Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.08.1953 – 3 StR 281/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 281/52 Is
2527 068
Im Namen des Volkes x
, In der Strafsache 2. gegen
1:) den Autovermieter Kurt M ii WEEED aus HE, dort geboren an @. EEEEED GE.
2.) den Kraftfahrer Alexander A GERD aus Step EB geboren am @: ED BD ir mem:
3.) den Metzger (z.Zt. Maurer) Hermann
ED aus He, dort geboren am W.
4.) den Buchhändler ER G u ‚Fe, geboren an @. REED in
5.) den Bäcker Antcn 6 aus am Acrt gebcren an @. BD gen j
6.) den Kraftfahrer Karl Wilhelm FD aus Hai, dort guboren an. EEE EEE,
7:) den Dadhdecker Stefan. L e > aus Ha»: geboren am BB. ED WB in y.
8.) die Hausfrau Else Le ze geb. Iggp aus Ha ‘ dort geboren an. EEED ‚
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wegen Betrüges und Begünstigung
hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Henneka als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat «EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Angeklagten MU: AB PD FE, Georg CE urä Anton CE wird
das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 20. November 1951
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass diese Angeklagten der Beihilfe zum Betrug schuldig sind,
b) im Strafausspruch hinsichtlich dieser Angeklagten mit den Feststellungen hierzu aufgel:cben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Auf die Revisionen der Angeklagten Stefan und Else Lei wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das’ Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I, Revisionen der Angeklagten KUP._ DE. Anton CB. Georg UREEED.. AD una Fame:
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlich vertibten
- Betruges zu Gefängnisstrafen verurteilt worden.
Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; die Angeklagten P@&B und ABB erheben ausserdem die Verfahrensbeschwerde. Seitens des Angeklagten P@@B ist sie nicht begründet worden und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO): Die Verfairensrüge des Angeklagten AB richtet sich gegen die Beweiswürdigung. Er sieht eine Verletzung des § 267 Abs 3 StPO darin, dass das Landgericht aus dem Beruf des Angeklagten als Besitzer eines Mietautos auf kaufmännische Erfahrung schliesst. Die Rüge geht offensichtlich fehl.
1,) Der Mitangeklagte Kom, Inhaber eines Hauses und einer Textilienhandlung in He, und der Mitangeklagte Pa Mieter ‚eines zweiten Ladenraums in diesem Hause, waren beide in der zweiten Hälfte des Jahres 1950 in
'Geläschwierigkeiten geraten. Sie kamen überein, sich
durch einen Betrug gegen ihre Versicherungsgesellschaften wirtschaftlich gesund zu hachen und einen Einbruch in ihre Ladengeschäfte varzutäuschen. Für die Durchführung dieses Unternehmens gewann Kolb die ihm bekannten MUB und PB Diese zogen ihrerseits die Angeklagten Georg und Anton GEB und FEB bei. Nach entsprechender Vorbereitung wurde der "Einbruch" in der Nacht vom 4.75. Febryar 1951 veranstaltet. Dabei wirkten mit:
Die Angeklagten KÜEP, Pa, Anton CD: Gecrs C@- GEB und Au. An@B hatte für die Fahrt zum Tatort
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und zum Wegfaähren der Beute seiren Kraftwagen zur Ver-
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. geleistet haben, den Eintritt irgendeines durch Täu-
fügung gestellt. Fe kam erst später hinzu und half beim Aufladen der Sachen. Die "Beute" haben die Mitwirkenden unter sich verteilt und zwar im Tinverständnis der Mitangeklagten Koi und PB. Diese zeigten den lıinbruch am nächsten Tage bei der Kriminalpciizei an und meldeten den "Schaden" ihren Versicherungsgesellschaften. Ko» erhielt eine Versicherungssumme von 9.330 Di ausgezahlt. Die Versicherung des Pa@® war vorsichtiger und zahlte nichts.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht alle Witwirkenden, auch die Mitangeklagten Ko und Pa@&, wegen gemeinschaftlich verübten Betruges verurteilt. Die äusseren Tatbestandsmerkmale des Betruges hat es einwandfrei. dargeiegt. Näherer Erörterungen hierzu bedarf es nicht.
