Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.08.1953 – 4 StR 680/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.
RR 2324 058
ImNamen des olkes
In der Strafsache
gegen
den Landwirt Johann mp zus SED, Kreis Au, dort geboren an @. ED >, =
wegen fahrlässiger Tötung | EN
hat der 4. Strafsenat des Bandesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Nai 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Groß
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Eundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, 2 Staatsanwalt Dr. EB en
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ” Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: | ' u
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
ler Angeklagte brachte mit seinem Lastzuge, bestehend aus Zugmaschine und zwei Anhängern, Grubenholz zur Papierfabrik in Sundern, Auf der Pahrt hielt er eine Geschwindigkeit von 6 bis 7 km/st ein, Als er an der Werkstatt eines Schuhmachermeisters vorbeifuhr, liefen drei Mädchen aus ihr heraus und von rechts hinten an die Fahrzeuge heran. Sie wollten nach Sundern mitfahren, An den Lastzug herangekommen, sprang die 8 Jahre alte Karin Schi auf die viereckige, 1,5 m lange Leichsel zwischen den beiden Anhängern und fuhr, während die beiden anderen “ädchen zurückblieben, auf der Leichsel hin- und herwippend, etwa loo m weit mit. Dann fiel sie von der Deichsel herunter, wobei nicht geklärt werden konnte, ob sie aus eigenem Entschluß absprang oder keinen genügenden Halt mehr an der Deichsel fand. Sie geriet unter-die beiden rechten Räder des zweiten Anhängers und wurde sofort getötet.
Tas Landgericht hat den-Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers rügt Verletzung des sachlichen Rechtes. Sie hat im srgebnis urfolg.
1. Das üandgericht sieht das den Unfall verursachende Verhalten des Angeklagten in dem unterlassen der witnahme eines Bremsers | auf dem zweiten Anhänger. Nach 8 41 Abs. 9 Satz 6 StVZO müssen Anhänger, deren Bremse weder vom Führer der Zugmaschine bedient werden kann noch selbsttätig wirkt, einen Bremser haben; dessen Sitz
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muß freie Aussicht auf die vahrbahn bieten. Der zweit, Anhänger des fraglichen L8tzuges hatte weder eine Auf. laufbremse, noch konnte er vom Angeklagten vom Führer. stande der Zugmaschine aus gebremst werden, Es mußte also ein Bremser auf dem zweiten Anhänger sein, der im Bedarfsfalle sofort die Bremse bedienen konnte, Dafür war der Angeklagte als kahrzeugführer verantwortlich
(8 7 Abs. 1 StVO). Seiner Pflicht genügte er nicht, wem sich der Bremser während der Fahrt auf der Zugmaschine aufnielt.
Lie Versäumung der sich aus § 41 Abs. 9 S 6 StVZO ergebenden Pflicht hat nach der Überzeugung des Tatrichters den Unfall herbeigeführt; Der auf dem Anhänger sitzende Eremser hätte nämlich die vom Lastzug ausgehenden Gefahren abwenden können und müssen, Es wäre ihm sicher gelungen, das ifädcheni von seinem Vorhaben, auf den Lastzug aufzuspringen, abzuhalten, sei es durch Zuruf, Lrohen mit dem Arm, durch Anruf des Angeklagten, sei es durch Abspringen von seinem Sitz und Zurückweisen des Kindes; nötigenfalls hätte er durch Bedienen der Anhängerbremse den Angeklagten auf die drohende Gefahr aufmerksam machen können. So wäre letztlich der Unfall mit Sicherheit vermieden worden. Diese Ausführungen begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. laß ein Bremser als Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist; neben demBedienen der Bremsen Gefahren abzuwenden, die andern Verkehrsteilnehmern durch den Lastzug drohen; hat das keichsgericht stets angenommen (KGZ 147, 40235 156, 1994 Jw 1931, 3319; RGSt. 77, 66). Von dieser Kechtsprechung abzugehen, besteht entgegen der Auffassund der kevision kein Anlaß.
