher nach § 357 StPO auch das gegen ihn ergangene Urteil, obwohl er kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Koeniger Busch | Dr. Dotterweich Werner Dr. Arnat