Zum inneren Tatbestand führt das Landgericht aus: PD und Anton CE hätten gewusst, dass Ko und ra@D mit dem vorgetäuschten Diehstahl eine Versicherungssumme erschwindeln wollten. Den Angeklagten “MUED und Georg Cam: AU und FEB, die hieran nicht gedacht haben wollen, 'habe sich auf:Grund verschiedener kusserungen des Kolb und der gänzen Umstände die Vorstellung aufärängen müssen, dass Ko und Pa@B irgendein Schwindelmanöver planten. .-Sie hätten nicht annehmen können, dass Ko@WB und Pa an sie Textilien hätten verschenken wollen. Es stehe .daher fest, dass auch diese Angeklagter! ihren Tatbeitrag aus der Vorstellung heraus
schung herbeigeführten Schadens zu bewirken. Dabei sei es ihnen gleichgültig gewesen, wer geschädigt werden sollte.
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2.) Damit sind die Nerkmale des Betrugsvorsatzes an sich
bei alien Angeklagten rechtlich einwandfrei dargetan, ab- *
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gesehen von der Frage der Mittäterschaft oder Beihilfe. Die Feststellungen ergeben auch bei den Angeklagten KU, Georg CD, Amend und Farr deutlich genug, dass diese nach der Überzeugung des Landgerichts mit dem bedingten Vorsatz gehandelt haben. Sie haben hiernach damit gerechnet, dass irgendjemand durch den Einbruch getäuscht und dadurch zu einer schädlichen Vermögensverfügung veranlasst werden sollte. Diese Möglichkeit haben sie auch innerlich gebilligt. Ihre Vorstellungen von der auszuführenden Tat und dem Erfclg, der mit ihr erreicht werden sollte, waren hinreichend bestimmt, nicht etwa nur allgemein und unklar: (vgl RGSt 59, 245). Die Person desjenigen, der zetäuscht u werden sollte, brauchten sie nicht zu kennen. Der Vorsatz “ des Mittäters und des Gehilfen braucht sich nicht auf den Geschehensablauf in allen ‚seinen Einzelheiten zu erstrecken.
Es genügt, wenn der strafbare Straftatbestand in seinen Wesenszügen so verwirklicht worden ist, wie der Nittäter
oder der Gehilfe es erwartet und sich vorgestellt hat
{RG aa0). Diesen Erfordernissen entsprechen hier die
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“ Feststellungen.
Soweit sich die Einzelangriffe der Revisionen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung richten, sind sie unzulässig. Aus diesem Grunde geht die Rüge des Angeklagten Mil fehl, das Landgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass sich der Verdacht eines Versicherungsbetruges habe aufdrängen. rüssen. Dass diese Schlussfolgerung nicht unbedingt zwingend ist, ist kein Rechtsfehler. Auf der gleichen Ebene liegt der Einwand des Angeklagten AB das Landgericht erachte seinen guten Glauben zu Unrecht als widerlegt. Auch die „rwägung
des Landgerichts, A@EP habe als YMietautounternehmer ge-
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wusst, dass Inhaber von Geschäften gegen Einbruch versichert zu sein pflegen, ist eine mit der Revision nicht angreifhbare tatsächliche Überlegung.
Dagegen wenden sich die Revisionen mit Recht gegen die Annahme der lüittäterschaft. Die Feststellungen des Lendgerichts ergeben, dass die Angeklagten nur der Beihilfe zum Betrug schuldig sind.