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An welcher Stelle des Anhängers sich der Bremsersitz zu befinden hat, schreibt das Gesetz nicht vor; es bestimmt nur, daß er freie ussicht auf die lahrbahn gewähren muß. “wäre nun der Sitz an der Rückwand über dem linken Hinterrad des Anhängers angebracht gewesen, wie dies nach der behauptung.der kevision üblich sein soll, so hätte freilich von diesem Sitz aus der Bremser ein „ufspringen des Kindes auf die Deichsel ‚nicht beobachten können, weil ihm die Sicht nach vorne rechts durch die hohe Ladung des Anhängers verwehrt gewesen wäre.
Die Revision übersieht aber, wenn sie auf diesen Umstand hinweist, dass die Kinder von rechts hinten an den Lastzug heranliefen. Der Bremser uätte demnach bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kinder auch dann wahrnehnen, ihre Absichten erkennen und für entsprechende Abwehr sorgen können, wenn sich sein Sitz über dem linken Hinterrad des Anhängers befand. Das Landgericht wird indes, da das Urteil aus andern Gründen aufgehoben werden muss, in der neuen Verhandlung auf eindeutige Klärung des Unfallherganges auch nach dieser «ichtung hin bedacht sein müssen.
2. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung setzt hinsichtlich der inneren Tatseite den
Nachweis voraus, daß der £Leschwerdeführer seiner Verpflich-
tung, auf dem zweiten Anhänger einen Bremser mitzuführen, aus mangelnder Sorgfalt nicht nachkam und mit’ einem Unfall der Art, wie er geschehen ist, als Folge der
Abwesenheit des Bremsers auf dem Anhänger rechnen musste.. kun ist die Vorschrift des § 41 Abs. 9 S 6 StV20, wie die
Revision zutreffend ausführt, geschaffen worden, um Gefahren wirksam zu begegnen, die entstehen, wenn
Anhänger nicht gleichzeitig mit der Zugmaschine gebremst werden, Aus einer solchen Gefahrenlage ist der vorliegende Unfall nicht erwachsen. Da aber ein Brenser, wie ausgeführt wurde, ausser seiner ursprüng. lichen Aufgabe, den Anhänger zu bremsen, den Kraftfahr. zeugführer auch bei der Abwendung von Gefahren Zu unter stützen hat, dient die Erfüllung der Verpflichtung, aut dem Anhänger einen Bremser mitzuführen, letztlich auch der verhütung von :.Unfällen, die nicht in dem Kehlen ej gleichzeitigen Bremsbedimung ihren Ursprung haben. Es ist daher voraussehbar, dass die Vernachlässigung jener Pflicht, also die Abwesenheit eines Bremsers auf
dem Anhänger, zu Unfällen dieser Art führen kann.
Die Annahme, dass der Angeklagte auch mit dem Unfall, wi er geschehen ist, rechnen musste, hat aber zur Voraus- E setzung, daß das Verhalten der Karin Sch für in nichts aussergewöhnliches darstellte. Ein allgemeiner Erfsnrungssatz, daß sich überall Kinder an langsam fahren de Fahrzeuge anhängen, besteht nicht (KG St 77, 66).
Es genügt daher nicht, wenn der Tatrichter darauf hinweist, es sei eine jedem Verkehrsteilnehmer bekannte, überall verbreitete, im Zeichen der fortschreitenden Technisierung und kotorisierung zunehmende Unsitte, daß sich Kinder an solche tahrzeuge anhängen oder gar aufspringen; das sei für den Angeklagten voraussehbar gewesen. üs hätte vielmehr der lVarlegung bedurft, daß diese "Unsitte" in der Umgebung des Unfallortes besteht und wiederholt zu beobachten war, dass aber auch der Angekla,te davon wusste oder doch hätte wissen müssen. In dieser kichtung enthalten die Urteilsgründe nichts.