Der Plan, sich durch einen vorgetäuschten Zinbruch Versicherungsgelder zu erschwindeln, ist von Ko ausgegangen; nur Koi und. Pa@B hatten ‘ein unnittelbares Interesse an der Durchführung dieses Planes. Ko@iB hat sich zunächst mehrmals vergeblich bemüht, KU und Pap für sein Unternehmen zu gewinnen; er hat ständig zum Bandeln gedrängt und schliesslich MÜ@WMp und Pa geradezu "beschworen", doch endlich etwas zu unternehmen. Damit steht nicht im Einklang der Hinweis des Landgerichts, die Beschwerdeführer seien "in besonderem Maße" daran interessiert gewesen, dass Koi und Pa@B in ihren Iintschlüss nicht schwankend wurden und das gemeinsane Vorhaben zum Ziele führten, damit ihnen - den Beschwerdeführern - der versprochene Lohn nicht entginge. An keiner Stelle des Urteils kommt zum Ausdruck, dass Ko» vnd Pa zu irgendeiner Zeit unschlüssig geworden sind, ob sie den Plan durchführen sollten, und dass die Beschwerdeführer ihrerseits auf die Durchführung gedrängt hätten. Das mittelbare Interesse an der Straftat begründet für sich allein nicht die Annahme der Kittäterschaft. Unter diesen Umständen und nach dem weiteren Zusammenhang der Urteilsgründe kann der Hinweis des Urteils, die Beschwerdeführer hätten nicht nur eine fremde Tat unterstützt, sondern den Betrug als eigene Tat gewecllt, nicht als tatsächliche Feststellung angesehen werden. 3s handelt
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sich hier nür um eine unzutreffende rechtliche Würdigung. Das wird besonders deutlich durch die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, die Beschwerdeführer seien nur die Vollstrecker des Willens der beiden Hauptangeklagten gewesen. Hier tritt die wirkliche Überzeugung der Strafkammer, dass die Beschwerdeführer nur mit dem Vorsatz des Gehilfen gehandelt haben, klar zutage. Offenbar ist die Strafkammer zu ihrer unzutreffenden rechtlichen Würdigung auch durch die Annahme veranlasst worden, die Beschwerdeführer hätten in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil. zu verschaffen. Die Versicherungssumme, auf die es die Haupttäter abgesehen hatten, sollte nur diesen zufliessen. Obwohl die Beschwerdeführer
in der Absicht ‚gehandelt haben, für ihre Tätigkeit belohnt zu werden, so haben sie sich doch diesen Vorteil nicht mittels Täuschung eines anderen verschaffen wollen. Für die Frage, ob überhaupt Betrug vorliegt, ist zwar dieser Fehler ohne Bedeutung. Denn Täter eines Betrugs kann auch sein, wer einem anderen durch Täuschungshandlungen einen rechtswidrigen Vermögensvörteil verschaffen will. In einem solchen Fall wird jedoch regelmässig nur Beihilfe vorliegen, und es ist wahrscheinlich, dass die irrige Annahme des Landgerichts seine Entscheidung über die Teilnahmeform mitbeeinflusst hat.
Da der Sachverhalt erschöpfend geklärt ist und weitere Feststellungen zur inneren Tatseite nicht zu erwar_ ten sind, konnte das Revisionsgericht den Schuläspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Denn es ist ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes eine weitere Verteidigungsmöglichkeit gehabt hätten.
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II. Revisionen der Angeklagten Stefan Le und ::1se
Die Zheleute Le sinä wegen Begünstigung zu Gefängnisstrafen von je vier Honaten verurteilt worden. Sie rügen ebenfalls Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensrüge geht fehl. Das Landgericht hat, wie es ausdrücklich hervorhebt, seinen Feststellungen nicht die Kinlassung der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung zugrunde geiegt, sondern Geständnisse, die sie früher vor der Kriminalpolizei und dem Ermittlungsrichter abgelegt hatten. Es hat die Geständnisse den Angeklagten in der Hauptverhandlung vergehalten. Diese haben keifhte das Landgericht überzeugende üÜrklärung dafür geben können, warum sie die Geständnisse widerrufen haben. Die Hevision behauptet, Geständnisse und Schuldbekenntnisse "im Sinne der StPO" hätten die Eheleute Le nie abgelegt. Sie rügt Verletzung des § 254 StPO. Der Sinn der Rüge ist nicht verständli-h. Die Eheleute Le@@B haben sowohl bei ihrer polizeilichen, als auch bei ihrer richterlichen Vernehmung am 28. Juni 1951 angegeben: Sie hätten von den Angeklagten Kurt WÜB erfahren, dass die Sachen, die er ihnen brachte, von KoiB und PB stammten und dass diese Bankrott machen wollten. Nachdem sie von dem Tinbruch. gelesen hätten, hätten sie sofort gewusst, dass die Sachen dort erbeutet worden seien. Lies sind die Geständnisse, die das Landgericht bei der Urteilsfindung verwertet hat.