3, Las angefochtene Urteil kann auch aus einem andernGrunde nicht bestehen bleiben. las Landgericht hat, obwohl der Sachverhalt danach drängte, nicht geprüft, ob die Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 13 StVZO zur An- “ wendung zu komnen hat. ‚anach sind wahrzeuge hinter Zugmaschinen bei einer tatsächlich entwickelten Geschwindigkeit bis zu 8 km/st von der Vorschrift des Abs.9 befreit, ‚wenn sie zur c.eförderung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden. Sie brauchen nur eine ausreichende, während der Yahrt leicht bedienbare Bremse zu besitzen, Würden diese Voraussetzungen gegeben gewesen sein, so wäre der Angeklagte nicht verpflichtet gewesen, auf dem zweiten Anhänger einen Bremser mitzuführen. Die seiner Zugmaschine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st spielt keine Rolle, Maßgebend ist allein, daß bei der Fahrt tatsächlich keine höhere Geschwindigkeit als 6 km/st eingehalten wurde, Las drückt das Gesetz durch die Einschaltung des Wortes "Betriebsvorschrift" aus (Müller, Straßenverkehrsrecht, § 36 StVZO Anm. 17). Indes lassen die bisherigen Feststellungen eine abschliessende Würdigung "hinsichtlich der weiteren Voraussetzung der bezeichneten Ausnahmebestimmung noch nicht zu. Es wird zwar ausgeführt, der Angeklagte betreibe eine selbständige Landwirtschaft von 56 Morgen. Ob aber die Anhänger zur Beförderung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet wurden, lässt sich mit dieser Feststellung noch nicht beantworten. Insoweit bedarf es der’ weiteren Aufklärung des Saghverhalteg.
Konmt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen der .usnahmevöorschrift nicht vorliegen, so
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bleibt zu prüfen, ob nicht der Angeklagte irrtümlich davon ausgegangen ist, er sei als Landwirt zur „itnahme eines Bremsers auf dem zweiten Anhänger nicht verpflicht, es genüge, wenn er seinen Sohn auf der Zugmaschine nit. führe, damit er gegebenenfalls die Eremse des Anhängers bedienen könne, Zwar muss im allgemeinen ein Kraftfahr. zeugführer die bestehenden Verkehrsvorschriften kennen, Das hier in ‚rage stehende Spezialgebiet (Bremsen eines Yahrzeuges) ist aber durch die vielen Gesetzesänderungen so unübersichtlich geworden, daß ein Kechtsirrtum insoweit im Einzelfalle nicht unbedingt vorwerfbar zu sein braucht. |
4. Die von der kevision geäusserten Bedenken können, soweit sie nicht schon in den vorstehenden Ausführungen berücksichtigt sind, nicht durchdringen, Ihr Einwand, der .Unfall wäre nicht vermieden worden. wenn der zweite Anhänger eine automatische Bremse gehabt hätte, versagt; denn in einem solchen Falle stellt sich die #rage nicht, ob der Angeklagte durch Ausserachtlassung der sich aus § 41 Abs. 9 S 6 StVZO ergebenden ?flicht den od Ges „Ädchens verursacht hat; dann wäre er zur iitnahme eines zremsers gar nicht verpflichtet gewesen. Auch die Lezugnahme auf die im Zivilrecht entwickelte Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang geht fehl (vergl. Esser, Schuldrecht S 95, 463 £?.). 0b sich der ängeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat, hängt davon ab, ob wein pflichtwiädriges Verhalten den Tod des Mädchens herbeigeführt hat, und ob der Eintritt dieses :reignisses als Folge des vorwerfbaren Verhaltens voraussehbar war, Ler Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie vorträgt, aie
Verletzung der in § 41 Abs. 9 S 6 StVZO aufgestellten Pflicht sei lediglich nach § 71 StVZO strafbar, reiche
aber nicht aus, um für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung ein Unterlassen einem Tun gleichzusetzen. Frei-
lich lässt sich aus Strafbestimmungen die, wie die §§ 139, 330 c StGB, allein das Unterlassen besonders gebotener Handlungen mit Strafe bedrohen, eine allgemeine Rechtspflicht zur Abwendung von Verbrechen noch nicht her-
leiten (BSH St 3, 65, 66 ff.). Zu derartigen Vor-
schriften ist aber § 41 StVZO nicht zu zählen. Er schafft . im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs eine echte üechtspflicht des Kraftfahrzeugführers zum Handeln, deren: Verletzung ursächlich für einen tödlichen Erfolg sein
kann.
Groß Krumme Engels _
Hülle Dr, Augustin