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Sollte'mit der Rüge gemeint sein, dass das Landgericht die Niederschriften tiber die’ früheren Aussagen der Angeklagten Le@@D nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier
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Weise verwendet habe, so wäre sie unbegründet Es stand dem Landgericht frei, den Angeklagten frühere Aussagen verzuhalten und sie dazu zu hören. Eine Verlesung solcher Aussagen ist in § 254 StPO nicht zwingend vorgeschrieben. Zum Zwecke der Beweisaufnahme über die Geständnisse war die Verlesung nicht erforderlich, weil die Angeklagten in der Hauptverhandlung offensichtlich nicht bestritten haben, dass sie diese Geständnisse abgelegt hatten.
2.) Dagegen führt die Sachrüge zum Erfolg. Das Urteil lässt nicht klar erkennen, in welcher Handlung der Beschwerdeführer das Landgericht eine Begünstigung gesehen hat.
Der Angeklagte Küfip hat diejenigen Kleidungsstücke, die ihm IE ) am 3. Februar 1951 vor dem Einbruch gegeben hatte, zu den Eheleuten Le@B gebracht und diese gebeten, sie aufzubewahren. Vorher hatte er dem Ehemann Le GEB erzänlt, dass sie von KciiB und Pa stamnten und dass diese sie beiseitegeschafft hätten, weil sie Bankrott machen woilten. Die Ten nahmen diese Sachen an und bewahrten sie auf.
Diese Handlungen können weder sachliche noch persönliche Begünstigung sein. Die Kleidungsstücke stammten nicht aus einer strafbaren Hendlung des LÜ@WW. Er hatte sie als vorschussweise Belohnung für seine Hitwirkung
-bei dem Einbruch erhalten. Die Beschwerdeführer mögen der
Meinung gewesen sein, dass KÜ@WD eine Schuldnerbegünstigung begangen habe; dann könnte aber nur ein strafloser Versuch der Begünstigung vorliegen.
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Später’ lasen die Angeklagten Le in der Zeitung von dem Linbruch. Sie haben daraufhin die Scchen des Müle unter den Dielen in. ihrem Schlafzimmer verborgen. Zu dieser Zeit hatten Koip und Pa@P und die übrigen Angeklagten ihren Betrug schon begangen, jedenfalls versucht. Sachiiche Begünstigung, begangen durch das Verbergen der Kleidungsstücke, kommt gleichwohl richt in Frage; denn die Sachen waren kein durch den Betrug erlangter Vorteil. Sie waren eine dem Kü@WB schon vor der Tat gewährte Belohnung. Es kann also nur persönliche Begünstigung in Bstracht kcmmen. Sie ist an sich ohne Rechtsirrtum festgestellt; denn die Zheleute Le wussten, dass der Einbruch vergetäuscht war. Sie hatten alsc eine hinreichend klare Vorstellung von der strafbaren Handlung, an der sich MUB peteiligt hatte. Es hätte aber geprüft werden müssen, cb die Eheleute Lei die Sachen ausschliesslich in der Absicht verborgen haben, Küf> vor Entdeckung und Strafe zu schützen? Den Umständen nach lässt sich nicht ausschliessen,. dass sie auch seibst Angst hatten, entdeckt und wegen des Besitzes der? rerdächtigen Kleidungsstücke bestraft zu werden.. Dann würde straflose Selbstbegünstigung vorliegen, auch wenn sie daneben noch die Absicht gehabt haben sollten, KÜ@WB zu begünstigen. Ob die Befürchtung sachlich begründet war, ist unerheblich (vgl RGSt 60, 103). Dass. das: Dahdgericht von dieser Prüfung abgesehen hat, deutet darauf hin, dass es irrigerweise die Fremdbegünstigung auch dann für strafbar hält, wenn sie zugleich Selbstbegünstigung ist (vgl R6St 709, 392).
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Die Revisionen mussten deshalb Erfolg haben,
Bundesrichter Henneka ist Dr. Peetz Baldus im Urlaub ortsabwesend und am Unterzeichnen verhindert.
Dr. Peetz Dr. Arndt lienges